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Telefonnummer im
Impressum
Aktuell:
Wohl keine
Telefonnummer im Impressum notwendig (EuGH) ?
Das
Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 13.02.2004, AZ: 6 U 109/03) (www.jurpc.de/rechtspr./20040159.htm)
hat in einem aktuellen Urteil den Inhalt der Anbieterkennzeichnung nach § 6
Teledienstegesetz (TDG) weiter präzisiert. Ein Überblick über die
bisherige Rechtsprechung zum Thema Anbieterkennzeichnung finden Sie in unserem
Beitrag "Die
Anbieterkennzeichnung im Lichte der aktuellen Rechtsprechung" Anbieter somit zwingend eine Telefonnummer zur unmittelbaren
Kontaktaufnahme angeben. Bereits aus dem Wortlaut des § 6 Nr. 1 und 2 TDG folgt,
dass ein Diensteanbieter Angaben machen muss, die eine unmittelbare
Kommunikation mit ihm ermöglichen. Dies müssen mehr Angaben sein, als die
Postanschrift und die e-Mailadresse, denn die Angabe der Postanschrift wird
bereits im § 6 Nr. 1 TDG gefordert. Die Angabe der e-Mailadresse schreibt § 6
Nr. 2 TDG vor. Eine unmittelbare Kontaktaufnahme, dies ergibt sich auch aus der
Gesetzesbegründung, bezieht sich somit zumindestens auch auf die Angabe der
Telefonnummer. Nur die stellt eine unmittelbare Kommunikationsmöglichkeit dar.
Die Möglichkeit, die die Beklagte eingeräumt hatte, nämlich im Internet online
bestimmte Daten einzugeben und dadurch um Rückruf zu bitten, reicht zur
unmittelbaren Kontaktaufnahme nicht aus. Der Einwand der Beklagten, es würde
gegebenenfalls Anbieter geben, die gar kein Telefon hätten, wurde durch das
Gericht als abwegig betrachtet.
Für
eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung ist es somit notwendig, auf jeden Fall
seine Telefon- und nicht nur die
Faxnummer mit anzugeben. Falls Sie als Telefonnummer eine Mehrwertdienstnummer
angeben, dies gilt auch für die Rufnummerngasse 0700 und 0180, sollten Sie auf
jeden Fall den Tarif ebenfalls mitangeben.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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