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Auskunft bei irreführender Werbung: Welche Angaben zu machen sind und welche nicht

Bei einem Wettbewerbsverstoß hat der abmahnende Wettbewerber nicht nur Anspruch auf Unterlassung, sondern auch auf Schadenersatz. Um die Höhe des Schadenersatzes berechnen oder zumindest schätzen zu können, hat der Abmahner gegen den Abgemahnten einen Anspruch auf Auskunft. Da die Geltendmachung von Schadenersatz in der Praxis oftmals Probleme macht, wird häufig von vornherein auf die Forderung nach Auskünften verzichtet. Besteht der Abmahner jedoch unter Verweis auf die grundsätzliche Schadenersatzverpflichtung, gibt es häufig Streit über die Frage, welche Auskünfte zu erteilen sind und welche nicht. Einen solchen Fall hatte aktuell das OLG Köln zu entscheiden (OLG Köln Urteil vom 21.11.2014, Az: 6 U 90/14):

Wozu soll die Auskunft dienen?

Das OLG Köln hat in seinem Urteil hinsichtlich des notwendigen Inhaltes und Umfanges der zu erteilenden Auskünfte zunächst grundsätzlich danach unterschieden, ob die Auskunfterteilung einen Schaden bezifferbar machen soll oder ob sie lediglich Grundlagen für eine Schätzung des Schadens liefern soll:

“Ist der Hauptanspruch ein Schadensersatzanspruch, so kommt es für den notwendigen Inhalt und Umfang der Auskunft zunächst entscheidend darauf an, ob sie den Schaden bezifferbar machen kann oder ob sie lediglich Grundlagen für eine Schätzung nach § 287 ZPO liefern soll; die Bezifferung eines Schadens setzt regelmäßig genauere und weitaus detaillierte Angaben über Berechnungsgrundlagen voraus als eine Schadensschätzung. Dabei ist eine detaillierte Berechnung auch bei entgangenen Lizenzeinnahmen und beim Verletzergewinn nicht die Regel, sondern eine auf wenige Fallgestaltungen beschränkte Ausnahme, die die Rechtsprechung bislang außer bei der Verletzung gewerblicher Ausschließlichkeitsrechte nur in Einzelfällen von sklavischen Nachahmungen und Verletzungen von Betriebsgeheimnissen, später allenfalls noch in Fällen sonstiger wettbewerbswidriger Leistungsübernahme angenommen hat. Geringer sind die Regelanforderungen an die Auskunft bei einen Schadensersatzanspruch wegen solcher Wettbewerbsverletzungen, bei denen eine abstrakte Schadensberechnung überhaupt nicht zulässig und somit allein eine ganz allgemeine Schätzung des entstandenen Schadens möglich ist; was zu dieser Schätzung erforderlich ist, hängt in besonderem Maße von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (…).”

In dem Fall vor dem OLG Köln ging es jedoch nicht um sklavische Nachahmungen oder sonstige wettbewerbswidrige Leistungsübernahmen, sondern irreführende Werbung mit Angaben über Award-Auszeichnungen auf Produktverpackungen. Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, dass keine der von der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen vorlag, in der die Angaben für exakte Berechnungen benötigt werden, weil etwa die Umstände einer Stücklizenz rechtfertigen oder der Verletzergewinn in vollem Umfang und ausschließlich Folge der Rechtsverletzung ist. Das Gericht stellte sodann zutreffend darauf ab, dass bei einer irreführenden Werbung ein konkret entstandener Schaden meist nicht genau feststellbar ist, so dass die Auskunfterteilung nur eine Schadensschätzung ermöglichen kann:

