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Bewerbung für neue Druckerpatronen als "wiederbefüllt" ist
wettbewerbswidrig
(LG
Köln)
Selbst wenn das tatsächlich verkaufte Produkt
qualitativ besser ist als das beworbene, kann dies zu wettbewerbsrechtlichen
Problemen führen. Ein Händler hatte eine neue Druckerpatrone als "wiederbefüllt"
beworben und war wegen eines Wettbewerbsverstoßes durch das Landgericht Köln (LG
Köln, Urteil vom 01.07.2008, Az.: 81 O 167/07) zur Unterlassung verurteilt
worden. Ein neues Produkt ist zwar besser als ein wiederbefülltes, die
Artikelbeschreibung war jedoch falsch. Nach Ansicht des Gerichtes kommt es nicht
darauf an, ob das tatsächlich verkaufte Produkt besser war. Insofern heißt es in
der Entscheidung: "Die Klägerin kann von der Beklagten Unterlassung nach
Maßgabe des Tenors verlangen, weil zum einen die falsche Angabe, die Patronen
seien wiederbefüllt, irreführend ist und zum anderen diese Irreführung
wettbewerbsrechtlich relevant ist: Es geht nicht abstrakt um die Frage, ob es
"besser" ist, ein neu hergestelltes Produkt zu erwerben, sondern darum, dass das
Produkt in seinen zugesicherten Eigenschaften dem entspricht, was der
Verbraucher als wesentlich erwartet. Die bewusste Entscheidung für ein wieder
verwendetes Produkt bedeutet, dass der Verbraucher auf diesen umweltschonenden
Aspekt einen besonderen Wert legt; Er wird grob und damit wettbewerbsrechtlich
relevant getäuscht, wenn es sich in Wahrheit um ein Erzeugnis mit neuen
Rohstoffen handelt."
Wir
meinen zwar, dass die Umweltfraktion der Verbraucher wohl so gering ist, wenn
überhaupt existent, dass es darauf nicht ankommen wird. Das Gericht hat
letztlich durch diesen geschickten Argumentationsschachzug die Frage der
Erheblichkeit des Wettbewerbsverstoßes locker umgangen.
Fazit:
Beschreiben
Sie das Produkt genauso, wie es hinterher auch geliefert wird. Selbst wenn der
Kunde ein besseres Produkt bekommt, könnte der ökologisch korrekte Verbraucher
getäuscht werden.
Weitere
Infos:
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
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