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Streichpreise und bisheriger Preis: Zu lange Werbung mit bisherigen Preisen ist wettbewerbswidrig

Ein beliebtes Werbemittel, nicht zuletzt bei Internetangeboten, ist die Gegenüberstellung des eigenen Preises mit einem höheren Preis. Hier gibt es zwei rechtskonforme Alternativen: Der häufigste Fall ist der, dass der höhere Preis eine unverbindliche Preisempfehlung ist. Wichtig ist in diesem Zusammenhang immer, dass deutlich wird, was der höhere Preis eigentlich ist, d.h. entweder eine unverbindliche Preisempfehlung oder der eigene frühere Preis des Händlers. Hierbei kann eine Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers dadurch erfolgen, dass dieser höhere Preis mit der Abkürzung “UVP” bezeichnet wird.

Ein lediglich durchgestrichener Preis macht deutlich, dass es sich um den vorherigen alten Preis des Anbieters handelt.

Um an dieser Stelle eine häufige Fehlerquelle zu erwähnen: Unzulässig ist es mit einer Preisgegenüberstellung zu werben, mit der nicht exakt deutlich wird, auf was sich der höhere Preis bezieht. Ein beliebtes Beispiel ist “Ladenpreis” oder “Straßenpreis” oder “Katalogpreis” oder “regulärer Preis”. Hier weiß der Verbraucher gerade nicht und kann insbesondere auch nicht kontrollieren, woher der höhere Preis kommt.

Problem: Wie lange darf mit der Preisgegenüberstellung geworben werden?

Bei einer Bewerbung mit der Gegenüberstellung zu dem eigenen ursprünglich höheren Preis besteht das Problem darin, dass viele Händler viel zu lange mit dieser Preisgegenüberstellung werben. Wer, um einmal ein übertriebenes Beispiel zu geben, einen Tag einen Preis heraufsetzt, darf nicht drei Monate lang mit einer Preisgegenüberstellung und dem niedrigeren Preis werben.

Feste Grenzen gibt es nicht. Das Landgericht Bochum (LG Bochum, Urteil vom 24.03.2016, Az.: I – 14 O 3/16) sah es zumindest als wettbewerbswidrig an, wenn in einem Zeitraum von sieben Monaten unter Bezugnahme auf einen höheren bisherigen Preis geworben wird.

“Der Verkehr verbindet mit einem “bisher”-Preis einen Preis, der bis vor Kurzem gefordert wurde für diesen Artikel. Eine genauere Eingrenzung in dieser Zeitspanne ist vorliegend nicht nötig, jedenfalls ist eine Zeitspanne von mehr als drei Monaten zu lang. Von daher ist insoweit eine Irreführung des Verkehrs gegeben, der aufgrund dieser Gestaltung davon ausgeht, dass vor Kurzem eine derartige Preisreduzierung stattgefunden hat.” so das LG Bochum.

Wir möchten an dieser Stelle anmerken, dass wir den Tenor der Entscheidung des Landgerichtes Bochum für durchaus problematisch halten. Die Unterlassung hatte den Inhalt

“mit herabgesetzten Preisen unter Hinweis auf einen “bisher” verlangten Preis zu werben, wenn der Zeitpunkt, zu dem der höhere Preis zuletzt verlangt worden ist, nicht in der jüngsten Vergangenheit liegt.”

Warum sich weder das Gericht noch der Beklagte näher mit der Frage befasst hat, ob ein derartiger Tenor überhaupt hinreichend bestimmt ist, erschließt sich uns nicht.

Werbung mit Streichpreisen bei eBay

Auch bei eBay ist es möglich, mit Streichpreisen zu werben. Diese werden dann im Rahmen einer eBay-Funktion als vorherige alte Preise dargestellt. Gern übersehen wird in diesem Zusammenhang jedoch die Möglichkeit, über den Link “Alle Änderungen anzeigen” konkret nachzuverfolgen, inwieweit für welchen Zeitraum Preisänderungen vorgenommen wurden. Hier sollten eBay-Händler somit etwas Vorsicht walten lassen.

Stand: 09.09.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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