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Erstes Urteil: In der neuen Widerrufsbelehrung muss zwingend Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse angegeben werden

  • Aktuell:
  • Jetzt auch OLG Frankfurt: In die Widerrufsbelehrung muss eine Telefonnummer
    Auch das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.02.2016, Az: 6 W 10/16) nimmt an, dass in die Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer mit aufzunehmen ist. Die Begründung ist eher dürr, bezieht sich in erster Linie auf eine bereits vorhandene Entscheidung des OLG Hamm vom 24.03.2015:
    “Durch den Verstoß werden die Interessen der Verbraucher spürbar beeinträchtigt, weil ihnen die durch das Gesetz eröffnete Möglichkeit des telefonischen Widerrufs erschwert wird.”, so das OLG Frankfurt.
    Interessanterweise hat das OLG Frankfurt den Streitwert “nur” auf 1.000,00 Euro festgesetzt. Andere Gerichte sind hier sehr viel “teurer”.
  • Auch OLG Hamm: Telefonnummer ist in der Widerrufsbelehrung notwendig, da das amtlich Muster eine Telefonnummer vorsehe (OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2015, Az.: I 4 U 30/15)
  • Erlaubt? Kostenpflichtige Rufnummer in der Widerrufsbelehrung könnte wettbewerbswidrig sein
  • Es gibt ein weiteres Urteil: auch das LG Gießen (Beschluss vom 12.08.2014, AZ 2 O 311/14) nimmt an, dass in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer anzugeben ist.

Im Rahmen des neuen Widerrufsrechtes seit dem 13.06.2014 kann der Verbraucher den Vertrag auch telefonisch widerrufen. Diese Möglichkeit wird allgemein im Gesetz beschrieben. Im amtlichen Belehrungsmuster heißt es unter Gestaltungshinweis 2:

“Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein.”

Ob tatsächlich zwingend eine Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung, d. h. in die Widerrufsadresse, mit aufzunehmen ist, ist nicht abschließend geklärt. Nunmehr gibt es hierzu ein erstes Urteil.

LG Bochum: Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse müssen in der Widerrufsbelehrung angegeben werden

Das Landgericht Bochum (Urteil vom 06.08.2014, Az.: I-13 O 102/14) hatte zu diesem Thema eine einstweilige Verfügung erlassen (Beschluss vom 08.07.2014) und nach Einlegung eines Widerspruches mit Urteil über die Angelegenheit entschieden. Nach Ansicht des Landgerichtes Bochum muss über eine vorhandene Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse informiert werden. Im Tenor hieß es insofern:

“Den Antragsgegnern wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, Verbraucher im geschäftlichen Verkehr im Internet zur Abgabe von Angeboten für Nahrungsergänzungsmittel aufzufordern, wenn nicht klar und verständlich unter Angabe der vorhandenen Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse über das Widerrufsrecht informiert wird.”

Telefonnummer und Faxnummer und E-Mail-Adresse fehlten in der Widerrufsbelehrung. Diese Angaben waren jedoch im Impressum enthalten.

Die Begründung des Landgerichtes Bochum

Die Entscheidung begründet das Landgericht Bochum wie folgt:

