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Abmahnung wegen Widerrufsbelehrung: Was beim Thema Widerrufsbelehrung am häufigsten abgemahnt wird

irrvideo-ifSB-hnEbCk Das Thema Widerrufsbelehrung ist nach unserer langjährigen Erfahrung und der gefühlsmäßigen Auswertung von mehreren tausend Beratungen von Abgemahnten einss der Top-Themen, wenn es um eine Abmahnung geht. Statistisch gesehen beinhalten die allermeisten uns vorgelegten Abmahnungen in irgendeiner Form das Thema Widerrufsbelehrung.

Wir haben an dieser Stelle einmal zusammengestellt, was bei einer Abmahnung, bei der es um das Thema Widerrufsrecht oder Widerrufsbelehrung geht, alles so vorkommen kann. Wenn Sie sich hier in einem Punkt wiedererkennen und noch nicht abgemahnt worden sind, können Sie Geld sparen und Fehler korrigieren, bevor es zu einer Abmahnung kommt.

Abmahnung wegen Widerrufsbelehrung – was alles denkbar ist

Wenn nichts da ist: fehlende Widerrufsbelehrung

Einer der Klassiker ist natürlich die fehlende Widerrufsbelehrung. Praktisch alle Internethändler, sei es bei eBay, bei Amazon oder im eigenen Internetshop, müssen über das Widerrufsrecht informieren. Dies gilt auch beim Angebot von Dienstleistungen, bspw. bei Maklern oder bei Handwerkern, die Verträge beim Kunden vor Ort schließen.

Man sollte meinen, dass sich die Verpflichtung, über das Widerrufsrecht zu belehren, herumgesprochen hat. Wir können jedoch an dieser Stelle verraten: So ist es nicht.

Gelebte Rechtsgeschichte: die veraltete Widerrufsbelehrung

Alle Jahre wieder quält der Gesetzgeber den Internethandel mit einer neuen Widerrufsbelehrung.

Wir möchten Sie daher einladen auf eine historische Zeitreise.

Erleben Sie mit uns längst vergessen geglaubte Klassiker im Widerrufsrecht, die auf einigen Internetseiten mal mehr, mal weniger immer noch ihre Tätigkeit verrichten.

So fing es an, vor vielen Jahren

Nachfolgend sehen Sie den Urvater der Widerrufsbelehrungen:

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung sowie dem Erhalt der Ware. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache….

Diese Widerrufsbelehrung verdient den Begriff “historisch”, ist aber immer noch im Netz zu finden.

Verbreitung: Google zeigt noch etwa 10.000 derartiger Belehrung an. Sie ist somit fast, aber auch nur fast ausgestprben.

Erinnern Sie sich noch? BGB-InfoV und alles war klar

Kommen wir zum nächsten Klassiker. Dieser ist leicht zu erkennen an der Bezugnahme auf die “BGB-InfoV”:

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren, nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.

Mit dieser Widerrufsbelehrung begann die Zeit der vollkommen unverständlichen Widerrufsbelehrungen. Durch die Bezugnahme auf die Erfüllung von Informationspflichten und Normen, die keiner kannte, gab es in dieser Zeit eigentlich keine Probleme mit der Berechnung von Widerrufsfristen, da keiner richtig wusste, wie denn eine derartige Berechnung konkret aussehen sollte.

Auch diese Schätzchen sind immer noch im Netz zu finden, es sind aber nur noch wenige tausend.

EGBG. Und jeder konnte die Widerrufsfrist berechnen…

Zum 04.08.2011 änderten sich die Normen, mit denen der kundige Laie den Fristbeginn berechnen sollte. Von der BGB-InfoV auf das EGBGB:

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312 g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.

Diese veraltete Fassung der Widerrufsbelehrung ist die, die nach unserer Einschätzung noch am häufigsten im Netz zu finden ist.

