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Den letzten beißen die Hunde…

Wann die Geltendmachung eines Regressanspruches nach einer markenrechtlichen Abmahnung Sinn macht

Vorab ein Hinweis: Post vom Rechtsanwalt bekommen und Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!

Wenn ein Markeninhaber durch das Angebot von Produkten am Markt die Rechte an seiner Marke verletzt sieht, geht er im Wege der Abmahnung zunächst gegen den Anbieter vor. In dem Abmahnschreiben wird der Anbieter nicht nur zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sondern auch zur Auskunftserteilung und zur Erstattung von Abmahnkosten aufgefordert. Da für die Erfüllung der entsprechenden Ansprüche üblicher Weise eine sehr kurze Frist gesetzt wird, verbleibt dem Abgemahnten in aller Regel nur sehr wenig Zeit, den Sachverhalt zu prüfen. Insbesondere in Fällen des Weitervertriebes importierter Waren empfiehlt sich daher eine schnelle Kontaktaufnahme mit dem Vorlieferanten bzw. Importeur der Waren.

Sofern sich der Vorwurf der Markenrechtsverletzung bewahrheitet, sollte der Abgemahnte mit dem Markeninhaber über eine einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreites verhandeln, um seinen Schaden zu begrenzen. Im Hinblick auf den Schaden des Abgemahnten stellt sich jedoch auch stets die Frage nach möglichen Regressansprüchen gegen den Vorlieferanten bzw. Importeur.

Wer hat den Fehler gemacht?

Sofern hinsichtlich des Vertriebes von Waren der Vorwurf einer Markenrechtsverletzung erhoben wird, stellt sich häufig zunächst die Frage, auf wessen Fehler die vermeintliche Markenrechtsverletzung zurück zu führen ist. Werden Waren unter einer markenrechtswidrigen Kennzeichnung importiert und vertrieben, so vertrauen die Vertriebspartner in aller Regel darauf, dass die Ware frei von Rechten Dritter verkauft werden kann. Mag die Kennzeichnung der fraglichen Ware im Ausland aufgrund des Territorialitätsprinzip im Markenrecht auch unproblematisch sein, so kann sich die Kennzeichnung der Ware aufgrund der Eintragung identischer oder ähnlicher Kennzeichen für die gleichen oder ähnliche Waren in Deutschland als Markenrechtsverletzung darstellen. Der einzelne Vertriebspartner kann sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen. Er haftet vielmehr selbst für sein eigenes markenrechtsverletzendes Verhalten gegenüber dem Markeninhaber. Allerdings stellt sich in derartigen Fallkonstellationen durchaus die Frage nach Regressansprüchen gegen den Vorlieferanten. Dieser wiederum wird versuchen bei dem Importeur Regress zu nehmen. Auf dem selben Wege, auf dem zunächst die Ware geliefert worden ist, werden somit Regressansprüche zurückgereicht.

Verkauft ein Vertriebspartner dagegen Importware aus eigenem Antrieb unter einer selbstgewählten Bezeichnung, die aufgrund der Ähnlichkeit zu einer eingetragenen Marke die Gefahr von Verwechslungen birgt, so haftet auch dieser Vertriebspartner gegenüber dem Markeninhaber. Er kann sich im Hinblick auf den Vertrieb der importierten Waren unter der von ihm gewählten Bezeichnung jedoch im Innenverhältnis zu seinem Vorlieferanten nicht schadlos halten. Im Gegensatz zu der oben dargestellten Konstellation resultierte die Markenrechtsverletzung nämlich nicht aus einem Fehler des Vorlieferanten oder Importeurs sondern aus der Entscheidung des Vertriebspartners, die importierten Waren unter der von ihm gewählten Kennzeichnung zu vertreiben.

