b-ware-gewaehrleistung

Gewährleistungsverkürzung bei “B-Ware” nicht möglich

Was ist B- Ware und was ist Gebrauchtware?

Aktuell 2015

Aktuell 2014

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2014, Az.: 4 U 102/13) hat die Entscheidung des Landgerichtes Essen bestätigt.

Nach Ansicht des OLG konnte nicht positiv festgestellt werden, dass die Beklagte bei B-Ware gebrauchte Sachen angeboten hatte.

“Dazu reicht die Feststellung, dass es sich um Sachen handelt, die eventuell nicht mehr neu bzw. von potentiellen Kunden nicht mehr als neu angesehen werden, nicht aus. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es neben neu und gebraucht weitere Beschaffenheitsbezeichnungen, wie bspw. “wie neu”, “neuwertig” etc., gibt. Eine nicht mehr neue Sache muss nicht zwangsläufig gebraucht, sondern kann auch “lediglich alt” sein.”

Mit anderen Worten: Es gibt einen Unterschied zwischen neu, alt und tatsächlich gebraucht im Sinne von benutzt.

Was ist gebraucht?

Die Frage, was tatsächlich “gebraucht” bedeutet, ist nicht abschließend geklärt.

Das OLG Hamm nimmt an, dass Sachen dann gebraucht sind, wenn sie vom Hersteller, Verkäufer oder einem Dritten bereits ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurden und deshalb mit einem höheren Sachmängelrisiko behaftet sind. Dies bedeutet, dass bspw. ein Rückläufer aus der Ausübung eines Widerrufsrechtes, der erst gar nicht ausgepackt wurde, auch weiterhin neu ist. Zum Teil wird angenommen, dass etwas “gebraucht” ist, wenn es bereits in den Verkehr gebracht wurde, d. h. einmal gekauft wurde. Das OLG Hamm stellt hierdurch die “gewöhnliche Verwendung” eher auf die tatsächliche Nutzung ab. Wenn etwas benutzt wird, dann ist es auch gebraucht worden und somit “gebraucht”.

Abstrakt gesehen kommt es darauf an, dass die Verwendung der Sache vorher beim späteren Verkauf mit der Erhöhung des Sachmängelrisikos verbunden sein könnte.

Das einmalige Auspacken und Vorführen des Gerätes hat keine “gebraucht”-Eigenschaft zur Folge, so das OLG Hamm. Hier wird der Artikel nicht schon seiner gewöhnlichen Verwendung zugeführt. Es gibt kein erhöhtes Mangelrisiko.

Anders liegt es – so das OLG Hamm – bei mehrmaliger Vorführung eines Gerätes oder bei Vorführgeräten.

So ganz überzeugen mag diese Ansicht nicht. Wer möchte Geld für ein neues Gerät zahlen, das ein anderer bereits ausgepackt und benutzt im Sinne von ausprobiert hat. Die Anforderungen von Verbrauchern sind in diesem Bereich doch ziemlich hoch.

Zusammengefasst bleibt es dabei, dass

– B-Ware keine Gebrauchtware ist,

– Gebrauchtware nur dann Gebrauchtware ist, mit der Folge, dass die Gewährleistung verkürzt werden kann, wenn sie tatsächlich benutzt wurde und zwar in einer Form, die ein erhöhtes Mangelrisiko zur Folge hat.

Letztlich ein Stück weit Wortklauberei, auf Grund des Umstandes, dass nur bei Gebrauchtware die Gewährleistung verkürzt werden kann, jedoch außerordentlich wichtig.

Stand: 12.03.2014

Einleitung

Beim Angebot von Gebrauchtware ist eine Gewährleistungsverkürzung möglich. Bei Neuware beträgt die Gewährleistung 24 Monate, bei Gebrauchtware kann die Gewährleistung auf 12 Monate verkürzt werden.

Gewährleistungsverkürzung bei B-Ware?

Regelmäßig begegnet uns in unserer Beratungspraxis der Begriff der B-Ware. Eine feste Definition kennen wir nicht. Nach unserer Auffassung handelt es sich bei B-Ware um Neuware mit kleinen Fehlern oder Mängeln. Dies kann eine fehlende Verpackung sein oder eine sonstige Einschränkung.

Das Landgericht Essen hat sich aktuell mit der Frage befasst, ob eine Gewährleistungsverkürzung bei B-Ware möglich ist (LG Essen, Urteil vom 12.06.2013, Az. 42 O 88/12).

Ein Anbieter hatte im Internet B-Ware angeboten und wie folgt definiert:

“Als B-Ware werden Verkaufsartikel bezeichnet, die nicht mehr original verpackt sind bzw. bei denen die Original-Verpackung beschädigt wurde oder fehlte. Ebenfalls gehören hierzu Artikel, die nur einmal ausgepackt und vorgeführt bzw. vom Kunden angesehen wurden. Bitte beachten Sie jedoch, dass diese Artikel einer eingeschränkten Gewährleistung von einem Jahr unterliegen.”

Schon aus der Definition des Anbieters ergibt sich, dass es sich nicht um gebrauchte Ware handelte, sondern um Neuware mit kleinen Fehlern oder Einschränkungen. Das Landgericht sah diese Gewährleistungsverkürzung als unzulässig und wettbewerbswidrig an. Der Grund für die verkürzte Gewährleistung für Gebrauchtware liege darin, dass durch den Gebrauch oder auch durch das Alter der Ware ein erhöhtes Sachmängelrisiko entstehen kann. Dies sei bei B-Ware, bei der lediglich die Original-Verpackung fehle, nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund könne bei der beworbenen B-Ware die Gewährleistungsfrist nicht verkürzt werden.

Insbesondere vor dem Hintergrund der eigenen Definition des Anbieters für B-Ware ist das Urteil nicht zu beanstanden. Gerne übersehen wird, eine Gewährleistungsverkürzung ist bei derartiger Ware tatsächlich nicht notwendig. Wichtig für Anbieter ist jedoch, dass diese entsprechende Einschränkungen oder Mängel an der Ware sorgfältig in die Artikelbeschreibung mit aufnehmen, dann wird die Einschränkung wie bspw. die fehlende Original-Verpackung zur Eigenschaft der Ware und kann durch den Käufer nicht als Sachmangel geltend gemacht werden.

Spannende Frage: Was ist eigentlich Gebrauchtware?

Beim Angebot von Gebrauchtware ist eine Gewährleistungsbeschränkung möglich. Wann Ware im Rechtssinne tatsächlich gebraucht ist, ist jedoch nach unserer Auffassung nicht abschließend geklärt. Gebraucht ist auf jeden Fall eine Ware, die bereits benutzt worden ist. Bei Retourerückläufern ist dies nicht zwangsläufig der Fall, wenn die Ware bspw. gar nicht erst ausgepackt worden ist.

Vorführmodelle oder Ausstellungsmodelle dürften wohl als gebraucht gelten. Nicht gebraucht im Rechtssinne ist jedoch Ware die sehr alt, aber unbenutzt ist. Zum Teil wird auch argumentiert, dass Ware gebraucht ist, die bereits einmal in den Verkehr gebracht worden ist, egal ob sie dann durch den Käufer ausgepackt und benutzt wurde oder nicht. Interessanterweise halten wir diese Frage für komplett ungeklärt, obwohl sie für Internethändler von großer Wichtigkeit ist. Nur dann haben Anbieter die Möglichkeit, die Gewährleistung zu verkürzen.

Stand: 30.07.2013

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/7936b2688cf84c28b972c66d33cfca11