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Anhängen bei Amazon: Schadenersatz möglich, wenn die “von” Bezeichnung nicht stimmt

irrvideo–SQ8ASUGv2o Das Thema Anhängen bei Amazon ist mit einer der häufigsten Ursachen für rechtliche Auseinandersetzungen und den Ausspruch einer Abmahnung. Hintergrund ist, dass Amazon-Händler gehalten sind, sich an bereits vorhandene ASIN´s anzuhängen, wenn Sie ein identisches Produkt anbieten. Dies ist unproblematisch, wenn der Händler letztlich exakt (!) das liefert, was in der ASIN beschrieben ist.

Grundsätzliche Informationen zu dieser Thematik finden Sie in unserem Beitrag

Wir exakt das geliefert, was beschrieben wird?

Wichtig ist letztlich, dass derjenige, der sich an eine ASIN anhängt, exakt das liefert, was dort beschrieben ist. Hierzu gehört nicht nur das konkrete Produkt, wie auf dem Produktfoto abgebildet oder der Umstand der Marke. In jeder Amazon-Artikelbeschreibung ist unterhalb der Artikelüberschrift auch immer das Feld “von”. Ursprünglich wohl dazu gedacht, dort einen Markeninhaber einzutragen, wird die von-Kennzeichnung von immer mehr Händlern genutzt, um auf ihr Unternehmen hinzuweisen. Dort kann dann bspw. stehen “von xy-Versand GmbH”.

Nach unserem Eindruck ist es so, dass insbesondere Händler, die eine ASIN selber anlegen, auch die Berechtigung haben, zu entscheiden, was unter “von” eigentlich dargestellt wird.

Insbesondere, wenn es sich mit dem Begriff, der hinter “von” genannt wird, um ein Unternehmenskennzeichen handelt, kann bei Nutzung der ASIN durch Dritte eine Markenrechtsverletzung vorliegen. Denkbar ist jedoch auch eine Täuschung über die betriebliche Herkunft der Ware nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG oder eine Irreführung.

Das Landgericht Köln (LG Köln, Teil-Urteil vom 03.12.2014, Az: 84 O 149/14) hatte dazu einmal ausgeführt

“Zwar lässt Amazon ein Anhängen an fremde Angebote ausdrücklich zu und sieht dies sogar vor. Dies gilt aber nur für identische Produkte, d. h. der Beklagte darf die der Klägerin zugeteilte ASIN nur übernehmen, wenn das von ihm angebotene Produkt von “…” stammen würde. Dies war aber unstreitig nicht der Fall, mag der Beklagte seine Produkte auch von demselben chinesischen Hersteller beziehen. Dass durch die Übernahme der ASIN automatisch auch der Zusatz von “…” übernommen wird, hat der Beklagte … ausdrücklich eingeräumt. “

Dies führt letztlich dazu, dass die Nutzung von ASIN´s erheblich erschwert wird. Dies gilt insbesondere für Produkte, die kein Branding, d. h. keine Marke haben und oftmals aus einer Quelle aus Asien stammen.

Dem Käufer wird es egal sein, ob er ein identisches Produkt nun von der Firma A oder B bezieht, demjenigen, der die ASIN angelegt hat und sie nutzt, ist dies jedoch nicht einerlei. Dies ergibt sich insbesondere daraus, mit der Neuanlage einer ASIN, für die auch eine kostenpflichtige EAN gebraucht wird, ein zusätzlicher Aufwand und Kosten verbunden sind. Wer lässt sich zudem schon gern von anderen aus der Buy-Box vertreiben?

Bei Anhängen an eine ASIN ist Schadenersatz denkbar

Im Wettbewerbsrecht wie auch im Markenrecht ist grundsätzlich geregelt, dass bei Verletzung des Markenrechts, wie auch bei einem Wettbewerbsverstoß, der Verletzer schadenersatzpflichtig ist.

