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Abmahnung mit Finanzierung durch Prozessfinanzierer im Wettbewerbsrecht ist rechtsmissbräuchlich

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Mittlerweile gibt es viele Indizien, die bei Abmahnungen im Wettbewerbsrecht für einen Rechtsmissbrauch sprechen (in epischer Breite bspw. die 11 Indizien des OLG Hamm).

Die Frage, wann ein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG vorliegt, ist jetzt um einen Aspekt reicher, wie sich aus einem Beschluss des Kammergerichtes Berlin vom 03.08.2010, Az.: 5 O 82/10, ergibt.

Der Abmahner hatte ursprünglich wohl sehr umfangreich bei eBay gehandelt und eine Vielzahl von leicht über das Internet zu ermittelnden Verstößen wettbewerbsrechtlich abgemahnt, die rechtlich kaum Probleme aufwerfen (vermutlicherweise in dem Sinne, dass die Abmahnung eine sichere Bank ist) und den Geschäftsbetrieb der Klägerin nur indirekt oder abgeschwächt berührt hätten.

Das Spannende in dem Fall, den das Kammergericht entschieden hatte, war, dass es anscheinend einen sogenannten Prozessfinanzierer gab:

Es wurde eine kostenfreie Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche durch Einschaltung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beworben. Anfallende Vertragsstrafen sollten zwischen dem Abmahner und dem Prozessfinanzierer hälftig geteilt werden.

Das Kammergericht ging davon aus, dass in dem gehäuften gerichtlichen Vorgehen der Klägerin eine Kostenfreistellungsabrede zugrunde lag, die durch die Klägerin auch nicht in Abrede gestellt wurde.

Jedenfalls ist ein derartiges Handeln nach Ansicht des Kammergerichtes rechtsmissbräuchlich:

Nach den vorliegenden Fallumständen war die Einschaltung des Prozessfinanzierers für die Verfolgung einer Vielzahl von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen deshalb missbräuchlich, weil die Klägerin damit jeglichem Kosten- und Verlustrisiko enthoben wurde und somit das eigene Gewinnerzielungsinteresse (etwa aus späteren Vertragsstrafen) und das Gewinnerzielungsinteresse ihres in fortlaufender Geschäftsbeziehung zu diesem Prozessfinanzierer zusammenarbeitenden Rechtsanwaltes (der der Klägerin vom Prozessfinanzierer vermittelt worden ist) in den Vordergrund trat. Wenn ein Prozessfinanzierer zur gerichtlichen Durchsetzung einer Geldforderung eingesetzt wird, trifft die Partei jedenfalls insoweit ein eigenes Verlustrisiko, als dass sie im Falle eines Erfolgs dem Prozessfinanzierer regelmäßig einen Anteil der durchgesetzten Forderung schuldet. Bei der Verfolgung von Unterlassungsansprüchen kommt dies naturgemäß nicht in Betracht. Darüber hinaus spricht die enge geschäftliche Verbindung zwischen dem Prozessfinanzierer und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin für ein missbräuchliches Vorgehen im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG. Die Klägerin hatte von den wesentlichen Umständen (Vermittlung ihres Prozessbevollmächtigten durch den Prozessfinanzierer, unmittelbare Kostenabrechnung zwischen diesen, Verfolgung einer Vielzahl von Fällen, keinerlei eigenes Kostenrisiko, Möglichkeit einer Gewinnerzielung – jedenfalls durch Vertragsstrafen) Kenntnis.

Eine offensichtlichere Möglichkeit des risikolosen Geldverdienens durch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen gibt es eigentlich kaum, so dass diese Entscheidung zu begrüßen ist.

Prozessfinanzierung durch Rechtsanwälte?

Gerade bei vielen Massenabmahnungen, d. h. Fällen, in denen ein einzelner Abmahner über eine Anwaltskanzlei oder einen Anwalt in kurzer Zeit vielfach abmahnt, stellt sich für uns oftmals in der Praxis die Frage, ob nicht eine Art von “Prozessfinanzierung” durch den Anwalt stattfindet. Dies kann bspw. derart geschehen, dass der Rechtsanwalt auf eigene Rechnung arbeitet und seinem Mandanten Kosten, die er im Rahmen der Abmahnung eigentlich für ihn geltend macht, nie in Rechnung stellt. Diese Fälle sind in der Praxis schwer nachweisbar. Augenfällig kann jedoch werden, wenn der Umsatz, nicht einmal der Gewinn, des Abmahners die Anwaltskosten nicht ansatzweise erreicht, die er durch seine Vielfachabmahnungen gegenüber seinem Anwalt ausgelöst hat.

Herauskommen tut dieser Umstand eher selten. Eine Ausnahme war insofern ein Strafverfahren gegen einen Rechtsanwalt und einen Rechtsanwalt und Notar aus Hagen, die auf Grund dieser Form der “Prozessfinanzierung” strafrechtlich verurteilt wurden und zwar wegen Betruges. Nach den Berichten hat der Abmahner sogar eine Scheinfirma gegründet, um an den Gebühreneinnahmen auf Grund der Abmahnungen beteiligt zu werden.

In der Praxis liegt oftmals der Verdacht einer “Prozessfinanzierung” des abmahnenden Anwaltes nahe, lässt sich jedoch in der Regel nicht beweisen.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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