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Irreführung: Wenn ein Produkt bei Facebook für einen bestimmten Preis beworben wird, muss es auch zu diesem Preis verfügbar sein

Es gibt viele Stellen im Internet, an denen Waren zu einem bestimmten Preis angeboten werden. Hierzu gehören Preissuchmaschinen, jedoch auch die Facebook-Seite eines Unternehmens oder andere Informationsplattformen. Wird ein Produkt im Internet unter Angabe eines bestimmten Preises beworben, muss es auch tatsächlich zu diesem Preis verfügbar sein, so das Landgericht Leipzig (LG Leipzig, Beschluss vom 06.10.2014, Az.: 05 O 2484/14).

In diesem Fall hatte ein Anbieter verschiedene Produkte bei Facebook und Postenseiten beworben. Unter dem entsprechenden Link bei den Angeboten war das Produkt jedoch nicht erhältlich.

Konkret gab es zwei irreführende Tatbestände:

Zum einen wurde ein ganz bestimmtes Produkt konkret beworben, nämlich eine Pfanne zu einem bestimmten Preis. Unter der Verlinkung wurde diese Pfanne jedoch nicht zum Verkauf angeboten, sie war schlichtweg zu diesem Preis nicht erhältlich.

Vorsicht bei allgemeinen Preisaussagen

Der Antragsgegner hatte ferner bei Facebook geworben mit “Achtung: Handy aller Marken und Größen für 19 EUR! Jetzt kaufen” sowie “Marken-Handys für 19 EUR”. Auf der verlinkten Internetseite wurden jedoch keine Handys für 19,00 Euro angeboten.

Vorsicht bei “ab”-Preisen

Der Antragsgegner hatte auch noch im Weiteren irreführend geworben, nämlich mit einem Handy unter Angabe eines “ab 26,77 EUR”-Preises. Rein tatsächlich war das Handy auf dem konkreten Angebot, auf das verlinkt war, um vielfach teurer.

Rechtlich gesehen handelt es sich um eine klassische Irreführung nach § 5 UWG.

Transparent werben

Die Entscheidung selbst ist nichts Neues, zeigt aber, mit welchen rauen Sitten zum Teil im Internet geworben wird. Wenn Produkte zu einem bestimmten Preis beworben werden, müssen sie auch verfügbar sein. Diese Rechtsprechung gibt es für Preissuchmaschinen bereits seit längerer Zeit. So ist es unzulässig, wenn in einer Preissuchmaschine ein Produkt zu einem Preis beworben wird, dies jedoch tatsächlich nicht erhältlich oder rein tatsächlich teurer ist.

Besondere Vorsicht ist bei “ab”-Preisen geboten. Das Produkt muss tatsächlich zu diesem “ab”-Preis erhältlich sein. Wenn der “ab”-Preis an Bedingungen geknüpft ist, wie bspw. eine Mindestabnahme oder ein Handyvertrag etc., muss bereits im Angebot darauf hingewiesen werden.

Der Anlockeffekt solcher vermeintlich preisgünstigen Angebote ist groß. Aus diesem Grund kennt das Wettbewerbsrecht in diesen Fällen auch kein Pardon.

Praxistipp

Wenn das Angebot zeitlich befristet ist, sollte auf die Befristung hingewiesen werden. Wenn das Angebot nicht mehr gilt – löschen Sie es komplett, um Missverständnisse zu vermeiden.

Wir beraten Sie.

Stand: 11.02.2015

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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