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Produktempfehlungen per Email sind unzulässig

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Einige Shopsysteme sehen die Möglichkeit vor, dass im Rahmen der Produktbeschreibung die Möglichkeit besteht, dass ein bestimmtes Produkt an “einen Freund weiterempfohlen wird”. Diese Funktion wird auch “Tell-a-friend” genannt. Der Besucher eines Internetshops verursacht eine Email mit einer Werbung für das Produkt an den Empfänger. In der Regel gibt der Besucher der Internetseite die Email-Adresse ein und kann ggf. noch ein paar persönliche Zeilen hinzufügen.

Wie immer, wenn es um Email-Werbung geht, ist diese an hohe rechtliche Anforderungen geknüpft. Email-Werbung ist nur dann zulässig, dies ist explizit in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG geregelt, wenn eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. Hiervon ist in der Regel bei Nutzung einer “Tell-a-friend”-Funktion nicht auszugehen. Zur “Tell-a-friend”-Funktion gibt es höchst unterschiedliche Urteile. Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 25.10.2005, Az.: 3 U 1084/05, die “Tell-a-friend”-Funktion dann als zulässig angesehen, wenn die Email, die der “Freund” erhält, lediglich Informationen über das konkret empfohlene Produkt enthält.

Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht liegt jedoch dann vor, wenn neben der Empfehlung weitere Händler-Werbung beigefügt ist.

Die Rechtslage kann man jedoch auch anders sehen, wie eine Entscheidung des Amtsgerichtes Berlin Mitte (Urteil vom 22.05.2009, Az.: 15 C 1006/09) zeigt. Hier hatte ein Verbraucher gegen einen Online-Shop auf Grund einer Email-Empfehlung geklagt. Das Amtsgericht hatte dem Verbraucher Recht gegeben und den Beklagten zur Unterlassung verurteilt.

Auf die Berufung des Beklagten hin hatte das Landgericht Berlin durch Beschluss vom 18.08.2008, Az.: 15 S 8/09, darauf hingewiesen, dass die Berufung zurückzuweisen wäre. Auch eine persönliche Nachricht sei als Werbung zu qualifizieren. Daraufhin wurde die Berufung zurückgenommen, so dass die Entscheidung des Amtsgerichtes nunmehr rechtskräftig ist.

Praxistipp:

Wir raten Shopbetreibern von der Nutzung einer “Tell-a-friend”- oder Empfehlungsfunktion eindeutig ab. Die Gefahr, dass der Empfänger der Mail sich belästigt fühlt oder ein Mitbewerber Unterlassungsansprüche geltend macht, ist einfach zu hoch. Auf die kleine aber feine Unterscheidung, ob die Produktempfehlung tatsächlich nur das Produkt weiterempfiehlt oder auch noch sonstige Werbung bezogen auf die Shopangebote enthält, dürfte es im Zweifelsfalle nicht ankommen.

Eine Alternative könnte sein, dass der Kunde, der ein Produkt empfehlen will, keine Email über das Shopsystem des Shopanbieters versendet sondern eine eigene Email über seinen eigenen Email-Account. Dies kann bspw. durch den html-Befehl “Mail to:” geschehen. Voraussetzung ist ein installiertes Email-Programm. Der  html-Code ermöglicht es zudem, neben einem Betreff auch einen vorgefertigten Text in die Email mit aufzunehmen.

In diesem Fall ist es eine bewusste Entscheidung des Versenders der Email, mit seinem eigenen Email-Account einem Dritten eine Nachricht zukommen zu lassen. Rechtsprechung, dass dies nicht zulässig wäre, ist uns nicht bekannt.

Ihr Ansprechpartner. Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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