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Unterschiedliche Rechtsprechung: Hinweis “Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer” wettbewerbswidrig oder nicht?

 

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Viele Internethändler, gerade bei eBay, weisen darauf hin, dass der Ware eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer beigefügt wird. Wie wir von Mandanten wissen, erfolgt der Hinweis oftmals deshalb, weil bei einem fehlenden Hinweis mit vermehrten Anfragen von Verbrauchern zu rechnen ist, die wissen wollen, ob denn nun die Ware mit Rechnung verschickt wird oder nicht.

Wettbewerbsrechtlich ist ein Hinweis “Rechnung mit ausgewiesener MwSt.” nicht ganz unproblematisch. Die Rechtsprechung ist sich hier nicht einig.

OLG Braunschweig: Aussage ist irreführend und somit wettbewerbswidrig

Das OLG Braunschweig (Beschluss vom 02.09.2010, Az.: 2 O 36/10) sieht die Aussage “Bei uns erhalten Sie eine Rechnung mit ausgewiesenen 19 % Mehrwertsteuer.” als wettbewerbswidrig an. Nach Ansicht des OLG enthält die Aussagen zwei Komponenten, nämlich zum einen der Umstand, dass der Käufer überhaupt eine Rechnung erhält wie auch der Umstand, dass die Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen wird.

Das OLG Braunschweig sieht es im Übrigen als üblich an, dass der Kunde eine Rechnung mit Mehrwertsteuer enthält. Erschwerend kam hinzu, dass ganz offensichtlich hervorgehoben und farblich unterlegt mit dieser Aussage geworben wurde. Letztlich, so das OLG, könne der Eindruck entstehen, dass der Verbraucher einen besonderen Vorteil gewinnt, da seine Mitbewerber wohl nicht ohne Weiteres eine Rechnung übersenden.

Es heißt dann in der Entscheidung: “Es ist der Verfügungsbeklagten ohne Weiteres zuzumuten, den Hinweis auf die Erteilung einer Rechnung, die die anfallende Mehrwertsteuer ausweist, in einer wettbewerbsrechtlich unbedenklichen Weise zu erteilen, die eine Irreführung der Verbraucher ausschließt. Wir wagen an dieser Stelle nicht einmal zu mutmaßen, wie dieser “unbedenkliche Hinweis” denn eigentlich rechtssicher aussehen könnte.

Die gegenteilige Rechtsansicht: LG Bremen

Das Landgericht Bremen (Urteil vom 27.08.2009, Az.: 12 O 59/09 – für die Übersendung danken wir den Rechtsanwälten Frauenheim, Enzmann & Coll.) sieht dies jedoch anders:

Der eBay-Händler hatte in der Artikelbeschreibung u. a. mit der Angabe “Rechnung mit ausgewiesener MwSt.” und “Sie erhalten eine Rechnung mit ausgewiesener MwSt.” geworben. Der Abmahner hielt dies für eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten, da der Händler selbstverständlich verpflichtet sei, die Mehrwertsteuer auszuweisen.

Das Landgericht sah dies jedoch anders:

“Der Verfügungsantrag ist jedoch unbegründet, denn dem Verfügungskläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Der Hinweis der Verfügungsbeklagten, dass sie eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer versenden werde, ist nicht wettbewerbswidrig. Es handelt sich insbesondere nicht um eine gemäß §§ 3 Abs. 3 i. V. m. Anhang Nr. 10, 5 Abs. 1 UWG wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Die Verfügungsbeklagte hat in eBay nach dem Vortrag des Verfügungsklägers Waren in einem Wert von unter 150,00 Euro angeboten. Bei Rechnungen über solche Kleinbeträge ist der separate Ausweis des Umsatzsteuerbetrages aber gemäß § 33 Nr. 4 UstGV entbehrlich. Ferner kann es sich bei einem Händler, der unter eBay gewerbliche Waren anbietet, auch um einen Kleinunternehmer handeln, der gemäß § 19 Abs. 1 UstG von der Mehrwertsteuer befreit ist. Es ist also keine Selbstverständlichkeit, dass ein gewerblicher Händler in eBay eine Rechnung erteilt, in der die Mehrwertsteuer ausgewiesen ist.”

Fazit

Es ist zu befürchten, dass Hinweise auf Rechnungen mit Mehrwertsteuer zukünftig vermehrt abgemahnt werden. Unser Ratschlag ist daher so einfach wie knapp:

Internethändler sollten nicht damit werben, dass der Kunde eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer erhält, weder hervorgehoben noch in sonstiger Form.

Stand: 09.12.2010

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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