Schadenersatzansprüche im Wettbewerbsrecht, und um die geht es in diesem Fall, sind in der Praxis jedoch außerordentlich selten. Hintergrund ist, dass es für den Verletzten (den Abmahner) schwierig ist, einen konkreten Schaden nachzuweisen. So wird in der Regel kein konkreter Schaden entstehen, wenn ein Wettbewerber falsch über das Widerrufsrecht belehrt.

Bei der unberechtigten Nutzung einer ASIN jedoch kann dies anders aussehen. Es handelt sich somit um eine Konstellation, in der ausnahmsweise einmal ein Schadenersatzanspruch beziffert werden kann.

Der Schaden: Das, was der anhängende Händler verkauft hat, hätte beim Abmahner eingekauft werden können.

Derjenige, der in der Bezeichnung “von” unterhalb der Artikelüberschrift in der Amazon-Produktbeschreibung benannt wird, ist der einzige, der bei einer Lieferung auch tatsächlich “von” liefert. Wenn sich ein dritter Händler an eine ASIN anhängt, mag er vielleicht die gleiche Ware ausliefern. Das “von” als betriebliche Herkunft stimmt in diesem Fall jedoch nicht mehr.

Das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil vom 14.10.2015, Az 84 O 149/14) hat genau aus dieser Argumentation heraus einen Amazon-Händler zu Schadenersatz verurteilt. Der Händler, der sich angehängt hatte, war nicht der gleiche, wie in der “von” Bezeichnung. Das Landgericht ging davon aus, dass alle Kunden, die bei ihm unter dieser ASIN das Produkt gekauft hatten, dies eigentlich hätten bei dem ursprünglichen Ersteller der ASIN tun müssen. Nur der ursprüngliche Ersteller der ASIN war berechtigt, das Produkt tatsächlich auszuliefern, somit auch die ASIN zu nutzen.

Auf Grundlage der Verkäufe des Abgemahnten errechnete das Landgericht einen Schadenersatz in Höhe von 2.565,90 Euro. Dies war letztlich der entgangene Gewinn des Händlers, der in der “von” Bezeichnung eigentlich benannt war.

Eine derartige 1:1 Darstellung von Verkauf und Schaden ist in der Praxis selten. In der Regel gibt es nicht spiegelbildlich einen Schaden beim Abmahner, wenn der Abgemahnte bei Verletzung des Wettbewerbsrechtes etwas verkauft. Die besondere Gestaltung von Amazon bildet hier eine Ausnahme.

Ist ein gefahrloses Anhängen bei Amazon somit überhaupt noch möglich?

Fakt ist jedenfalls, dass ein Amazon-Händler immer sorgfältiger prüfen muss, welche ASIN er eigentlich für den Vertrieb seiner Produkte bei Amazon nutzt.

Oftmals wird einfach nur unter Zugrundelegung einer EAN/GTIN mehr oder minder automatisch eine ASIN bei Amazon ausgewählt.

Vor dem Hintergrund, dass andere Amazon-Händler wie auch Amazon selbst, ASIN´s abändern können, halten wir dies für brandgefährlich. Es muss somit nicht nur das Artikelbild, die Marke und die Beschreibung mit dem Artikel übereinstimmen. Auch unterhalb der Überschrift in der Zeile “von” darf nichts stehen, das marken- oder wettbewerbsrechtlich problematisch sein könnte. Ob jeder Händlername, der dort unter “von” gelistet ist, auch gleichzeitig eine Herkunftstäuschung darstellt, halten wir für ungeklärt. Anderenfalls wäre ein Anhängen bei generischen No-Name-Produkten für Amazon-Händler quasi unmöglich. Dies ist letztlich auch nicht im Sinne von Amazon, die eine doppelte Anlage von Artikelbeschreibungen im Produktkatalog nach unserem Eindruck bisher immer vermeiden wollten.

Auf der anderen Seite ist die Entscheidung des Landgerichts Köln ein weiterer Baustein auf dem Weg zum Exklusiv-Verkauf bei Amazon.

Wir beraten Sie.

Stand: 06.11.2015

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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