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Negative Bewertung bei Amazon: Händler verlangt gerichtlich von Verbraucher 38.000,00 Euro Schadenersatz

Aktuell:

Inzwischen hat das Oberlandesgericht München die Berufung des Amazon-Händlers gegen das Urteil des Landgerichtes Augsburg durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (OLG München, Beschluss vom 12.02.2015, Az.: 27 U 3365/14):

Leider setzt sich die Entscheidung des OLG München, ebenso wie die Entscheidung des LG Augsburg nur mit der Frage der Zulässigkeit von Äußerungen des beklagten Verbrauchers auseinander. Die entsprechenden Ausführungen sind zwar für die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen interessant, aus Ihnen ergibt sich jedoch leider nichts wesentlich Neues: Werturteile / Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen sind stets in dem Zusammenhang zu beurteilen, in dem sie erfolgt sind. In dem vorliegenden Fall enthielt die streitgegenständliche Bewertung sowohl Wertungselemente als auch Tatsachenbehauptungen. Nach dem Sinngehalt bewertete das OLG München die Äußerung insgesamt als Werturteil / Meinungsäußerung. Da Werturteile / Meinungsäußerungen grundrechtlich geschützt sind, kann hiergegen nur vorgegangen werden, wenn enthaltene Tatsachenbehauptungen nachweislich unwahr sind oder die Äußerungen ausschließlich herabsetzenden Charakter haben (sogenannte Schmähkritik). Da das OLG München von zulässigen Äußerungen ausging, musste es sich (wie das Landgericht Augsburg) nicht mit der Frage befassen, ob dem Amazon-Händler bei unzulässigen Äußerungen Anspruch auf Schadenersatz zugestanden hätte. Aller Voraussicht nach hätten sich beide Gerichte jedoch auch mit dieser Frage nicht auseinandersetzen müssen, da der Schaden des Amazon-Händlers aus der Sperrung seines Accounts infolge der Androhung einer Anzeige resultierte und nicht aus Umsatzrückgängen, die aus den negativen Äußerungen erfolgt waren. Das Aufsehen, welches der Fall in der Öffentlichkeit erregt hat, sollte nach unserer Auffassung also nicht darüber hinwegtäuschen, dass dem Rechtsstreit eine sehr spezielle Fallkonstellation zugrunde lag, so dass die Entscheidung im sogenannten Fliegengitter-Fall weder als “Freifahrtsschein für negative Bewertungen” noch als grundsätzliche Absage an Schadenersatzansprüche aufgrund negativer Bewertungen zu bewerten ist. Berücksichtigt man den ganz erheblichen Schadenersatzbetrag, der in dem Rechtsstreit im Raum stand, sollten Verbraucher mit Blick auf die Verfahrenskosten einer entsprechenden gerichtlichen Auseinandersetzung auch zukünftig sehr genau überlegen, wie sie Bewertungen formulieren.

Stand: 09.03.2015

Nunmehr ist die Entscheidung des Landgerichts Augsburg (Urteil vom 30.07.2014, Az.: 021 O 4589/13) veröffentlicht worden.

Unklar war uns bisher, weshalb der Amazon-Händler bei Amazon eigentlich gesperrt wurde. Der Kläger (Amazon-Händler) hatte den Käufer (Beklagten) aufgefordert, die negative Bewertung zu löschen und drohte für den Fall, dass dies nicht innerhalb der nächsten Stunden geschehe, eine Erstattung einer Anzeige gegen den Beklagten an. Der Kläger erhielt daraufhin eine Abmahnung durch die Firma Amazon. Etwas später wurde sein Verkäuferkonto suspendiert, da er die Teilnahmebedingungen von Amazon verletzt habe.

Der Kläger hatte einen Gewinnausfallschaden in Höhe von 34.000,00 Euro geltend gemacht. In dieser Höhe sei ein Guthaben eingefroren worden.

Der Beklagte hatte behauptet, die Sperrung des klägerischen Kontos bei Amazon sei nicht wegen einer (!) negativen Bewertung durch ihn erfolgt, sondern wegen der Androhung einer Anzeige bei Nichtentfernung der Bewertung.