Alles neu seit dem 13.06.2014

Dann schließlich zum 13.06.2014, quasi im üblichen 2 – 3 Jahresrhythmus des Gesetzgebers, gab es wiederrum eine neue Widerrufsbelehrung, die bis heute in Kraft ist. Da diesmal die Europäische Union federführend war, ist eine kurzfristige Änderung mit einem wiederrum neuen Muster in den nächsten Jahren wohl nicht zu erwarten. Hier bricht der Gesetzgeber mit seinen eigenen Traditionen…

Neue Widerrufsbelehrung seit dem 13.06.2014 – neue Fehlerquellen und Abmahngründe

Auch wenn die neue Widerrufsbelehrung seit dem 13.06.2014 zum ersten Mal das Prädikat “Auch für den Laien verständlich” verdient, hören die Probleme nicht auf.

Alternative Informationen zum Fristbeginn

Es wäre zu schön gewesen, wenn der Gesetzgeber dem Internethandel eine wirklich einfach zu gestaltende Widerrufsbelehrung an die Hand gegeben hätte. Nach dem Chaos der vergangenen Jahre hat dies jedoch wohl auch niemand ernstlich erwartet. So ist der Fristbeginn in der aktuellen Widerrufsbelehrung von der Formulierung her unterschiedlich, je nachdem, ob die Ware dem Kunden gleichzeitig erreicht oder nicht.

Noch relativ häufig findet man daher bei eBay, bei Amazon oder auch in Internetshops Widerrufsbelehrungen, die die unterschiedlichen Möglichkeiten zum Fristbeginn einfach hintereinander aufführen:

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen eines Monats ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt einen Monat ab dem Tag,

– an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat, sofern Sie eine oder mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und diese einheitlich geliefert wird bzw. werden;

– an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat, sofern Sie mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und diese getrennt geliefert werden;

– an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat, sofern Sie eine Ware bestellt haben, die in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird;

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns……

Da dem geschätzten Verbraucher nicht klar ist, wann welche Regelung des Fristbeginns gilt, ist diese Art der Gestaltung nach einer Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt wettbewerbswidrig.

Was neu ist, fehlt auch gern einmal.

Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung haben es dem Internethandel nie leicht gemacht. Es geht ja auch nur um einen wichtigen Wirtschaftszweig…

Während es bis zum 12.06.2014 so war, dass in der Widerrufsbelehrung keinesfalls eine Telefonnummer angegeben werden durfte, muss seit dem 13.06.2014 in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer angegeben werden. Seit dem kann der Verbraucher nämlich den Vertrag auch telefonisch widerrufen. Fehlt die Telefonnummer, ist dies – richtig geraten – wettbewerbswidrig. Um den Verbraucher an die Hand zu nehmen und er sonst nicht weiß, wie er den Widerruf erklären soll, gibt es ferner ein Muster-Widerrufsformular, über das ebenfalls informiert werden muss.

Fehlt das Muster-Widerrufsformular, ist auch dies – richtig geraten – wettbewerbswidrig.

Dies sind nur die häufigsten Problempunkte, die uns im Bereich Widerrufsbelehrung im Rahmen unserer Beratungspraxis begegnen. Auf Einzel- und Sonderfälle wollen wir in diesem Zusammenhang gar nicht weiter eingehen.

Viel Rechtssicherheit haben gerade für eBay-Händler gewonnen, wenn diese eine aktuelle Widerrufsbelehrung nebst Telefonnummer und Muster-Widerrufsformular haben.

Kommt Ihnen etwas in Ihrer aktuellen Belehrung bekannt vor?

Sollten Sie in Ihrer aktuell verwendeten Widerrufsbelehrung eine der oben dargestellten Formulierungen entdecken, ist irgendetwas nicht in Ordnung.

Dann müssen Sie handeln.

Bevor es jemand anders macht. Stichwort Abmahnung, Unterlassungserklärung, Kosten etc. etc.

Wir beraten Sie.

Stand: 29.10.2015

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/ce79f3aa01944928b1b51fbd38f5073e