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Abmahnung nur mit Original-Vollmacht wirksam ?

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Gerade bei Massenabmahnungen sind nur Kopien von Vollmachtsurkunden beigefügt oder eine Vollmacht wird lediglich anwaltlich versichert. Immer wieder wird uns daher die Frage gestellt, ob eine Abmahnung nur dann wirksam ist, wenn eine Original-Vollmacht beigefügt ist. Diese Frage ist gerichtlich nicht abschließend geklärt.

Bei der Frage, warum gegebenenfalls eine Original-Vollmacht beizufügen ist, muss man sich den rechtlichen Charakter einer Abmahnung ansehen. Im Rahmen einer Abmahnung wird der Abgemahnte aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Teile der Literatur und der Rechtsprechung nehmen an, dass es sich hierbei um ein sogenanntes einseitiges Rechtsgeschäft handelt. In diesem Fall würde § 174 BGB gelten. Es heißt dort:

§ 174 BGB einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten

 

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.

Voraussetzung für eine unwirksame Abmahnung auf Grund einer fehlenden Original-Vollmacht wäre somit zweierlei, nämlich zum einen, dass die Abmahnung wegen der fehlenden Vollmacht (“aus diesem Grund”) zurückgewiesen wird und dies auch noch unverzüglich geschieht, d. h. unmittelbar, nach dem der Abgemahnte die Vollmacht erhalten hat.

Was einfach klingt ist es jedoch in der Praxis nicht. Eine Unverzüglichkeit ist gegeben, wenn im Rechtssinne gehandelt wird “ohne schuldhaftes Zögern”, quasi sofort. Ein beliebter Fehler in diesem Zusammenhang ist es, die Abmahnung auf der einen Seite wegen einer fehlenden Vollmacht zurückzuweisen, sich auf der anderen Seite jedoch lang und breit dazu zu äußern, weshalb die Abmahnung aus anderen Gründen sachlich ungerechtfertigt ist. In diesen Fällen wird nicht nur eine Vollmachtsrüge ausgesprochen, der Abgemahnte gibt auch zu verstehen, dass er insgesamt mit der Abmahnung nicht einverstanden ist. Die sog. Vollmachtsrüge würde dann ins Leere laufen.

Die Frage, ob einer Abmahnung eine Original-Vollmacht beizufügen ist oder nicht, wird in der Rechtsprechung höchst unterschiedlich beantwortet. Nur wenige Gerichte nehmen an, dass eine Abmahnung ohne beigefügte Original-Vollmacht unwirksam ist. Zu den wenigen Gerichten gehört das Landgericht Düsseldorf, das durch eine Entscheidung vom 03.12.2008, Aktenzeichen 12 O 393/07, diese Ansicht noch einmal bekräftigt hat. Im vorliegenden Fall war die Erstattung auf Abmahnkosten abgelehnt worden, weil der Abmahnung keine Vollmacht beigefügt worden war und diese Tatsache gerügt worden war.

Es handelt sich jedoch um eine Einzelentscheidung. Insbesondere bei Verstößen im Internet, kann der Abmahner in der Regel bei allen in Deutschland zuständigen Gerichten klagen, so dass, wenn diese Thematik im Vorfeld aufgetaucht sein sollte, der Abmahner garantiert nicht nach Düsseldorf, sondern zu anderen Gerichten gehen wird, wo diese Thematik keine Rolle spielen wird. Zudem lässt sich durch eine sogenannte Vollmachtsrüge nur wenig gewinnen, außer Zeit. Dem Abmahner ist es unbenommen, unter Beifügung einer Original-Vollmacht noch einmal abzumahnen. 

Insbesondere auf Grund der Tatsache, dass die meisten Gerichte eine Original-Vollmacht nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Abmahnung ansehen, ist dies kein zuverlässiges Argument, um einer Abmahnung dauerhaft begegnen zu können.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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