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Brauchen Händler bei Amazon eigene AGB?

Wer gewerblich bei Amazon verkaufen will, sei es bei Amazon Marketplace oder als Seller-Central-Händler, sollte sich Gedanken über Allgemeine Geschäftsbedingungen machen.

Amazon selbst hält mehrere AGB-Versionen vorrätig. Zum einen gibt es Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Geschäftsbeziehung zwischen Amazon und dem Besteller, wenn ein Kunde direkt bei Amazon etwas kauft. Amazon selbst macht in diesen AGB, speziell in § 2, darauf aufmerksam, dass diese Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gilt, wenn bei einem anderen Anbieter gekauft wird. Es heißt insofern in den AGB:

“Dies gilt nicht für Produkte, die Sie direkt bei einem Anbieter aus Marketplace oder zShops kaufen. Der Kaufvertrag kommt dann direkt mit dem Anbieter zustande und es gelten die mit diesem vereinbarten Bedingungen.”

Diese Formulierung verdeutlicht, dass Amazon erwartet, dass gewerbliche Händler und Anbieter bei Amazon eigene AGB und Bedingungen verwenden. Weitere Informationen für gewerbliche Anbieter ergeben sich aus den “Teilnahmebedingungen Amazon Services Europe S.a.r.l., in der Fassung vom 15.04.2008.” Auch diese AGB gelten in erster Linie zwischen Amazon und dem gewerblichen Verkäufer.

Wer keine eigene Widerrufsbelehrung hat, belehrt falsch

Interessanter Weise wird in diesen AGB für den gewerblichen Verkäufer unter B. I. 5. eine Widerrufsbelehrung vereinbart. Es heißt dort:

“Sofern der Verkäufer gewerblich tätig ist, steht dem Käufer das folgende Widerrufsrecht zu, sofern nicht Käufer und Verkäufer eine andere Vereinbarung hierüber treffen.”

Es folgt dann eine Widerrufsbelehrung in der Fassung des alten amtlichen Musters, das bis zum 31.03.2008 galt. Seit dem 01.04.2008 gibt es ein neues Widerrufs-Muster. Die Verwendung des alten Widerrufs-Musters gilt als wettbewerbswidrig, so dass Amazon-Händler gut daran tun, eine eigene Widerrufsbelehrung zu verwenden, da die von Amazon vorgegebene Widerrufsbelehrung veraltet, falsch und abmahnwürdig ist. Es heißt dort bspw. entsprechend des alten Musters noch:

“Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.”, was aus mehreren Gründen als nicht zutreffend, abmahnwürdig und wettbewerbswidrig gilt.

Wer somit keine eigene Widerrufsbelehrung bei Amazon verwendet, hat auf jeden Fall ein wettbewerbsrechtliches Problem.

Unter der Überschrift “3. Amazon´s Rolle” verdeutlicht Amazon zudem, dass Amazon, wie bei eBay bspw., dem Teilnehmer nur eine Plattform für Verkäufer und Auktionen zur Verfügung stellt, mehr jedoch nicht.

Brauchen Amazon-Händler AGB?

Die Frage, ob man im Internethandel überhaupt Allgemeine Geschäftsbedingungen benötigt, ist unter Juristen durchaus umstritten. Tatsache ist, dass es umfangreiche Informationspflichten gibt, die sich bspw. aus § 1 und 3 der BGB-Informationspflichtenverordnung ergeben (BGB-InfoV), über die man hervorragend in Allgemeinen Geschäftsbedingungen informieren kann. Dazu gehört nicht nur die Frage, wie der Vertrag eigentlich geschlossen wird sondern auch weitere Informationen, wie bspw. zur Vertragstextspeicherung. Nach unserer Auffassung handelt es sich dann bei diesen Informationen, die durchaus rechtsgestaltenden Charakter haben, der Definition nach um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Auch weitere Punkte wie einen Eigentumsvorbehalt sowie Gewährleistungsregelungen, bspw.  beim Verkauf von Gebrauchtware oder Gerichtsstandsvereinbarungen gegenüber Unternehmern, können sehr gut in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden.

Fehlen im Übrigen verpflichtende Informationen nach § 1 oder 3 BGB-Informationspflichtenverordnung, kann dies durchaus wettbewerbswidrig sein und abgemahnt werden.

Hinzukommt, dass ohne eigene Informationen, bspw. zum Widerrufsrecht, der gewerbliche Verkäufer die nicht mehr aktuelle Widerrufsbelehrung von Amazon verwendet, wodurch er sich einer erheblichen Abmahngefahr ausgesetzt sehen kann. Nicht nur das, bei einer falschen Widerrufsbelehrung beginnt die Widerrufsfrist erst gar nicht zu laufen. Der Verbraucher hat somit die Möglichkeit, auch nach Ablauf von zwei Wochen oder einem Monat nach Erhalt der Ware den Kaufvertrag noch zu widerrufen.

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Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

Stand:04/2009

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