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Telefonnummer im Impressum

Aktuell: Wohl keine Telefonnummer im Impressum notwendig (EuGH) ?

Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 13.02.2004, AZ: 6 U 109/03) (www.jurpc.de/rechtspr./20040159.htm) hat in einem aktuellen Urteil den Inhalt der Anbieterkennzeichnung nach § 6 Teledienstegesetz (TDG) weiter präzisiert. Ein Überblick über die bisherige Rechtsprechung zum Thema Anbieterkennzeichnung finden Sie in unserem Beitrag  “Die Anbieterkennzeichnung im Lichte der aktuellen Rechtsprechung” Anbieter somit zwingend eine Telefonnummer zur unmittelbaren Kontaktaufnahme angeben. Bereits aus dem Wortlaut des § 6 Nr. 1 und 2 TDG folgt, dass ein Diensteanbieter Angaben machen muss, die eine unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen. Dies müssen mehr Angaben sein, als die Postanschrift und die e-Mailadresse, denn die Angabe der Postanschrift wird bereits im § 6 Nr. 1 TDG gefordert. Die Angabe der e-Mailadresse schreibt § 6 Nr. 2 TDG vor. Eine unmittelbare Kontaktaufnahme, dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung, bezieht sich somit zumindestens auch auf die Angabe der Telefonnummer. Nur die stellt eine unmittelbare Kommunikationsmöglichkeit dar. Die Möglichkeit, die die Beklagte eingeräumt hatte, nämlich im Internet online bestimmte Daten einzugeben und dadurch um Rückruf zu bitten, reicht zur unmittelbaren Kontaktaufnahme nicht aus. Der Einwand der Beklagten, es würde gegebenenfalls Anbieter geben, die gar kein Telefon hätten, wurde durch das Gericht als abwegig betrachtet.

Für eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung ist es somit notwendig, auf jeden Fall seine Telefon- und  nicht nur die Faxnummer mit anzugeben. Falls Sie als Telefonnummer eine Mehrwertdienstnummer angeben, dies gilt auch für die Rufnummerngasse 0700 und 0180, sollten Sie auf jeden Fall den Tarif ebenfalls mitangeben.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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