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Marken: Wie benutze ich meine Marke richtig?

Von Patentanwalt Stefan Rieke

Um die eigenen Rechte an einer Marke auch durchsetzen zu können, muss der Inhaber seine Marke nicht nur benutzen, er muss sie vor allem rechtserhaltend benutzen. Die rechtserhaltende Benutzung ist ein Kriterium, das sogar größeren Unternehmen in verschiedenen Fällen schon Probleme bereitet hat. Lesen Sie daher hier, welche Punkte zu beachten sind.

Es sind im Zusammenhang mit der Benutzung von Marken eine Reihe von Anforderungen zu beachten, die etwas näher beleuchtet werden sollen. Dazu zählen z.B. der Benutzungszwang, die diesen Zwang aufweichende Benutzungsschonfrist, der Begriff der ernsthaften Benutzung, Fragen zur Dauer und dem Umfang der Benutzung und zum Nachweis dieser Aspekte gegenüber Entscheidungsgremien, das sehr schwierige Thema der Form der Benutzung, Fragen zum Benutzungsgebiet und zur Person des Benutzers. Nicht nur jede Marke ist ein Einzelfall, oftmals gilt dies auch für die Benutzung der Marke durch den Anmelder. Es ist unbedingt nötig, die Benutzungsstrategie mit dem Anwalt gemeinsam zu entwickeln, um eine Löschung wegen Verfalls zu vermeiden. Sprechen Sie mit uns.

Der Benutzungszwang per Gesetz

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass Marken durch den Inhaber benutzt werden müssen. Dieser “Zwang” wurde eingeführt, um eine unnötige Beschränkung von Wettbewerb und Mitbewerbern durch “Karteileichen” zu verhindern. Ohne die diesen Zwang aufweichenden Regelungen wäre der Anmelder spätestens sofort nach der Anmeldung gehalten, Marken umgehend der Benutzung zuzuführen.

Unbenutzte Marken können durch Jedermann per Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt durch eine Löschung aufgrund von Verfall aus dem Register entfernt werden. In der Regel geschieht dies dann, wenn der Löschungsantragssteller die Marke selbst für gewerbliche Zwecke nutzen möchte. Die Löschung muss dabei nicht die gesamte Marke betreffen, sie kann auch einzelne Klassen oder gar einzelne Waren oder Dienstleistungen betreffen. In diesem Fall spricht man von einer Teillöschung für die unbenutzten Waren- und Dienstleistungen. Der Löschungsantragssteller muss dann – sofern er die Marke selbst für die gelöschten Waren und Dienstleistungen benutzen möchte – die Ähnlichkeit seiner eigenen Marke zur bestehen bleibenden Restmarke beachten.

Bei der Beurteilung der Löschungsfähigkeit wird dann für den Zeitraum der vorausgegangenen fünf Jahre näher untersucht, ob die Benutzung rechtserhaltend war.

Die Benutzungsschonfrist

Es kann aber vom Inhaber einer frisch eingetragenen Marke in der Regel nicht erwartet werden, sofort nach Eintragung die Benutzung für alle Waren und Dienstleistungen aufzunehmen. Daher wird diese gesetzliche Schranke des Benutzungszwangs dadurch gemildert, dass die Aufnahme der Benutzung innerhalb der ersten fünf Jahre nach Eintragung der Marke erfolgen muss. Der Inhaber einer neuen Marke kann diese Zeit ausschöpfen, um die Kennzeichnung aller seiner Produkte, gegebenenfalls die Anbringung der Marke an den Verpackungen und die richtige Kennzeichnung seiner Dienstleistungen in die Wege zu leiten.

Auch reicht es oftmals aus, notwendige Schritte zur Benutzung der Marke eingeleitet zu haben, um die Marke nicht verfallen zu lassen. Zu diesen Schritten kann z.B. die Beauftragung eines Zulieferers zur Herstellung von Aufklebern o.Ä. mit dem geschützten Zeichen zählen, aber auch schon die Beauftragung eines Grafikers zum Entwurf von Plakaten oder Vergleichbarem. Dann kann das Herantreten an den Markt mit der neuen Marke auch über die Fünfjahresfrist hinausgehen. Dieses sollte aber in jedem Fall mit Ihrem Anwalt vorher besprochen werden.

Der Begriff der ernsthaften Benutzung

Die Marke soll in erster Linie immer die Herkunft einer Ware oder einer Dienstleistung darstellen. Diese im Vordergrund stehende Herkunftsfunktion ermöglicht es dem Verbraucher, vergleichbare Waren und/oder Dienstleistungen einem Unternehmen zuzuordnen. Die Benutzung, die daher auch außerhalb des Unternehmens des Markeninhabers, also öffentlich, erfolgen muss, wird als tatsächliche Benutzung bezeichnet.

Benutzungshandlungen, die nicht als ersthafte Benutzung erkannt werden können, stellen keine rechtserhebliche Benutzungsform dar. Sie haben zumeist die Form der Scheinbenutzungen, z.B. dann, wenn der Markeninhaber sich für die Marke durch Scheinhandlungen lediglich die formalen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung von Rechten verschaffen will.

