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Die Haftung des Admin-C in der aktuellen Rechtssprechung Der Admin-C ist der administrative Ansprechpartner im Rahmen der Domainregistrierung bei der DENIC. Bei deutschen Internetadressen mit der Endung ".de" ist immer ein administrativer Ansprechpartner eingetragen. Es handelt sich hierbei immer um eine natürliche Person. Der Admin-C ist die Abkürzung für "Administrativer Contact" nach den DENIC-Domainrichtlinien ist der Admin-C derjenige, der vom Domaininhaber benannt worden ist, um sämtliche, die Domain betreffende Angelegenheiten, verbindlich zu entscheiden.: Denic Domainrichtlinien VIII. Der administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet
ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu
entscheiden, und die damit den Ansprechpartner DENICs darstellt. Für jede Domain
kann nur ein admin-c benannt werden. Mitzuteilen sind Name, Anschrift,
Telefonnummer und E-Mail-Adresse des admin-c. Sofern der Domaininhaber seinen
Sitz nicht in Deutschland hat, ist der admin-c zugleich dessen
Zustellungsbevollmächtigter i. S. v. §§ 174 f ZPO; er muss in diesem Falle
seinerseits in Deutschland ansässig sein und mit seiner Straßenanschrift
angegeben werden.
Somit
ist der Admin-C die erste Kontaktperson der DENIC mit weitreichenden
Befugnissen. Der Admin-C ist ferner Zustellungsbevollmächtigter für den
Domaininhaber, wenn dieser keinen Sitz in Deutschland hat. Auf der anderen Seite
ist jedoch ausschließlich der Domaininhaber Vertragspartner der DENIC, der
Admin-C ist lediglich dessen Bevollmächtigter. Dies kann insofern wichtig sein,
wenn Domaininhaber und Admin-C auseinander fallen.
Die Haftung des Admin-C für den registrierten Domainnamen und Kennzeichenverletzungen
Die
Haftung des Admin-C für den registrierten Domainnamen, in der Regel bei
Kennzeichenverletzungen ist umstritten. Das Oberlandesgericht Stuttgart sieht
eine Haftung des Admin-C aufgrund der Aufgabenbeschreibung der
DENIC-Domainrichtlinien als gegeben an. Gleiches gilt für eine Entscheidung des
OLG München. Auf der anderen Seite vertritt das Landgericht Kassel wie auch das
OLG Koblenz die Ansicht, dass der Admin-C nicht für die Verletzung von
Namensrechten haftet, so dass diese Frage als relativ ungeklärt betrachtet
werden darf.
Haftung
für Inhalte der Webseite
In
einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Berlin (Beschluss vom 26.09.2005
Aktenzeichen 16O718/05) wird auch eine Haftung des Admin-C für die Inhalte einer
Webseite angesehen. Im vorliegenden Fall ging es um die Versendung eines
Newsletters. Ebenfalls wird eine Haftung für Wettbewerbsverstösse angenommen,
wie beispielsweise in einer relativ allein stehenden Entscheidung des
Landgerichtes Bonn vom 23.02.2005 Aktenzeichen 5S197/04. In die gleiche Kerbe
schlägt das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 02.03.2004 mit Aktenzeichen
312O529/03. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Domaininhaber in diesen
Fällen seinen Sitz im Ausland hatte und der Admin-C als förmlicher
Zustellbevollmächtigter die einzige Person war, gegen die mit guten Erfolg
überhaupt vorgegangen werden konnte.
In
der Praxis ist es oft so, dass der Admin-C auch gleichzeitig als
Verantwortlicher im Rahmen des Impressum benannt wird, so dass eine doppelte
Haftung in Betracht kommen kann, so das das Landgericht Frankfurt.
Wie
kommt es zur Haftung?
Die
Argumentationslinien der Gerichte sind durchaus unterschiedlich. Auf der einen
Seite wird vertreten, dass der Admin-C nach den DENIC-Richtlinien lediglich
Ansprechpartner sei, rechtlich haften würde jedoch der Inhaber der Domain. Nach
älteren DENIC-Richtlinien übernimmt der Admin-C (s. die vorgenannten Urteile)
die Verantwortung nur dann, wenn der Domaininhaber keinen Gerichtsstand im
Inland hat oder auch sonst nicht erreichbar sei. Die Gegenauffassung geht von
dem sogenannten Störerbegriff aus. Der Admin-C ist sogenannter Mitstörer.
Mitstörer ist derjenige, der ohne
Verschulden willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder
Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung eines anderen
beigetragen hat. Wer sich als Admin-C eintragen läßt, begibt sich somit in eine
Haftungsfalle. Er leistet gegebenenfalls einen ursächlichen Beitrag zu einer
Rechtsverletzung. Eine Domainregistrierung ist nur mit einem Admin-C möglich.
Wer sich somit als Admin-C eintragen lässt, wirkt an der Veröffentlichung von
Inhalten einer Webseite mit.
Die
Haftung kann gegebenenfalls dadurch verhindert werden, dass der Admin-C nach den
Domainrichtlinien das Recht hat, alle die Domain betreffenden Angelegenheiten
verbindlich zu entscheiden. Wer somit als Admin-C merkt, dass eine Registrierung
oder ein Domaininhalt nicht korrekt ist, sollte sich unverzüglich als Admin-C
löschen lassen. Sowohl das Landgericht Bonn wie auch das Landgericht Hamburg
vertreten die Ansicht, der Admin-C habe eine Möglichkeit seine Haftung zu
verhindern zumindestens dadurch, dass er seine Tätigkeit beenden kann. Der
Domaininhaber kann sich schliesslich einen neuen Admin-C suchen und so die
Webseite weiter führen.
Haftungsfalle
Admin-C-Eigenschaft
Insbesondere
durch die weitgehende Annahme der sogenannten Störerhaftung haben Admin-C ein
erhebliches Problem. Durchaus nicht unüblich ist es, dass ein Arbeitnehmer oder
ein sonst eher Unbeteiligter sich für den Admin-C "hergibt". Ein
Haftungsausschluss aufgrund beispielsweise einer untergeordneten Stellung im
Unternehmen wird jedoch durch die Rechtssprechung abgelehnt. Vorsichtig sein
sollte man insbesondere dann, wenn man für einen Domaininhaber als Admin-C
fungiert, der seinen Sitz im Ausland. Ob dem Admin-C bekannt ist, in welcher
Haftungsfalle er sich mit seiner Eintragung bei der DENIC begibt, ist im Übrigen
unerheblich.
Um
zumindestens nicht auf den Kosten eines Prozesses sitzen zu bleiben, bietet es
sich an, eine entsprechende Haftungsfreistellungsvereinbarung zwischen Admin-C
und Domaininhaber zu schließen mit dem Inhalt, dass der Domaininhaber den
Admin-C von Ansprüchen bei rechtlichen Verfahren freistellt.
Sprechen
Sie uns an, wir beraten Sie gerne.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt
Johannes Richard, Rostock
Stand:04/2006
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