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Verkauf nur an Gewerbetreibende im Internet: Kommt es darauf an, welche Waren angeboten werden (LG Berlin)?

Die rechtliche Gestaltung eines Internetshops, der (auch) an Verbraucher verkauft, unterscheidet sich erheblich von einem B2B-Shop, bei dem nur Gewerbetreibende beliefert werden. Gegenüber einem Verbraucher darf nur mit Bruttopreisen geworben werden. Es gibt ferner umfangreiche weitere Informationspflichten, zudem muss dem Verbraucher ein Widerrufsrecht eingeräumt werden. All das entfällt in einem echten B2B-Shop, in dem nur Gewerbetreibende bestellen können. Das Praxisproblem besteht jedoch darin, entsprechende Internetshops vor Verbraucherbestellungen “abzusichern”. In der Regel reicht ein Hinweis, dass sich das Angebot nur an Gewerbetreibende richtet, nicht aus. Dies gilt umso mehr, wenn dennoch einfach Verbraucher bestellen können.

Die Möglichkeiten, einen echten B2B-Shop vor Verbraucherbestellungen abzusichern, sind vielfältig. Je strenger die Besteller überprüft werden, bevor sie überhaupt etwas bestellen können, desto sicherer ist der Shop. Auf der anderen Seite besteht die Gefahr, dass Kunden abgeschreckt werden. Eine Zusammenfassung finden Sie hier:

LG Berlin: Auf die angebotenen Produkte kommt es an

Das Landgericht Berlin (LG Berlin, Urteil vom 09.02.2016, Az.: 102 O 3/16) hat sich aktuell genau zu dieser Frage geäußert. Der abgemahnte Internetshop bot Druckertinte für Großformatsysteme an, etwas, was ein Verbraucher üblicherweise nicht einsetzt. In dem Shop selber gab es den Hinweis “nur für gewerbliche Kunden”. Des Weiteren musste der Besteller noch vor Einleitung des eigentlichen Bestellprozesses eine Zusicherung abgeben, als gewerblicher Unternehmer zu kaufen.

Gerügt wurde in diesem Verfahren unter anderem eine fehlende Information über das Widerrufsrecht, eine fehlende Grundpreisangabe sowie weitere Informationen, die ausschließlich gegenüber Verbrauchern vorgeschrieben sind.

Auf die angebotene Ware kommt es an

Nach Ansicht des Landgerichts Berlin kommt es darauf an, welche Ware angeboten wird. Der Hinweis “nur für gewerbliche Kunden” sowie die Zusicherung, Unternehmer zu sein im Bestellprozess, war für das Landgericht Berlin ausreichend.

“Zum einen verkauft die Antragsgegnerin die von ihr angebotenen Produkte offensichtlich ausschließlich über ihren eigenen Online-Shop und nicht über eine allgemeine Verkaufsplattform, auf der hauptsächlich Verbraucher als Käufer auftreten. Soweit ein Verbraucher von vornherein erwarten kann, dass sich ein Angebot an ihn richtet, sind weitergehende Hinweise notwendig, als wenn der Verbraucher von einer Absicht des Anbieters, an jegliche Verkehrskreise zu veräußern, nicht ausgehen kann.

Zum anderen war nicht ersichtlich, dass das von der Antragsgegnerin vorgehaltende Produktangebot auch Verbraucher anspricht. Dies bezieht sich ausweislich der Einstiegsseite des Onlineshops auf Zubehör für den Großformatdruck, wobei nicht anzunehmen ist, dass Verbraucher über derartige Großformatdrucker verfügen, da sich handelsübliche Geräte auf Formate bis DIN-A3 beschränken. Auch an der Größe der für die fehlende Angabe des Grundpreises herangezogenen Tintenflaschen von 0,5 Litern, zeigt sich ohne Weiteres die fehlende Ausrichtung des von der Antragsgegnerin angebotenen Produkts für den Consumer-Bereich, da die dort vertriebenen Nachfülltinten sich vom Volumen her eher im Milliliter-Bereich bewegen…maßgeblich war, dass der informierte Verbraucher quasi auf den ersten Blick erkennt, dass die Antragsgegnerin zum ganz überwiegenden Teil ein Angebot bereithält, welches für Verbraucher nicht von Interesse ist. Aus diesem Grund wird sich der typische Verbraucher nach der Lebenserfahrung mit dem Onlineshop der Antragsgegnerin auch nicht befassen. Damit waren die erteilten Hinweise ausreichend, um klarzustellen, dass ein Verkauf an Verbraucher nicht stattfindet.”

So ganz zu überzeugen vermag die Entscheidung des Landgerichts Berlin nicht. Anerkannt ist, dass lediglich ein Hinweis, dass sich ein Shop nur an Gewerbetreibende richtet, nicht ausreicht. Eine Bestätigung im Bestellvorgang, mit der der Besteller quasi von sich aus bestätigen soll, Unternehmer zu sein, dürfte ebenfalls für sich genommen nicht ausreichen. Zudem dürfte die Abgrenzung schwierig sein, bei welchen Produkten Verbraucher nun so gar nicht als Kunden in Betracht kommen.

Soweit wir Mandanten bei der rechtlichen Absicherung eines B2B-Shops beraten, erhalten Sie von uns konkrete Hinweise, wie Sie rechtssicher den Shop vor Verbraucherbestellungen absichern können.

Sprechen Sie uns einfach an.

Stand: 05.08.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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