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Werbung mit Selbstverständlichkeiten: Was ist eigentlich selbstverständlich?

Wenn in einer Werbung Leistungen hervorgehoben werden, die eigentlich selbstverständlich sind, kann es sich um eine wettbewerbsrechtliche Irreführung handeln. Ein beliebtes Beispiel ist die hervorgehobene eBay-Werbung “Verkäufer trägt eBay-Gebühren”. Dies ist bei eBay selbstverständlich, da eBay es untersagt, dem Käufer die eBay-Gebühren aufzuerlegen.

Es ist somit für Anbieter ein Balanceakt, zu entscheiden, mit welchen Aussagen sie werben, um nicht wettbewerbsrechtliche Probleme zu bekommen.

So halten wir es bspw. für unproblematisch möglich, mit einer verlängerten Widerrufsfrist von bspw. einem Monat zu werben, da die gesetzliche Widerrufsfrist aktuell 14 Tage beträgt. Sehr viel problematischer ist die Bewerbung mit Produkteigenschaften, die gesetzlich vorgeschrieben sind, wie bspw. das Vorhandensein eines CE-Zeichen, die RoHS-Konformität von Elektronikprodukten oder andere zwingend notwendige Prüfungen. Ohne diese Eigenschaften wäre die Ware gar nicht verkehrsfähig und darf daher vom Verbraucher als selbstverständlich erwartet werden. Auf diese Aspekte hinzuweisen, kann dann problematisch werden.

Grundsätzliche Ausführungen hat der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 23.10.2008, Az.: I ZR 121/07) zu diesem Thema gemacht.

Ein Anbieter hatte mit einem gebührenfreien Edelmetallankauf geworben. Dies hatte der BGH als branchenüblich und somit als wettbewerbswidrig und unzulässig angesehen, die Gebührenfreiheit besonders zu betonen, da es sich nicht um eine freiwillige Sonderleistung handelt.

Interessant sind die grundsätzlichen Ausführungen des BGH:

Der Werbende darf grundsätzlich auf freiwillig erbrachte Leistungen, wie einen niedrigen Preis oder die hohe Qualität seiner Ware, hinweisen, auch wenn andere Mitbewerber keinen höheren Preis verlangen oder die gleiche Qualität bieten. Nach der Rechtsprechung des Senats kann demgegenüber eine Werbung, die Selbstverständlichkeiten herausstellt, trotz objektiver Richtigkeit der Angaben gegen § 5 UWG verstoßen, sofern das angesprochene Publikum annimmt, dass mit der Werbung ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen der gleichen Gattung und den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben wird.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Publikum nicht bekannt ist, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um einen gesetzlich vorgeschriebenen oder zum Wesen der Ware gehörenden Umstand handelt. In der Entscheidung “Gratis-Sehtest” hat der Senat die Werbung zugelassen, weil sie weder gesetzlich vorgeschrieben war, noch eine zum Wesen der Ware gehörende Eigenschaft betraf, sondern eine freiwillige, wenn auch übliche Sonderleistung darstellte, die im gesundheitlichen Interesse der Verbraucher lag, ohne diese unmittelbar wirtschaftlichen Risiken auszusetzen. 

Wesensmäßige Eigenschaften der Ware und gesetzlich vorgeschriebene Angaben sind jedoch lediglich Beispiele einer unlauteren Werbung mit Selbstverständlichkeiten.

Entscheidend ist, dass der Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrtümlich einen Vorteil ansieht, den er nicht ohne Weiteres, insbesondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung, bei der Konkurrenz erwarten kann.

Mit anderen Worten: Geworben werden darf nur mit Aussagen und Eigenschaften, die es nicht bei vielen anderen selbstverständlich auch gibt. Wenn bspw. so gut wie der gesamte Internethandel mit einer einmonatigen Widerrufsfrist werben würde, wäre dies schon wieder selbstverständlich. Es kommt immer auf den Einzelfall an.

Wir beraten Sie.

Ihre Ansprechpartner: Rechtstsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock 

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