annahmeverweigerung-ist-kein-widerruf

AG-Dieburg: Annahmeverweigerung ist kein Widerruf – Wann beginnt in diesem Fall die Widerrufsfrist?

irrvideo-WO6OuRbSznU In der seit dem 13.06.2014 geltenden Widerrufsbelehrung knüpft der Beginn der Widerrufsfrist an den Erhalt der Ware. So heißt es in einer normalen Muster-Widerrufsbelehrung bspw. “Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.”.

AG-Dieburg zum Fristbeginn und zur Annahmeverweigerung

Das Amtsgericht Dieburg (AG Dieburg, Urteil vom 04.11.2015, Az: 20 C 218/15 (21)) hatte folgenden Fall zu entscheiden, bei dem es um lediglich 32,20 Euro ging, der jedoch vollkommen ungeklärte Fragen zum neuen Widerrufsrecht aufwirft:

Ein Verbraucher hatte bei eBay 480 Dosen eines Erfrischungsgetränks bestellt, hier finden wir es erstaunlich, dass das Thema Widerrufsrecht überhaupt eine Rolle spielt, da dies eine eher unübliche Verbraucherbestellung ist.

Die 480 Dosen wurden gleichzeitig in fünf Paketen angeliefert. Nachdem der Lieferant drei der fünf Pakete ausgeladen hatte, verweigerte der Kläger die Annahme der restlichen Pakete. Die Lieferung erfolgte am 21.08.2014. Am 19.10.2014 forderte der Käufer (Kläger) zur Rückzahlung auf.

Annahmeverweigerung ist kein Widerruf

Vollkommen richtig stellt das Gericht fest, dass eine Annahmeverweigerung kein Widerruf ist:

“Die Ablehnung der beiden Pakete durch den Kläger am 21.08.2014 stellt keinen Widerruf im Sinne des § 355 Abs. 1 BGB dar. Gemäß der gesetzlichen Neuregelung der §§ 355 ff BGB mit Wirkung vom 13.06.2014 die aufgrund des Vertragsschlusses am 07.08.2014 vorliegend Anwendung findet, hat der Widerruf nach § 355 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 BGB mittels einer eindeutigen Erklärung gegenüber dem Unternehmer zu erfolgen. Entgegen § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. (für alte Fassung) ist eine bloße Rücksendung der Ware nicht mehr ausreichend. Entsprechendes gilt daher auch für die Verweigerung der Annahme, durch die alleine die Anforderung des § 355 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 BGB an einen Widerruf nicht erfüllt werden.”, so das Amtsgericht Dieburg.

Diese Entscheidung ist vollkommen richtig und gründlich durchdacht. Etwas anderes könnte ggf. gelten, wenn der Empfänger der Ware noch das Wort “Widerruf” auf das Paket schreibt,  bevor der Zusteller es wieder mitnimmt.

Rückzahlungsaufforderung als Widerruf

Dagegen wertet das Gericht die Zahlungsaufforderung des Käufers als Widerruf. Für die Frage, wann die Frist beginnt, kommt es auf den Erhalt der Ware an. Das Gericht hierzu:

“Unter Erhalt der Ware ist der physische Empfang bzw. der physische Besitz der Ware zu verstehen. Entscheidend soll demnach sein, ob der Verbraucher in der Lage ist, die Ware zu untersuchen.” Von diesem Begriffsverständnis geht auch die Widerrufsbelehrung der Beklagten aus, die gemäß den gesetzlichen Vorgaben entsprechend der Muster-Widerrufsbelehrung ausgestaltet wurde. Demnach kann der Unternehmer im Fall eines Widerrufs den Zeitpunkt als entscheidend für den Fristbeginn vorsehen, indem der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter die Ware in Besitz genommen hat.

Inbesitznahme auch bei Annahmeverweigerung

“Eine Inbesitznahme durch den Kläger lag auch hinsichtlich der beiden abgelehnten Pakete vor, da dieser mit der Anweisung an den Paketboten, die Pakete zurückzuschicken von seiner Sachherrschaft Gebrauch gemacht hat.” Da letztlich der Empfänger sich entscheiden konnte, ob er die Ware nunmehr annimmt oder nicht, hatte er Sachherrschaft. “Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger die zwei nicht angenommenen Pakete nicht gesehen hat. Denn bei lebensnaher Betrachtung kann es für die aus tatsächlichen Gründen beruhende Sachherrschaft des Klägers über die Ware als solche keinen Unterschied machen, ob der Lieferant alle fünf Pakete vor der Haustür abstellt und der Kläger diese möglicherweise begutachtet und näher kontrolliert oder ob er lediglich drei annimmt und hinsichtlich der anderen erklärt, diese nicht behalten zu wollen. Für die Annahme einer tatsächlichen Sachherrschaft ist es nicht erforderlich, dass der Kläger die Sache berührt, in den Händen hält oder in einem abgesicherten Bereich wie bspw. seiner Wohnung verbringt und damit seine Herrschaftsposition sichert. Vielmehr ist ausreichend, wenn er eine solche Position innehält, über die Sache als solche tatsächlich zu verfügen. Der tatsächliche Rücktransport durch den Lieferanten zeigt, dass er über die Gegenstände als solche verfügen konnte.”

Mit anderen Worten: Wer in der Lage ist, die Annahme eines Paketes zu verweigern, ist auch in der Lage die Ware anzunehmen. Letzten Endes liegt dann eine Inbesitznahme im Sinne der Widerrufsbelehrung vor. Folge ist, dass die Widerrufsfrist beginnt zu laufen.

Aktive Annahmeverweigerung = Ware nicht von der Post abholen?

Im vorliegenden Fall hatte es das Gericht mit einer aktiven Annahmeverweigerung zu tun. Diese Fälle sind nach unserem Eindruck eher selten. Häufig kann die Ware nicht zugestellt werden und liegt dann in einem Paketshop zur Abholung bereit. Ob in diesem Fall ebenfalls die Widerrufsfrist beginnt zu laufen, ist bisher noch ungeklärt.

Praxistipp

Wenn ein Internethändler Ware zurückbekommt mit dem Hinweis, die Annahme sei verweigert worden, wird man wohl davon ausgehen können, dass diese Verweigerung aktiv geschah. Nach den zutreffenden Gründen des Amtsgerichtes Dieburg ist dies noch lange kein Widerruf, wenn somit auf dem Paket selbst keine entsprechende Anmerkung aus der Abteilung “Widerruf” steht oder eine andere Mitteilung des Kunden bspw. per Email, liegt kein formvollendeter Widerruf vor. In diesem Fall können Händler somit theoretisch die Widerrufsfrist abwarten.

Dies löst jedoch in der Praxis das Problem mit dem Kunden nicht: Der Kunde hat keine Ware, der Händler hat den Kaufpreis und über die Rücksendung im Rahmen der Annahmeverweigerung die Ware bei sich liegen. Diese Situation ist für jeden Verbraucher nicht hinnehmbar, so dass es auf jeden Fall Streit geben wird. Aus Sicht eines Internethändlers bietet es sich an, diese Situation in irgendeiner Form auf dem Kulanzwege zu regeln.

Stand: 11.01.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/98bdfff4a1a543c9bbca47d871b979ca