abmahnung-typenbezeichnung-weisse-ware

Bitte komplett: Beim Angebot von weißer Ware muss die konkrete Typenbezeichnung angegeben werden

Bei weißer Ware, d. h. bei

– Kühlschränken, Gefriertruhen, Kombinationsgeräten und Weinschränken,

– Haushaltswäschetrocknern,

– kombinierten Wasch-/Trockenautomaten,

– Geschirrspülern,

– Elektrobacköfen,

– Raumklimageräten (Luftkonditionierer),

gibt es umfangreiche Verpflichtungen, über den Energieverbrauch zu informieren.

Ebenfalls vorgeschrieben ist, als allererstes den Namen oder das Warenzeichen des Lieferanten und eine Modellbezeichnung mit anzugeben.

Die Typenbezeichnung, in aller Regel ein alphanumerischer Code, muss somit bei dem Angebot von weißer Ware mit angegeben werden.

Fehlt diese Angabe (und nur diese, es geht in diesem Fall nicht um die zusätzlich notwendigen Angaben nach Energiekennzeichnungsverordnung) ist dies bereits wettbewerbswidrig. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2013, Az.: 2 U 97/12) in zweiter Instanz bestätigt.

Nach Ansicht des OLG Stuttgart ist die Typenbezeichnung ein Produktbestimmungs- und Identifizierungsmittel. Dies erlaube es dem Verbraucher bei der Anschaffung langlebiger weißer Ware, Produktvergleiche vorzunehmen und möglicherweise Testergebnisse, bspw. der Stiftung Warentest, in Erfahrung zu bringen. Außerdem, so das Gericht, können Verbraucher auch nur mit dieser Information überprüfen, ob es sich bei dem Produkt um ein Auslaufmodell oder um ein Vorgängermodell handelt und ob der beworbene Preis tatsächlich günstig sei.

Fehlt diese Information, handelt es sich nach Ansicht des Gerichtes um eine Irreführung durch Unterlassen.

Es geht somit, wenn man es genau nimmt, nicht nur um die Verpflichtung, bei weißer Ware eine konkrete Typenbezeichnung anzugeben. Vielmehr kann man diese Entscheidung auch auf andere Produkte übertragen, wie bspw. Computer, IT-Technik, Unterhaltungselektronik etc. Oftmals sind es kleine Abweichungen von zum Teil kryptischen Typenbezeichnungen, die hinsichtlich der Ausstattung und der Eigenschaften der Ware erhebliche Unterschiede machen. Diese Informationen gehören auch in den Checkout eines Internetshops, um den Vorgaben der Buttonlösung zu entsprechen.

Internethändler und Shopbetreiber sollten darauf achten, dass die Information somit komplett ist.

Wir beraten Sie.

Stand: 05/2013

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/f582147349f44add9f3bfc95ef336b05