abmahnung-wettbewerbsverhaeltnis

Erheblich ausgeweitet durch den BGH: Wettbewerbsverhältnis auch zwischen Inhaber eines Schutzrechtes und Anbieter eines Produktes

Voraussetzung für eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht ist das sogenannte Wettbewerbsverhältnis. Ein Wettbewerbsverhältnis ist dann gegeben, wenn Abmahner und Abgemahnte gleiche oder ähnliche Waren anbieten. Allein bei dieser Definition besteht eigentlich so gut wie immer ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Wettbewerbern, die Waren anbieten. Legendär ist eine richterliche Entscheidung, der zufolge ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Anbieter von Matratzen auf der einen Seite und dem Anbieter von Teppichen auf der anderen Seite besteht, da es ja Menschen aus anderen Kulturkreisen gibt, die üblicherweise auf Teppichen schlafen…

Das Wettbewerbsverhältnis ist auch nicht abhängig von der Vertriebsstufe, somit kann ein Einzelhändler im Internet durchaus im Wettbewerb stehen mit einem Großhändler oder auch einem Hersteller.

Aus unserer täglichen Praxis der Beratung von Abmahnungen ist uns bekannt, dass Abgemahnte immer wieder darauf hinweisen, dass der Abmahner ja nicht genau das gleiche Produkt anbietet, wie sie. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Es geht vielmehr um den Oberbegriff, wie bspw. Textilien, Kosmetik, Autoersatzteile, Unterhaltungselektronik, etc. Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass es durchaus Fälle gibt, die ein schalen Beigeschmack haben, wenn bspw. ein Anbieter von Kosmetik, oh welch Zufall, auch ein Kleidungsstück im Angebot hat und einen Wettbewerber abmahnt, der ausschließlich Textilien anbietet.

Das Wettbewerbsverhältnis ist nicht nur wichtig für die Frage, ob der Abmahner überhaupt abmahnen darf, sondern natürlich auch für die Unterlassungserklärung. Diese sollte sich auch immer auf das Wettbewerbsverhältnis beziehen. Wenn jemand ein Problem beim Angebot von Kosmetik hat und genau auch nur Kosmetik als Wettbewerbsverhältnis behauptet wird, muss dies in einer Unterlassungserklärung auch erwähnt werden, nicht dass es hinterher Vertragsstrafenansprüche beim Angebot von Kfz-Ersatzteilen gibt.

Diesen Punkt berücksichtigen wir im Rahmen der Beratung selbstverständlich.

Aus vielen Jahren Beratungspraxis bei der Beratung von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen haben wir jedenfalls den Eindruck gewonnen, dass das Wettbewerbsverhältnis eigentlich nur höchst selten tatsächlich gegen die Berechtigung einer Abmahnung spricht. Gerichte sehen dies genauso. Fälle, in denen Unterlassungsansprüche mangels Wettbewerbsverhältnis nicht durchgesetzt werden können, sind sehr selten.

BGH: Erhebliche Erweiterung des Wettbewerbsverhältnisses

War die Rechtsprechung zum Thema Wettbewerbsverhältnis ohnehin bisher mehr als großzügig, hat der Bundesgerichtshof nunmehr das Wettbewerbsverhältnis noch erheblich erweitert (BGH Urteil vom 10.04.2014, Az: I ZR 43/13 “nickelfrei”).

Der Fall:

Der Abmahner ist eine Gesellschaft zur Entwicklung und Vermarktung eigener und fremder Schutzrechte und Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechtes an einem Patent. Das Patent betrifft ein Verfahren zur Herstellung von nickelfreiem Edelstahl.

Der Abgemahnte hatte auf seiner Internetseite für Edelstahlketten mit der Angabe “nickelfrei” geworben. Eine Analyse dieser Kette durch den Abmahner ergab, dass diese einen Nickelanteil von ca. 8% aufwies. Der Anbieter wurde daraufhin wegen Irreführung wettbewerbsrechtlich abgemahnt.

Das Wettbewerbsverhältnis:

Von außen betrachtet stellt sich tatsächlich die Frage, warum der Inhaber eines Patentes gegen Anbieter vorgehen kann, die Produkte anbieten, die mit seinem Patent hergestellt werden kann, wohlgemerkt ging es nicht um eine Patentrechtsverletzung des betroffenen Patentes, sondern nur um die Frage, dass der Abmahner über ein Patent verfügte, mit dem Produkte angeboten werden können, die der Abgemahnte mit “nickelfrei” angeboten hatte.

Der BGH hatte auch in diesem Fall ein Wettbewerbsverhältnis angenommen. Die Parteien bieten zwar nicht gleiche oder ähnliche Waren an (der Abmahner ist nur Inhaber eines Patentes, produziert jedoch nicht selbst), sie gehören nicht einmal der gleichen Branche an. Das Wettbewerbsverhältnis ergibt sich jedoch aus einem indirekten Aspekt:

Das Angebot “nickelfrei” kann den Abmahner in der Vermarktung seines Patentes durch die Vergabe von Unterlizenzen stören, da der Erfolg der Vermarktung des Patentes vom Erfolg der Vermarktung der vom Patent erfassten Schmuckwaren aus nickelfreiem Edelstahl abhängt. Könnte, sollte, hätte reicht somit nach Ansicht des BGH aus.

Dies zu Ende gedacht dürfte es zukünftig somit kaum noch einen Fall geben, bei dem sich nicht in irgendeiner Form ein Wettbewerbsverhältnis konstruieren lässt. Insbesondere können die Inhaber von Schutzrechten, wie bspw. einem Patent, einen ganz neuen Abmahnmarkt für sich erschließen, wenn ein konkreter Anbieter von Produkten in irgendeiner Form wirbt, der “Original-Produkte” beeinträchtigen könnte.

Wir halten die Entscheidung für konstruiert und für zu weitgehend. Der BGH ist jedoch gerade im Wettbewerbsrecht “Gesetz”, so dass diese Entscheidung als gegeben hingenommen werden muss.

Wir prüfen auch selbstverständlich weiterhin, ob ein Wettbewerbsverhältnis vorliegt und berücksichtigen dies – soweit notwendig – bei der Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung.

Stand: 01.10.2014

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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