Die Widerrufsbelehrung der Verfügungsbeklagten ist insoweit nicht vollständig, als sie weder Telefonnummer, Faxnummer noch E-Mail-Adresse enthält. Nach § 355 BGB n.F. erfolgt der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer, wobei aus der Erklärung der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrages eindeutig hervorgehen muss. Nach der ab dem 13.06.2014 geltenden Neufassung kann der Widerruf nunmehr formlos erklärt werden, also auch mündlich, telefonisch durch Fax oder E-Mail (vgl. Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, § 355 n.F. Rnr. 6). § 356 BGB n. F. verweist hinsichtlich der Einzelheiten der Widerrufsbelehrung auf die Anforderungen des Artikel 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB. Aus Artikel 246 a § 1 Abs. 2 EGBGB in der Fassung ab dem 13.06.2014 ergibt sich die Verpflichtung des Unternehmers, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zu belehren, wobei es dem Unternehmer nach Absatz 2 freigestellt ist, seine Informationspflichten dadurch zu erfüllen, dass er das in der Anlage 1 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt. Die Muster-Widerrufsbelehrung in Anlage 1 zu Artikel 246 a § 1 Abs. 2 Satz 2 ist im Gestaltungshinweis zu Ziffer 2 wie folgt erläutert “fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und soweit verfügbar Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein”. Zwar ist der Verfügungsbeklagten einzuräumen, dass sie nicht verpflichtet war, die Muster-Widerrufsbelehrung zu verwenden. Dies entbindet sie jedoch nicht von ihrer Belehrungspflicht über das Widerrufsrecht nach Artikel 246 a § 1 Abs. 2 EGBGB, wonach über das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts zu belehren ist. Auch wenn die Nennung der Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse nicht unmittelbar im Gesetz, sondern lediglich in dem Gestaltungshinweis zur Muster-Widerrufsbelehrung erwähnt ist, wird aus dem Gesamtkontext deutlich, dass der Gesetzgeber, der mit der Neufassung die Ausübung des Widerrufsrechts für den Verbraucher dadurch erleichtern wollte, dass die bisherige Formvorschrift wegfiel, eine ausreichende Information des Verbrauchers über diese Neuregelung und die Möglichkeiten des Widerrufs durch Benutzung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sicherstellen wollte. Eine vollständige und richtige Widerrufsbelehrung gebietet daher nach Auffassung der Kammer die Nennung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse, sofern diese verfügbar sind.
Entgegen der von der Verfügungsbeklagten vertretenen Auffassung kann aus dem Umstand, dass in der Muster-Widerrufsbelehrung von “verfügbar” und nicht von “vorhanden” die Rede ist, nicht etwa darauf geschlossen werden, dass es im Belieben des Unternehmers stehe, die Angaben zu machen. Vielmehr sind nach Auffassung des Gerichts im Regelfall Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse zu nennen, sofern diese existieren, was bei der Verfügungsbeklagten ausweislich des Impressums der Fall war.
Der Verstoß gegen die Verpflichtung, ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht zu belehren, ist keine Bagatelle. Bei der Erleichterung des Widerrufs durch den Verbraucher handelt es sich um einen Kernpunkt der Neufassung des Widerrufsrechts.

Ist diese Entscheidung richtig?

Ob die Entscheidung rechtskräftig ist (Kenntnisstand 27.08.2014), wissen wir nicht. Fakt ist, dass der Verbraucher den Widerruf telefonisch, per E-Mail oder per Fax sowie natürlich auch per Post erklären kann.

Gemäß Artikel 246 a Abs. 2 EGBGB muss über das Verfahren zur Ausübung des Widerrufsrechtes informiert werden. Die ausdrückliche Verpflichtung bzw. Erwähnung im Gesetz findet sich nur in der amtlichen Muster-Widerrufsbelehrung (dort Gestaltungshinweis 2). Diese Muster-Widerrufsbelehrung muss der Internethändler jedoch nicht verwenden. Die Argumentation des Landgerichtes Bochum ist nicht ganz abwegig, wobei sich in erster Linie “nur” aus dem Gestaltungshinweis des amtlichen Widerrufsbelehrungs-Musters  die Verpflichtung zur Angabe einer Telefonnummer und Faxnummer ergibt.

Folge

Wer somit in seinem Impressum eine Telefonnummer und eine Faxnummer angibt, muss diese auch in der Widerrufsbelehrung mit angeben. Da die Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum verpflichtend ist, muss natürlich immer auch eine E-Mail-Adresse mit angegeben werden.

Das Landgericht spricht von einer “vorhandenen” Telefaxnummer. Es ist somit theoretisch der Fall denkbar, dass ein Unternehmen über eine Faxnummer verfügt, diese jedoch nicht im Impressum angibt. Dies wird einem Abmahner in der Regel kaum auffallen. Theoretisch besteht jedoch auch hier die Verpflichtung zur Angabe einer Faxnummer in der Widerrufsbelehrung.

Die eindeutige Handlungsempfehlung lautet somit auf jeden Fall, Telefonnummer und Faxnummer (soweit letztere vorhanden ist) mit anzugeben.

Stand: 27.08.2014

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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