In seinen Entscheidungsgründen hatte das Gericht sich eher kurz gefasst. Der Kläger hat nach Ansicht des Landgerichts Augsburg nicht beweisen können, dass der Kläger die Unwahrheit behauptet hatte. Die Inaugenscheinnahme einer Montageanleitung eines Fliegengitters konnte nach Ansicht des Gerichts keinen Nachweis dafür erbringen, dass die Montageanleitung inhaltlich richtig sei. Lediglich aus dem Grund, dass der Kläger die Unwahrheit der Behauptung des Beklagten nicht beweisen konnte, wurde die Klage abgewiesen.

Zu dem interessanten Aspekt der Höhe des dadurch möglicherweise verursachten Schadens kam das Gericht erst gar nicht. Nämlich durch die Frage, dass ggf. der Amazon-Händler seine Sperrung bei Amazon durch die Androhung einer Strafanzeige gegenüber dem Kunden selbst verursacht hatte unabhängig davon, ob die negative Bewertung richtig wahr oder nicht.

Stand: 19.08.2014

Die Süddeutsche Zeitung berichtete – auf der Titelseite – am 26.06.2014 über ein gerichtliches Verfahren, dass mehr als ungewöhnlich ist:

Ein Verbraucher hatte bei Amazon ein Fliegengitter bestellt und kam damit nicht ganz klar. Der Käufer gab daraufhin eine negative Bewertung bei Amazon ab. Ob sich die Bewertung auf das Produkt oder den Händler bezog, wird aus dem Beitrag nicht ganz klar.

Der Händler, der von der Bewertung betroffen war, verklagte den Käufer auf 38.000,00 Euro Schadenersatz. Verhandelt wird die Angelegenheit vor dem Landgericht Augsburg.

Der Käufer soll dem Händler Umsatzausfälle, Anwaltskosten und künftige Umsatzeinbußen zahlen, die durch die Bewertung entstanden seien. Außerdem soll der Verbraucher für einen Kredit aufkommen, da Amazon das Konto des Händlers wegen Verstoßes gegen die Teilnahmebedingungen und 13.000,00 Euro Guthaben eingefroren hatte.

Wie das gerichtliche Verfahren ausgehen wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch vollkommen unklar. Wir kennen den Sachverhalt nur aus der Zeitung, finden die ganze Sache jedoch etwas sonderbar.

Wegen einer negativen Bewertung wird ein Händler nicht dauerhaft gesperrt. Wir können uns eigentlich nicht vorstellen, dass eine einzige negative Bewertung über ein Fliegengitter tatsächlich die Existenz eines Amazon-Händlers vernichtet hat. Unabhängig davon können negative Bewertungen über ein Produkt oder einen Anbieter natürlich durchaus geschäftsschädigend sein, insbesondere dann, wenn Sie unwahr sind. Auch sog. Schmähkritik, d. h. wüste Pöbeleien, sind rechtlich problematisch.

Unterschieden werden muss hier grundsätzlich zwischen Meinung und Tatsache. Tatsache ist alles, was beweisbar ist. Eine Meinung ist eine Meinung. Negative Bewertungen sind umso schwerer beizukommen, wenn sie eine Meinung darstellen. Es macht somit einen erheblichen Unterschied, ob ein Käufer äußert “X ist ein Betrüger” oder “Ich finde, dass X sich betrügerisch verhalten hat”.

Die Frage, ob man gerichtlich die Entfernung einer negativen Bewertung durchsetzen kann, ist die eine. Eine andere ist es, aufgrund einer negativen Bewertung gegenüber einem Verbraucher Schadenersatz geltend zu machen. Dies halten wir eigentlich so gut wie ausgeschlossen, da die Kausalität zwischen negativer Bewertung und – wie im vorliegenden Fall – quasi eine Existenzvernichtung kaum nachzuweisen sein wird.

Stand: 27.06.2014
Rechtsanwalt Johannes Richard

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