abmahnung-vertragsstrafe-gmbh-geschaeftsfuehrer

Verstoß gegen Unterlassungserklärung: GmbH und Geschäftsführer müssen Vertragsstrafe nur einmal zahlen

Sie sollen eine Vertragsstrafe zahlen? Wir beraten Sie.

Bei juristischen Personen, wie bspw. einer GmbH kann es bei Wettbewerbsverstößen oder einer Abmahnung wegen eines Markenrechtsverstoßes durchaus dazu kommen, dass neben der juristischen Person auch der oder die Geschäftsführer mit abgemahnt werden.

Eine Parallel-Haftung von Geschäftsführern oder vertretungsberechtigten Organen (Director einer Ltd., Vorstand einer AG, etc.) ist durchaus möglich. Dies gilt insbesondere dann, wenn die GmbH nur durch einen Geschäftsführer vertreten wird. Falls es mehrere Geschäftsführer gibt, die ganz eindeutig unterschiedliche Aufgabenbereiche haben, ist es denkbar, dass bspw. ein Geschäftsführer, der nur für den Einkauf zuständig ist, jedoch mit der Internetpräsenz nichts zu tun hat, weil diese durch einen anderen Geschäftsführer verantwortet wird, nicht in der Haftung ist.

Nach unserer Erfahrung sehen die Gerichte dies durchaus unterschiedlich. Während einige Gerichte entsprechende Ansprüche an Geschäftsführer ohne weitere Prüfung durchwinken, wollen andere Gerichte dazu durchaus konkreten Vortrag haben.

Wenn eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird und zwar von der GmbH und dem Geschäftsführer (also zwei Unterlassungserklärungen) könnte man bei einem Verstoß daran denken, dass zweimal Vertragsstrafe anfällt, nämlich zum einen gegenüber der GmbH, zum anderen gegenüber dem Geschäftsführer.

Ordnungsgeld gegen Geschäftsführer und GmbH geht nicht

Wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben und Unterlassungsansprüche gerichtlich durchgesetzt werden, sei es im Wege einer sogenannten einstweiligen Verfügung oder im Wege eines Hauptsacheklageverfahrens, ist es ebenfalls denkbar, dass GmbH und Geschäftsführer zusammen, meist gemeinsam, verklagt werden. Falls die beiden gesondert verklagt werden, spricht einiges für Rechtsmissbrauch.

Wird dann gegen die einstweilige Verfügung oder das Urteil verstoßen, kann ein sogenanntes Ordnungsmittelverfahren eingeleitet werden, was zur Folge haben kann, dass gegen die Schuldner der einstweiligen Verfügung (die ursprünglich Abgemahnten) durch das Gericht ein Ordnungsgeld festgesetzt wird.

In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 12.01.2012, Az.: I ZB 43/11″Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren”) entschieden, dass nur einmal, nämlich gegen die juristische Person (bspw. die GmbH) ein Ordnungsgeld festzusetzen ist. Der BGH hat ausgeführt:

“Die juristische Person ist selbst nicht handlungsfähig. Sie handelt nur durch ihre Organe (Anmerkung: bspw. den Geschäftsführer). Deren schuldhafte Zuwiderhandlung muss sie sich nach § 31 BGB zurechnen lassen. Die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die juristische Person mit ihren Organen nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen setzt daher nur einen schuldhaften Verstoß des Organs gegen das Unterlassungsgebot voraus. Dagegen besteht kein Anlass, aufgrund einer der juristischen Person zurechenbaren schuldhaften Zuwiderhandlung ihres Organs daneben zusätzlich Ordnungsmittel gegen das Organ festzusetzen oder dessen gesamtschuldnerische Haftung zu begründen.

Dadurch wird eine gesonderte Inanspruchnahme des Organs neben der juristischen Person im Erkenntnisverfahren nicht überflüssig. Diese erlangt vielmehr ihre Bedeutung, wenn das Handeln des Organs der juristischen Person nach § 31 BGB nicht zurechenbar ist, weil es sich aus Sicht eines Außenstehenden soweit vom organschaftlichen Aufgabenbereich entfernt, dass der allgemeine Rahmen der ihm übertragenen Obliegenheiten überschritten erscheint. Das kommt etwa in Betracht, wenn das Organ für einen neben der juristischen Person bestehenden eigenen Geschäftsbetrieb oder eine andere juristische Person die schuldhafte Zuwiderhandlung begangen hat.”

Mit anderen Worten: Zumindestens im Ordnungsgeldverfahren haftet “nur” die juristische Person (bspw. die GmbH), der Geschäftsführer haftet nur dann, wenn er zwar gegen das Unterlassungsgebot verstößt, jedoch in einem Zusammenhang, der nichts mit der juristischen Person zu tun hat, für die er der Vertretungsberechtigt ist. Dies ist bspw. dann denkbar, wenn der Geschäftsführer noch ein anderes Geschäft hat und dort ebenfalls verstößt.

OLG Köln: Auch übertragbar auf Vertragsstrafenansprüche

Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Urteil vom 21.09.2012, Az.: 6 U 106/12) hat diese Grundsätze des BGH auch auf Vertragsstrafenansprüche  übertragen.

Eine GmbH und ein Geschäftsführer hatten eine gleichlautende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben gegen die dann verstoßen wurde. Der Unterlassungsgläubiger (Abmahner) hatte beide gesondert auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen. Das OLG Köln sah nur Vertragsstrafenansprüche gegenüber der GmbH als berechtigt an:

“Weil strafbewehrte vertragliche Unterlassungserklärungen den Zweck haben, einen gerichtlichen Unterlassungstitel zu ersetzen, entspricht des regelmäßig weder dem Interesse der Schuldner, noch dem wohlverstandenen Interesse des Gläubigers einer solchen Vereinbarung, dass der neben der juristischen Person im Wege des Schuldbeitrittes zur Unterlassung verpflichtete Geschäftsführer dadurch schlechter gestellt wird, als im Fall eines gerichtlichen Urteils. In der Regel wird eine die juristische Person und ihren Geschäftsführer bindende Unterlassungsverpflichtung mit Vertragsstrafeversprechen deshalb dahin auszulegen sein, dass bei einem von dem Organ verschuldeten Verstoß, den sich die juristische Person nach § 31 BGB zurechnen lassen muss, nur eine Vertragsstrafe anfällt.”

Mit anderen Worten:

Wenn eine GmbH und ihr Geschäftsführer jeweils zwei Unterlassungserklärung abgeben, werden Sie zumindestens durch das OLG Köln so gestellt, als wenn ein gerichtlicher Titel gegen beide vorliegen würde. Auch hier kann eine Vertragsstrafe nur einmal geltend gemacht werden.

Es kommt natürlich, wie immer, auf den Einzelfall an.

Diese Entscheidung des OLG Köln nimmt dem Umstand, dass immer öfter juristische Personen und ihr vertretungsberechtigten Organe im Wege einer Abmahnung in Anspruch genommen werden, ein wenig den Schrecken. Dennoch sollte jede Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wohl überlegt sein.

Wie beraten Sie und zwar sowohl hinsichtlich einer möglichen Abgabe einer Unterlassungserklärung wie auch bei einer Inanspruchnahme einer Vertragsstrafe.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/643b579d12f44fbf911c7aeccd1b0ff5