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Begriff “Smartbook” beim Angebot von Notebooks wird abgemahnt

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Die SMARTBOOK AG aus Köln mahnt zurzeit markenrechtlich die deutsche Wortmarke “Smartbook” ab, die beim deutschen Patent- und Markenamt u. a. für Computer  eingetragen ist. Begründet werden die Ansprüche aus Markenrecht. In der Abmahnung wird behauptet, dass bereits gerichtliche Bestätigungen vorliegen, dass die Nutzung der Marke “Smartbook” nicht gestattet sei.

Neben Unterlassungsansprüchen werden Auskunftsansprüche geltend gemacht. Es gibt offensichtlich mehrere bekannte Hersteller, die beim Angebot von Kleincomputern den Begriff “Smartbook” verwenden. Wikipedia definiert das Smartbook als ein mobiles Endgerät, dass sowohl Eigenschaften eines Smartphones und eines Netbooks hat. Der OnlinedienstHeise hatte am 11.02.2010 berichtet, dass die SMARTBOOK AG vor dem Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung gegen den Computerhersteller Lenovo erwirkt hatte hinsichtlich der Verwendung des Kennzeichens “Smartbook”.

Ungewöhnlich an der uns vorliegenden Abmahnung einer Kölner Rechtsanwaltskanzlei ist der Umstand, dass eine Unterlassungserklärung nicht beigefügt ist sondern lediglich dazu aufgefordert wird, eine den durch die Gerichte entwickelten Vorgaben entsprechende strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Dies ist zwar rechtlich zulässig, gibt uns jedoch zu Denken.

Der Informationsdienst Digitimes hatte im Übrigen am 04.06.2010 berichtet, dass Markenämter in Spanien, Österreich, Australien, Dänemark und Singapur sowie das Europäische Markenamt in Alicante den Antrag auf die Eintragung des Kennzeichens “Smartbook” zurückgewiesen habe, da es sich um einen beschreibenden Begriff handelt, der sich, wie oben erläutert, aus Smartphone und Netbook zusammensetzt.

Unabhängig davon sind die deutschen Markenregistrierungen der SMARTBOOK AG natürlich (noch) weiterhin gültig.

Internethändlern ist zu empfehlen, nur Smartbooks der SMARTBOOK AG entsprechend mit dem Kennzeichen “Smartbook” zu bewerben.

Stand: 04.10.2010

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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