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Fehlende Angabe der Auslandsversandkosten – nicht wettbewerbswidrig? 

Gemäß § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung haben Internethändler und eBay-Händler bei einem Versand ins Ausland auch die Auslandsversandkosten mit anzugeben. Gerade bei einem weltweiten Versand von Produkten, die ein sehr unterschiedliches Gewicht oder unterschiedliche Versandarten haben, kann dies extrem aufwendig sein, wobei es ausreichend ist, eine Berechnungsmethode anzugeben, nach dem der Verbraucher die Versandkosten selbst errechnen kann.

Abmahnungen wegen fehlender Auslandsversandkosten sind daher ein scharfes Schwert, da der abgemahnte Händler, falls er sich dafür entscheidet, eine Unterlassungserklärung abzugeben, in Zukunft mehr als sorgfältig darauf achten muss, bei einem Auslandsversand die korrekten Versandkosten anzugeben. Dies kann gerade bei einem weltweiten Versand sehr umfangreich und mühsam sein.

Zwei Entscheidungen des Kammergerichtes Berlin sehen die fehlende Versandkostenangabe als sogenannte Bagatelle im Sinne des § 3 UWG an. In der Entscheidung vom 07.09.2007, Az.: 5 W 266/07 des Kammergerichtes Berlin waren Versandkosten mit 12,00 Euro angegeben worden. Hieraus schloss das Kammergericht nicht, dass Auslandsversandkosten höher sind als die für das Inland geltend gemachten Kosten. Wer, so das Kammergericht, unter der Top-Level-Domain “de” verkauft, verkauft in erster Linie an Inländer. Verkäufer rechnen, so das Kammergericht, ohnehin damit, dass sie sich regelmäßig – auch wenn kein Versand in das Ausland ausdrücklich genannt ist – gesondert beim Anbieter nach einer Möglichkeit im Einzelfall und den Kosten erkundigen müssen. Auf Grund einer geringen Nachfrage wäre eine gesonderte Preisausstellung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Das Kammergericht sieht sehr wohl, dass es “vielschichtig”, mit anderen Worten sehr aufwendig und kompliziert ist, im Auslandsversand sämtliche Versandkosten mit anzugeben.

In einer anderen Entscheidung (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 13.02.2007, Az.: 5 W 37/07) wurden fehlende Auslandsversandkosten unter der Top-Level-Domain “nu” gerügt. Preise waren in SEK (Schwedische Kronen) angegeben. Ausländer, in diesem Fall Schweden, würden die entsprechende Seite nach Ansicht des Gerichtes ohnehin nicht nutzen.

Festzustellen ist somit, dass beide Fälle von Besonderheiten geprägt waren, nämlich ausländischen Top-Level-Domains auf der einen Seite und allgemeiner Versandkostenangaben auf der anderen Seite. Wer jedoch ein Auslandsversand anbietet, indem bspw. in einem Internetshop weltweit sämtliche Länder angewählt werden können oder indem er bei eBay einen Auslandsversand im Rahmen der eBay-Funktion mit angibt, kann sich auf Grund der Rechtsprechung des Kammergerichtes Berlin nicht sicher fühlen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm vom 28.03.2007 (Az.: 4 W 19/07). Demzufolge müssen auch bei Auslandsversendungen die Versandkosten entsprechend genannt werden. Solange, so das OLG Hamm, in keiner Weise ersichtlich ist, dass der Empfängerkreis eingeschränkt ist, sind die entsprechenden Versandkosten auch mit anzugeben.

Die Entscheidungen des Kammergerichtes Berlin stellen daher keine Entwarnung dar. Auch weiterhin werden Händler darauf achten müssen, sich der Mühe zu unterziehen, Auslandsversandkosten nachvollziehbar und transparent anzugeben.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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