“Da bei Wettbewerbsverstößen wegen irreführender Werbung der Verletzte regelmäßig nur Anspruch auf Ersatz des konkreten ihm entstandenen Schadens hat, dieser sich jedoch meist nicht genau feststellen lässt, dient die Auskunft dazu, geeignete Grundlagen für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu gewinnen; was zu dieser Schätzung erforderlich ist, hängt in besonderem Maße von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (…). Notwendig ist die Kenntnis vom Umfang des begangenen Wettbewerbsverstoßes, weil sich nur danach die Auswirkungen bestimmen lassen. Bei Wettbewerbsverstößen wegen irreführender Werbung wird daher regelmäßig ein Anspruch auf Auskunft über Art, Zeit und Umfang der Verletzungen, notfalls auch über die Empfänger der missbräuchlichen Werbung zugebilligt, wobei zu letzteren auch eine Aufgliederung in Einzelakte gehören kann (…). So kann es bei unrichtigen Werbeaussagen wesentlich sein, wann, bei welchen Gelegenheiten, in welchem Umfang (Werbemedienangabe) und auch wem gegenüber sie gemacht worden sind (…). Nicht erforderlich sind demgegenüber regelmäßig Umsatzangaben des Verletzers, da sie als Schätzungsgrundlage für den dem Verletzten entstandenen Schaden in der Regel wenig hilfreich sind; auch der Gewinn des Verletzers ist hier – anders als bei der objektiven Berechnungsmethode der Herausgabe des Verletzergewinns – regelmäßig kein Kriterium für die Schätzung des Schadens des Verletzten. Herstellungskosten oder Einkaufspreise sowie Verkaufspreise brauchen daher regelmäßig auch dann nicht genannt zu werden, wenn der Schaden aus wettbewerbswidrigen Verkäufen bestimmter Waren hergeleitet wird (…).”

Offenbar wurde in dem Verfahren auch über einen sogenannten Marktverwirrungsschaden gestritten. Hierzu wies das Gericht darauf hin, dass nicht vorgetragen worden sei, inwieweit Auskünfte über Umsatzerlöse und/oder Herstellungskosten benötigt werden, um den Schaden zu ermitteln. Bei einer irreführenden Werbung hänge ein möglicher Marktverwirrungsschaden maßgeblich von der tatsächlichen Werbewirkung auf die angesprochenen Verkehrskreise ab, die die Klägerin nur einschätzen könne, wenn sie weiß, zu welchem konkreten Zeitpunkt, bei welcher Gelegenheit und wem gegenüber die Beklagte die streitgegenständlichen Produktverpackungen in den Verkehr gebracht hat.

Aus den Ausführungen des Gerichtes in der Urteilsbegründung ergibt sich geradezu beispielhaft, welche Probleme in der Praxis auftauchen, wenn über die notwendigen Angaben für eine ordnungsgemäße Auskunfterteilung gestritten wird.

Auskunft erteilt, und nun?

Nach unserem Eindruck werden Auskunftsansprüche und Schadenersatzansprüche in einer Abmahnung häufig nur angesprochen, um eine Grundlage für Vergleichsverhandlungen über die Zahlung eines Pauschalbetrages zur Abgeltung sämtlicher Zahlungsansprüche zu schaffen. Dann kommt es sehr auf den Einzelfall an, ob es sinnvoller ist, über eine Pauschalzahlung zu verhandeln oder ob es sinnvoller ist, Auskunft zu erteilen. Ist sehr umfangreich irreführend geworben worden, kann es durchaus Sinn machen, den Rechtsstreit durch eine schnelle Einigung über eine Pauschalzahlung beizulegen. Stellt der Abmahner jedoch vollkommen unangemessene Forderungen in den Raum, kann es dagegen Sinn machen, Auskunft zu erteilen. Mit der Auskunfterteilung hat der Abmahner ja zunächst nur ein Zwischenziel erreicht. Er muss dann auf Grundlage der erteilten Auskünfte seinen angeblichen Schaden erst noch beziffern bzw. schätzen. Damit ist der Boden für den Streit über die ermittelte Höhe des Schadens bereits bereitet. Ob ein Gericht die Höhe des ermittelten Schadens nachvollziehen kann und einen entsprechenden Schadensersatzanspruch bestätigen wird, ist nämlich keineswegs sicher.

Praxistipp:

Gerade bei einer Abmahnung, bei der es nicht nur um die Unterlassung, sondern auch um Auskunfterteilung und Schadensersatz geht, lohnt sich eine genaue Prüfung, ob die erhobenen Forderungen berechtigt sind oder nicht. Selbst wenn der Vorwurf in der Abmahnung berechtigt ist und ein wettbewerbswidriges Verhalten vorliegt, bedeutet dies nicht zwingend, dass Auskünfte in dem geforderten Umfang zu erteilen sind. Gern beraten wir Sie zu der Frage, wie Sie auf eine Abmahnung reagieren sollten. Sprechen Sie uns einfach an.

Stand: 13.03.2015

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rechtsanwalt Johannes Richard

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