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LG Hamburg: Zwei Falschlieferungen bei Amazon sind auf jeden Fall wettbewerbswidrig

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteil vom 16.04.2015, Az: C – 388/13) ist bereits eine einmalige Falschlieferung wettbewerbswidrig.

Nach unserem Eindruck war die Rechtsprechung von dieser Vorgabe des EuGH bisher nur schwer zu überzeugen. Uns sind Fälle bekannt, in denen sich  Abgemahnte immer noch mit einem Versehen herausreden konnte.

Nach unserer Auffassung ist das Urteil des EuGH so zu verstehen, dass bereits eine einzige Falschlieferung wettbewerbswidrig ist. Immerhin geht das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Urteil vom 01.04.2016, Az: 315 O 287/15 (nicht rechtskräftig)) davon aus, dass zumindest zwei Falschlieferungen wettbewerbsrechtlich relevant sind.

In dem von uns auf Klägerseite betreuten Verfahren hatten wir nicht umsonst dafür Sorge getragen, dass zumindest zwei Testkäufe dokumentiert waren. Insofern heißt es in der Entscheidung des LG Hamburg:

“Soweit die Beklagte vorträgt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Falschlieferungen lediglich um ein Versehen gehandelt habe, ist dies nach Auffassung der Kammer im konkreten Fall unerheblich. Nach Auffassung der Kammer könnte von einem wettbewerbsrechtlich irrelevanten Verhalten anderenfalls dann ausgegangen werden, wenn es lediglich zu einer Falschlieferung gekommen wäre. Hier hat der Kläger Ende Februar 2015 und am 04.03.2015 jeweils Testkäufe veranlasst, bei denen in beiden Fällen nicht das beworbene … geliefert wurde. Dies bedeutet, dass die Beklagte ihren Geschäftsbetrieb so organisiert hat, dass derartige Falschlieferungen und damit relevante Irreführungen in zeitlich sehr kurzen Zeitabständen vorkommen können. Da der Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig ist, hat die Beklagte dafür auch einzustehen. Der von der Beklagten angeführten Rechtsprechung des Landgerichtes Düsseldorf (Az: 2 aO 243/14) folgt die Kammer nicht…”

Der hier vom Landgericht erwähnte Entscheidung des LG Düsseldorf ist das LG Hamburg aus gutem Grund nicht gefolgt.

Somit gilt: Vorsicht bei Falschlieferungen

Das Thema Falschlieferung und seine wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen sind insbesondere wichtig, um gegen das Anhängen bei Amazon vorzugehen. Wer etwas anderes liefert, als in der ASIN von Amazon beschrieben, handelt wettbewerbswidrig.

Stand: 20.04.2016

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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