Home

Kontakt

Newsletter bestellen

zu den Favoriten hinzufügen


Home

Abmahnung erhalten?
Was tun, was besser lassen?

Die Abmahnung

· Übersicht zur Abmahnung

· Wettbewerbsrecht

· Markenrecht

· Urheberrecht und Fotorecht

· Filesharing-Recht

· Abmahnung vermeiden - rechtssicher verkaufen

Verkaufen per Telefon oder Mail

Ebay- Amazon- und Shoprecht

· Ebay und Internetauktionen

· Amazon-Recht

· Recht der Internetshops

· Widerrufsbelehrung

Internetrecht

· Facebook-Recht

· Internetrecht Aktuell

Service

· Wir in der Presse / Journalisten

· Unser Service für Anwälte

· Unseren Newsletter bestellen

Unsere Leistungen

· Hilfe bei Abmahnungen

· Rechtliche Absicherung Ebay- Amazon oder Internetshop

· Mandantenfragebogen für eBay- Amazon- und Shopberatung

· Rechtliche Absicherung Verkauf per Telefon oder Mail

· Vollmachtsformulare

Kontakt / Die Anwälte

· Impressum

· Die Kanzlei

Datenschutzhinweis für google + Facebook, Google Analytics



Telefonwerbung ohne Einwilligung: Unterlassungsantrag ist nicht an den Gegenstand des Werbeanrufes geknüpft

 

Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!

Nach der aktuellen Fassung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG ist eine ausdrückliche Einwilligung von Verbrauchern notwendig, wenn es um Werbeanrufe geht.

 

Liegt eine Einwilligung nicht vor, können von Wettbewerbern oder Verbraucherzentralen Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Anders als bei Abmahnungen angerufener Verbraucher, die durchaus denkbar sind, bezieht sich das Unterlassungsbegehren auf die grundsätzliche Tatsache des Werbeanrufes ohne Einwilligung.

 

Der Bundesgerichtshof hat sich in der Entscheidung "Verbotsantrag bei Telefonwerbung" (BGH-Urteil vom 05.10.2010, Az.: I ZR 46/09) näher mit dieser Thematik befasst. Das Unternehmen wurde durch den BGH verurteilt,

 

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbraucher ohne ihr vorheriges Einverständnis zu Werbezwecken anzurufen oder anrufen zu lassen.

 

Kläger war hier im Übrigen ein Verein, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagegesetz eingetragen war. Der Rechtsstreit bezog sich auf die alte Fassung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, die bis zum 03.08.2009 galt. Nach der damaligen BGH-Rechtsprechung war ein stillschweigend erklärtes Einverständnis des Verbrauchers ausreichend. Dies ist jetzt nicht mehr der Fall.

 

In dem Fall ging es darum, dass vier Verbraucher einen Werbeanruf erhielten, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung nach neuem Recht oder eine stillschweigende Einwilligung nach altem Recht bestand. Die Vorgerichte hatten den Anrufer lediglich nach dem Hilfsantrag verurteilt, der sich auf das konkrete Werbethema bezog, nämlich die Werbung für die Teilnahme an einem Lottosystem.

 

Diese Einschränkung hat der Bundesgerichtshof als nicht notwendig angesehen. Es heißt insofern in der Entscheidung:

 

"Wofür geworben wird, ist dagegen irrelevant. Werbeanrufe gehen häufig von Callcentern oder anderen vergleichbaren Dienstleistungserbringern aus, bei denen der Gegenstand der Werbung beliebig austauschbar ist. Etwas anderes hat dann zu gelten, wenn ein Gewerbetreibender einen Werbeanruf für die Waren oder Dienstleistungen vornimmt, die Gegenstand seines Geschäftsbetriebes sind. Hier reicht die durch die Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht über den Unternehmensgegenstand hinaus. Für eine derartige gegenständliche Beschränkung ist im Streitfall nichts ersichtlich ..."

 

Ein derartiges Urteil ist für einen Callcenter-Betreiber natürlich problematisch, da er nicht einfach das "Werbethema" wechseln kann, um aus der Reichweite des Unterlassungstenors herauszukommen.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

Beratung? Wir machen das.

Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

Kein Wartezimmer - keine Wartezeit - Beratung sofort - Rufen Sie einfach an!

Gerne können Sie auf diesen Beitrag verlinken. Beachten Sie bitte unsere Link-Policy

Der Link auf diese Seite lautet:

Pressekontakt - Presseanfragen beantworten wir gern.
Abmahunung via Smartphone an uns senden