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Höchstrichterlich geklärt: “Tell-a-friend”- oder Empfehlungsfunktion auf einer Internetseite ist Spam-Werbung

In vielen Internetshops sieht man eine sogenannte Tell-a-friend-Funktion bzw. den Hinweis “Produkt weiterempfehlen”. Der Nutzer des Internetshops kann eine Email-Adresse und ggf. einen weiteren Text eingeben. Der Adressat der Email-Adresse erhält dann eine konkrete Produktinformation von diesem Shop.

Problem: Spam-Werbung

Die Zusendung von Email-Werbung ohne ausdrückliches Einverständnis des Empfängers ist wettbewerbswidrig gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Wir hatten auf diesen Umstand schon vor Jahren hingewiesen.

Wer somit plötzlich von einem “Freund” (der nicht einmal zwangsläufig benannt ist) über den Shop eine Produktempfehlung erhält, muss mit diesem Empfang nicht zwangsläufig einverstanden sein. Auf jeden Fall fehlt es an einer

– vorherigen
– und ausdrücklichen

Einverständniserklärung des Empfängers.

Die Versendung solcher Mails ist somit wettbewerbswidrig. Wer nicht Wettbewerber ist, kann bei einer unerlaubten Email-Werbung Ansprüche gegenüber dem Versender gemäß §§ 823, 1004 BGB geltend machen.

Klärung durch den BGH

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (BGH, Urteil vom 12.09.2013, Az.: I ZR 208/12) diesen Fall zu entscheiden gehabt.

Der Leitsatz des BGH ist eindeutig:

“Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen, als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst.”

Hintergrund war die übliche Tell-a-friend-Funktion, bei der ein Dritter eine eigene Email-Adresse und eine weitere Email-Adresse angeben konnte mit der Folge, dass eine automatisch generierte Email an den Empfänger versandt wurde, der auf den Internetauftritt des Nutzers hinwies.

Der BGH hat in diesem Zusammenhang deutlich gemacht, wie schnell eine Email eine Werbe-E-Mail ist. Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass das Versenden der Empfehlungs-E-Mail letztlich auf dem Willen eines Dritten beruht. Entscheidend sei vielmehr allein das Ziel, das der Shop-Betreiber mit der zur Verfügung gestellten Empfehlungsfunktion erreichen will. Da eine solche Funktion erfahrungsgemäß den Zweck hat, Dritte auf den Shop und die dort angebotenen Leistungen aufmerksam zu machen, handelt es sich um Werbung. Der Umstand, dass ein Dritter durch Eingabe der Email-Adresse des Empfängers die Email veranlasst, macht rechtlich keinen Unterschied.

“Empfehlen”-Funktion sofort abschalten!

Im Rahmen der Beratung von Internetshops fällt uns immer wieder die Tell-a-friend-Funktion auf. Einige Shop-Systeme haben diese von Haus aus implementiert. Wir empfehlen allen Shop-Betreibern, diese Funktion auf keinen Fall mehr zu verwenden.

Zulässige Empfehlung durch Versand von Empfehlungs-E-Mails durch den Shop-Besucher selbst?

Die klassische Tell-a-friend-Funktion zeichnet sich dadurch aus, dass der Shop-Betreiber die Mail versendet. Ggf. (dies halten wir für ungeklärt) könnte eine zulässige Empfehlung so laufen, dass der Besucher eines Internetshops selbst über seinen eigenen Email-Account eine vorbereitete Email an einen Empfänger versendet. Dies ist mit der “mailto:”-Funktion relativ einfach möglich. Wird ein derartiger Link angeklickt, erstellt das Email-Programm des Internetnutzers eine Email an einen Empfänger. Diese Email wird dann durch den Internetnutzer selbst versendet. Es spricht in diesem Zusammenhang einiges dafür, dass in diesem Fall der Shop-Betreiber nicht haftet.

Für abschließend geklärt halten wir dies jedoch nicht.

Daher gilt: Tell-a-friend-Funktion sofort abschalten, soweit diese noch vorhanden ist!

Stand: 01.11.2013

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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