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Streitwert bei Abmahnung wegen Widerrufsbelehrung:

Bei mehreren Fehlern darf der Streitwert nicht einfach addiert werden

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Fehler in der Widerrufsbelehrung gehören zu den häufigsten Abmahngründen. Da die Rechtsprechung dies erkannt hat, nehmen einige Gericht derart niedrige Streitwerte an, wohl mit der Hoffnung, dass die Abmahner sich andere Gerichte suchen, um Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Das OLG Düsseldorf hat in mehreren Entscheidungen bspw. entschieden, dass der Streitwert bei Fehlern in der Widerrufsbelehrung 900,00 Euro beträgt, nach unserer Auffassung haben sich die Streitwerte  in der Regel zwischen 900,00 Euro und 5.000,00 Euro eingepegelt.

Da es bei entsprechenden Abmahnungen oftmals nicht zwangsläufig um ein fairen Wettbewerb sondern eher um die Kostennote des abmahnenden Rechtsanwaltes geht, sind der Fantasie von Abmahneranwälten, den Streitwert hochzutreiben, keine Grenzen gesetzt. Eine Möglichkeit ist es bspw., Einzelfehler in einer Widerrufsbelehrung in einzelnen Punkten geltend zu machen und die üblichen Streitwerte dann zu multiplizieren. Bei einer fehlenden Widerrufsbelehrung können dies bspw. folgende Punkte sein:

Es wird nicht über die Rechtsfolgen des Widerrufs oder des Rückgaberechtes informiert.

Es wird nicht darüber informiert, an wen Widerruf oder Rückgabe zu richten sind.

Es wird nicht darüber informiert, dass der Widerruf nicht nur per Email sondern auch in Textform ausgeübt werden kann.

Es wird nicht darüber informiert, dass der Widerruf auch durch Rücksendung der gekauften Ware ausgeübt werden kann.

Es wird nicht darüber informiert, dass die gesetzliche Frist zur Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberecht nicht vor Erhalt der Belehrung in Textform und der Ware beginnt.

Es wird nicht über eine Widerrufsfrist von einem Monat bei eBay belehrt.

Es wird nicht darüber informiert, dass der Käufer die Rücksendung auch dann nicht trägt, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

Aus eins mach sechs lautete somit offensichtlich das Motto. Zusammen mit einer falschen Information zum Versandrisiko und zu den Auslandsversandkosten hatte das Landgericht Halle einen Streitwert von 7.500,00 Euro angenommen. Dies war den Abmahnern offensichtlich zu wenig, dem OLG Naumburg jedoch nicht: Mit Beschluss vom 08.09.2008, Az.: 10 W 80/07 wurde der Streitwert von 7.500,00 Euro als ausreichend angesehen. Insbesondere war aufgefallen, dass die einzelnen Punkte noch im Weiteren untergliedert wurden, was nicht zwangsläufig notwendig gewesen wäre. Es heißt dann in dem Beschluss: “Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass der vom Landgericht festgesetzte Gesamtstreitwert von 7.500,00 Euro auch der Gesamtbedeutung des Falls gerecht wird. Eine Vielzahl von Fehlern in einer Widerrufsbelehrung kann nicht dazu führen, dass sich der Streitwert beliebig vervielfacht.

Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

Stand: 9/2008

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