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Wenn es gar keine Marke gibt: Verwendung der Zeichen “TM” und “R im Kreis” irreführend?

Das Kammergericht Berlin hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass die Verwendung des “TM”-Zeichens für eine nicht eingetragene aber angemeldete Marke keine wettbewerbswidrige Irreführung darstelle (KG Berlin, Beschluss vom 31.05.2013, Az.: 5 W 114/13).

Immer häufiger anzutreffen: TM und ®

Die Zeichen TM und ® werden auch in Deutschland immer häufiger in der Werbung benutzt. Das Zeichen des hochgestellten “TM” steht im angloamerikanischen Rechtskreis für “Unregistered Trademark”, also für eine (noch) unregistrierte Warenmarke. Das “®” steht im angloamerikanischen Rechtskreis dagegen für “Registered”, also eine eingetragene Marke. Rechtlich gesehen ein erheblicher Unterschied.

Wenn es gar keine Marke gibt: Verwendung des Symbols “TM” für eine nicht eingetragene aber angemeldete Marke irreführend?

In dem Fall vor dem Kammergericht Berlin war das Symbol “TM” nach Anmeldung einer europäischen Marke genutzt worden. Ein Wettbewerber sah hierin eine wettbewerbswidrige Irreführung und beantragte, dem Verwender diese Nutzung des Symbols “TM” zu untersagen. Nach Ansicht der Richter des Kammergerichts zu unrecht. Das Kammergericht bestätigte insoweit die Entscheidung des Landgerichtes Berlin.

Wie werden die Zeichen “TM” und “®” in Deutschland verstanden?

Soweit das TM-Symbol in Deutschland bekannt sei, wird dessen Verwendung nach Ansicht der Richter des Kammergerichts Berlin so verstanden, dass eine Markeneintragung beantragt sei. Da diese Vorstellung im vorliegenden Fall zutreffe, scheide eine Irreführung insoweit aus.

Ob den angesprochenen Verkehrskreisen in Deutschland die rechtliche Bedeutung des Zeichens “TM” tatsächlich klar ist, sei an dieser Stelle einmal dahingestellt. In dem Verfahren vor dem Kammergericht Berlin hatte der Angreifer jedenfalls maßgeblich darauf abgestellt, dass die angesprochenen Verkehrskreise in Deutschland die rechtliche Bedeutung des Zeichens “TM” nicht kennen würden und es lediglich als “Trademark”, also als eine eingetragene Marke, und somit gleichbedeutend mit ® verstehen würden. Doch auch dieses Argument wollten die Richter des Kammergerichts Berlin nicht gelten lassen. Ein sehr großer Teil der angesprochenen Verbraucher würde das Zeichen “TM” in seiner Bedeutung gar nicht verstehen und nicht näher zur Kenntnis nehmen. Soweit den angesprochenen Verbrauchern das Zeichen “®” als Hinweis auf eine eingetragene Marke bekannt sei, würden sie es von dem Zeichen “TM” unterscheiden und deshalb gerade nicht von einer bereits eingetragenen Marke ausgehen. Somit verbleibe nur ein sehr kleiner Kreis von angesprochenen Verbrauchern, die die Unterschiede zwischen den beiden Zeichen nicht erkennen. Der Schutz dieses Teils der angesprochenen Verbraucher wiege im Rahmen einer Interessenabwägung jedoch geringer als das Interesse an der Verwendung des Zeichens “TM” für einen Slogan, für den eine Markenanmeldung erfolgt sei.

Andere Auffassung: LG München I

Das Landgericht München I hatte bereits vor einiger Zeit entschieden, dass die Benutzung des Zeichens “TM” eine wettbewerbswidrige Irreführung darstelle, wenn keine Markeneintragung gegeben sei. Zur Begründung hatten die Richter des Landgerichtes München I darauf verwiesen, dass die angesprochenen Verkehrskreise nicht wissen, dass das Zeichen “TM” für eine nicht eingetragene Marke stehe, sondern davon ausgehen würden, dass das Zeichen nur für ausländische eingetragene Marken verwendet werde. Bei einem vermeintlich im Ausland bestehenden Markenschutz werde jedoch von einem eingeführten Qualitätsprodukt ausgegangen, so dass die Benutzung des Zeichens “TM” wettbewerbsrechtliche Relevanz habe.

Fazit: Vorsicht bei Benutzung der Zeichen “TM” und “®”

Da in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen die Benutzung der Zeichen “TM” und “®” eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt, sollten Händler vor Benutzung der Zeichen klären, welche Kennzeichenrechte ggf. bestehen. Anderenfalls droht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

Stand: 07/2013

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Kempcke und Rechtsanwalt Johannes Richard

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