Das Wichtigste zuerst: die Rechtslage klären

Unabhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles sollte unverzüglich nach Erhalt einer markenrechtlichen Abmahnung eine anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden, um die Rechtslage zu klären. Aufgrund der kurzen Fristen sollte insoweit keine Zeit versäumt werden. Ist die Rechtslage geklärt, kann überlegt werden, wie auf das Abmahnschreiben reagiert werden soll. Sofern die fragliche Ware unter der angegriffenen Kennzeichnung erworben und weiter vertrieben worden ist, sollte in jedem Fall der Lieferant oder Importeur über die Abmahnung informiert werden. Ggf. tritt der Lieferant oder Importeur von sich aus an den Abmahner heran und zieht die Verhandlungen für sämtliche Abmahnverfahren an sich. In diesem Fall sollte sich der Abgemahnte Händler von dem Rechtsanwalt des Abmahners jedoch bestätigen lassen, dass die mir der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche zunächst nicht weiter verfolgt werden.

Verhandlungen zwischen abgemahntem Händler und Markeninhaber

Sofern der Lieferant oder Importeur die Verhandlungen nicht an sich zieht, muss der abgemahnte Händler in seinem Abmahnverfahren selbst mit dem Markeninhaber verhandeln. Die Verhandlungsstrategie hat sich insoweit an den Verfolgten Zielen zu orientieren.

Gerne stehen wir Ihnen mit unserem fachlichen Know How und unserer Verhandlungserfahrung für eine entsprechende Vertretung zur Verfügung.

Damit Sie nicht auf dem entstandenen Schaden sitzen bleiben

Sofern Sie als Händler erworbene Ware unter der ursprünglichen Kennzeichnung veräußern und wegen einer daraus resultierenden Markenrechtsverletzung in Anspruch genommen werden, so kommt die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen Ihren Lieferanten in Betracht. Auch insoweit ist Eile geboten, da davon auszugehen ist, dass entsprechende Regressansprüche nicht nur von Ihnen sondern höchstwahrscheinlich auch von weiteren belieferten Händlern geltend gemacht werden. In Betracht kommen insbesondere Mängelgewährleistungsansprüche wegen Rechtsmängeln der gelieferten Waren, da die Waren nicht frei von Rechten Dritter waren. Als problematisch stellen sich insoweit insbesondere solche Konstellationen dar, in denen das Vorliegen einer Markenrechtsverletzung streitbar ist. Üblicher Weise erfolgt in derartigen Konstellationen zur Vermeidung einer kostspieligen markenrechtlichen Auseinandersetzung vor Gericht die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Unter Umständen lässt sich der Markeninhaber in derartigen Fällen auch auf eine Reduzierung der geltend gemachten Abmahnkosten ein. Ihr Lieferant könnte sich jedoch gleichwohl auf den Standpunkt stellen, die ausgesprochene markenrechtliche Abmahnung sei unberechtigt gewesen, da keine Markenrechtsverletzung vorgelegen habe. Aus diesem Grunde bestünden auch keine Regressansprüche. In diesem Fall müsste ggf. gegen den Lieferanten geklagt werden. Die frühzeitige Information des Lieferanten über den Erhalt einer Abmahnung ist daher gleich in zweierlei Hinsicht empfehlenswert: Wird der Lieferant nicht informiert, könnte diese unter Umständen wegen weiterer entstehender Kosten eine Verletzung der sogenannten  Schadensminderungspflicht geltend machen. Wird das Vorgehen im eigenen Abmahnverfahren dagegen frühzeitig mit dem Lieferanten abgestimmt, wird der Lieferant das entsprechende Vorgehen im Nachhinein kaum als fehlerhaftes Vorgehen ablehnen können.

So ärgerlich entsprechende Abmahnverfahren auch sein mögen, letzten Endes geht es für abgemahnte Händler stets darum, den eigenen Schaden gering zu halten.

Gerne eröffnen wir Ihnen durch eine Beratung oder Vertretung Handlungsoptionen und unterstützen Sie bei Ihren Verhandlungen.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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