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LG Braunschweig ändert Rechtsprechung zur Google-AdWords-Werbung:

Markenrechtsverletzung nur noch, wenn aktiv entsprechendes Keyword geschaltet wurde

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Durch die Werbung mit Google-AdWords werden bei der Eingabe von Suchergebnissen kontext-abhängig Anzeigen geschaltet. Der Werbende wählt hierbei bestimmte Stichwörter, auf die die Suchmaschine dann reagiert, wenn diese in das Suchfenster eingegeben werden. Die Frage einer Markenrechtsverletzung bei dieser Werbeform ist außerordentlich umstritten. Eine klare Linie in der Rechtsprechung gibt es bisher nicht.

Wie ein Fels in der Brandung für die Annahme einer Markenrechtsverletzung stand bisher das Landgericht und das Oberlandesgericht Braunschweig (siehe unser Beitrag Google-AdWords-Werbung Markenrecht-Abmahnung droht).

In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Braunschweig (LG Braunschweig, Urteil vom 30.01.2008, Az.: 9 O 2958/07 (445) ) hat das Landgericht Braunschweig nunmehr eine 180-Grad-Wendung durchgeführt. Hintergrund des Rechtsstreites war eine Klage des Markeninhabers der Wort-/ Bildmarke “Most”. Die Beklagte betreibt einen Internetshop und nutzte die Google-AdWords-Werbung. Bei Eingabe des Suchbegriffes “Most Schokolade” wurde eine AdWords-Anzeige der Beklagten angezeigt. Produkte mit dem Zeichen “Most” vertreibt die Beklagte jedoch nicht.

Hintergrund der AdWords-Anzeige war die Tatsache, dass die Beklagte die Option “weitgehend passende Keywords” genutzt hat. In diesem Fall werden nicht nur bei exakter Eingabe von Suchbegriffen Keywords geschaltet sondern auch bei inhaltlich passenden Begrifflichkeiten, die so ähnlich sind. Es kann somit durchaus passieren, wie im vorliegenden Fall, dass bei Eingabe von Suchbegriffen aus der “Schokoladen-Branche”, wozu auch “Most” gehört, Anzeigen erscheinen. Im vorliegenden Fall scheint es ausreichend gewesen zu sein, dass die Bezeichnung “Schokolade” als Keyword angegeben wurde. Vor diesem Hintergrund ist es somit nicht verwunderlich, dass bei Eingabe des Suchbegriffes “Most Schokolade” die Anzeige der Beklagten erschien.

Das Landgericht Braunschweig, das bisher in allen Konstellationen bei Google-AdWords-Werbung eine Markenrechtsverletzung angenommen hatte, hat nunmehr seine Rechtsprechung – wie wir finden zutreffend – präzisiert. Markenrechtliche Unterlassungsansprüche kommen nur dann in Betracht, wenn das geschützte Zeichen auch tatsächlich als Keyword genutzt worden ist. Da die Beklagte den Begriff “Most Schokolade” nicht in die Liste der Wörter mit aufgenommen hat, die bei Auswahl des Wortes Schokolade als Keyword ebenfalls als Keyword fungieren, war ein Markenrechtsverstoß nicht gegeben.

Ganz nachvollziehbar ist die Entscheidung für uns jedoch nicht, wenn man sie sich genauer ansieht. Nach unserer Auffassung kommt es wohl darauf an, ob der Werbetreibende die Option “passende Wortgruppe” oder “genau passende Wortgruppe” genutzt hat, die eine Markenrechtsverletzung ausschließen würde. Ein Problem, hier bleibt das LG Braunschweig bei seiner Rechtsprechung, ist die Option “weitgehend passende Keywords”. Dass die Beklagte diese Option nicht genutzt hat, ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht. Insofern heißt es in der Entscheidung: “Voraussetzung dafür (Anmerkung für Unterlassungsansprüche) ist jedoch, dass die insoweit beweisbelastete Klägerin im Beweis- bzw. im einstweiligen Verfügungsverfahren glaubhaft macht – dass das geschützte Zeichen auch tatsächlich als so genanntes Keyword genutzt worden ist, sei es durch direkte Eingabe durch den Beklagten oder über die quasi automatische Hinzufügung durch die Google-Standard-Option “weitgehend passende Keywords”. “

Wir bleiben daher bei unserer dringenden Empfehlung, bei der Wahl der Keywords im Rahmen von Google-AdWords-Werbung besonders sorgfältig zu sein und die Option “weitgehend passende Keywords” auf keinen Fall zu verwenden.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Kempcke und Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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