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Markenrechtsverletzung: Haftet auch der Geschäftsführer einer GmbH für eine Markenrechtsverletzung?

Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 18.06.2014, Az: I ZR 242/12) sich mit der Frage beschäftigt hatte, ob bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung auch der Geschäftsführer mithaftet, wird dies nunmehr auch bei einem Markenrechtsverstoß diskutiert.

Eine automatische persönliche Haftung des Geschäftsführers gibt es – jedenfalls im Wettbewerbsrecht – nicht.

Im Markenrecht beurteilt dies die Rechtsprechung mit einem “kommt darauf an”.

OLG Düsseldorf: Trägt Geschäftsführer willentlich und adäquat kausal zur Verletzung bei?

Häufig ist es so, dass bei einer Abmahnung, wie auch bei einer späteren einstweiligen Verfügung oder Klage im Markenrecht, der Geschäftsführer quasi automatisch mit in Anspruch genommen wird. Vortrag der Abmahnerseite, warum dies der Fall sein soll, gibt es häufig nicht.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2015, Az.: I – 20 U 26/15) macht die Haftung des Geschäftsführers im Markenrecht von einem willentlichen Beitrag der Geschäftsführung zur Rechtsverletzung abhängig:

“Zwar kommt bei Kennzeichenrechtsverletzungen – anders als bei Wettbewerbsverstößen – grundsätzlich eine zivilrechtliche Haftung als Störer in Betracht. Dies setzt indes voraus, dass der Geschäftsführer willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt (BGH Videospiel-Konsolen II).
Dafür ist hier nichts ersichtlich, zumal die Frage, inwieweit hier eine Anzeige des Vertriebs erforderlich war, noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Es ist daher nicht ersichtlich, wodurch der Beklagte hier willentlich zu der Rechtsverletzung beigetragen hat.”

LG Hamburg: Alleingeschäftsführer haftet

Das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Urteil vom 15.10.2015, Az.: 327 O 22/15) führt zur Geschäftsführerhaftung im Markenrecht aus:

“Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für deliktische Handlungen der von ihm vertretenden Gesellschaft besteht, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründenden Garantenstellung hätte verhindern müssen (BGH Geschäftsführerhaftung).

Bei der rechtsverletzenden Benutzung einer bestimmten Firmierung und dem allgemeinen Werbeauftritt eines Unternehmens, einschließlich des allgemeinen Internetauftrittes, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, ist davon auszugehen, dass die Zeichenverletzung auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellung dem Geschäftsführer anzulasten ist.

Der Beklagte … ist Alleingeschäftsführer und haftet danach ohne Weiteres für die hier in Rede stehenden Zeichenverletzungen.”

Dem Landgericht Hamburg kommt es somit auf zwei Aspekte an:

Der Alleingeschäftsführer wird sich in der Regel nicht entlasten können. Dies hat im Umkehrschluss zur Folge, dass es bei mehreren Geschäftsführern auf die ganz konkrete betriebsinterne Aufgabenverteilung ankommen kann.

Des Weiteren kommt es auf den konkreten Sachverhalt an. Wenn es um ganz grundsätzliche Fragen geht, die auf Geschäftsführerebene entschieden werden, kommt in der Regel auch eine Geschäftsführerhaftung in Betracht.

Eine automatische Mithaftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft, auch bei einer Abmahnung im Markenrecht, gibt es somit nicht zwangsläufig.

Diesen wichtigen Punkt klären wir natürlich im Rahmen einer Beratung einer Abmahnung im Markenrecht mit Ihnen.

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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