Bei der Beurteilung, ob es sich um eine Scheinbenutzung oder eine rechtserhaltende Benutzung nur geringen Ausmaßes handelt, kommt es auf den Einzelfall an. So kann eine Marke, welche von einem Einzelunternehmer sporadisch und nur lokal verwendet wird, durchaus rechtserhaltend benutzt sein, während eine andere Marke, die für die gleiche Ware oder Dienstleistung angemeldet ist, eher unüblich und vor allem wirtschaftlich nicht sinnvoll genutzt wurde, weshalb sie löschungsreif wird. Um es an einem Beispiel festzumachen, kann der Betreiber einer T-Shirt-Druckerei bei der Verwendung seines Zeichens auf Briefpapier, Visitenkarten, den Produkten und Werbematerial seine Marke rechtserhaltend benutzt haben, während sein Wettbewerber, der lediglich pro Jahr zweihundert T-Shirts mit seinem Logo bedruckt und in den Keller legt, zwar mehr Geld für die die Benutzung ausgegeben hat, aber die die Rechtsbeständigkeit der Marke verlieren. Klären Sie die für Ihre Marke mit dem Anwalt.

Die Dauer und Umfang der Benutzung

Man ist nach der Anmeldung und einer ersten rechtserhaltenen Benutzung nicht den Rest seines geschäftlichen Lebens oder zumindest den Rest der Lebensdauer der Marke an diese gebunden und gezwungen sie zu benutzen. Eine rechtserhaltende Benutzung muss daher auch nicht im gesamten Fünfjahreszeitraum vor der Auseinandersetzung mit dem Wettbewerber erfolgt sein. So ist eine sporadische Nutzung der Marke durchaus rechtserhaltend, wenn die Nutzung auf einen Zeitraum von z.B. einem Jahr beschränkt ist, dieser Nutzungszeitraum allerdings alle drei Jahre wiederkehrt. In jedem Fall ist wichtig, dass nicht der Eindruck einer Scheinbenutzung entsteht. Falls Sie etwas derartiges vorhaben, sollten Sie das vorher mit Ihrem Anwalt besprechen.

Um einen ausreichenden Umfang der Markenbenutzung belegen zu können, hat es sich als am einfachsten erwiesen, die Marke bei jeder Gelegenheit zu verwenden. Jedes Schreiben, welches das Unternehmen verlässt, sollte die Marke tragen. Sie sollte an PKW, Geschäftshäusern, Formularen, Vordrucken, Prospekten und vor allem allen Waren vorhanden sein.

Der Nachweis von Dauer und Umfang der Benutzung

Aber die Verwendung der Marke ohne eine ausreichende Belegung reicht nicht aus. Für große Stückzahlen bietet es sich an, die eigenen Produkte mit kleinen Aufklebern zu versehen, die neben der Marke auch andere Informationen enthalten können. Allerdings sollten die Produkte z.B. in Katalogen auch das Zeichen derart tragen, dass es mit abgebildet wird. So kann die Benutzung auch datiert werden. Daneben ist es sinnvoll, sonst nur für Steuerberater interessante Belege über verkaufte Produkte oder erbrachte Dienstleistungen zu sammeln. Daneben sind Rechnungen von Designern über den Entwurf von Prospekten oder auch Produktanleitungen unter Beigabe der abgenommenen Entwürfe (mit dem Logo) hilfreich. Aber auch andere Nachweisarten sind möglich, wobei dieses sehr stark von der erbrachten Dienstleistung oder der Ware abhängt. Sprechen Sie bezüglich der umfassenden Führung des Nachweises Ihren Anwalt an.

Die richtige Form der Benutzung

Bei den meisten Waren ist es einfach, die Benutzung der Marke zu realisieren. Man kann die Marke auf der Ware selbst, auf der Verpackung oder Schutzhüllen, Beilegern, Betriebsanleitungen oder sogar Garantiekarten anbringen. Selbst wenn die Anbringung des Zeichens an der Ware selbst nicht möglich oder sinnvoll ist (z.B. bei Reis oder Stents), reicht es aus, die Verpackung entsprechend zu kennzeichnen.

Schwieriger ist die bei Dienstleistungen. Die aus dem Warenzeichengesetz übernommenen Anforderungen können für die Dienstleistungsmarken nicht einfach herangezogen werden. Es ist aber anerkannt, dass bei Dienstleistungsmarken die Verwendung des Zeichens in Werbemaßnahmen jeder Art rechtserhaltend ist. So kann die Marke an Geschäftsgebäuden, an der Dienstkleidung, an zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Gegenständen, dem Geschäftspapier, auf Visitenkarten, Prospekten und Rechnungen angebracht werden. In jedem Fall ist es wichtig, dass im Hinblick auf die eingetragenen Dienstleistungen spezielle andere Formen eingehalten werden. Im Hotelgewerbe ist es nicht unüblich, das Zeichen auf der Bettwäsche, Handtüchern oder im Teppich zu verwenden, für Lokale ist der Aufdruck auf Speise- und/oder Getränkekarten, möglicherweise aber auch auf dem Geschirr und Gläsern gleichfalls nötig. Auch dieser Punkt erfordert zwingend die Unterstützung des Anwalts.

Das Benutzungsgebiet

Mit der Eintragung einer deutschen Marke erhält man ein Benutzungsrecht für das ganze Bundesgebiet. Zur rechtserhaltenden Benutzung gehört dann natürlich auch die Benutzung der Marke im Inland. Nicht zum Inland gehörend zählen exterritoriale Gebiete wie z.B. Botschaftsflächen. Es gelten jedoch Ausnahmen für Exportmarken, also die Verwendung mit solchen Waren, die ausschließlich für den Export vorgesehen sind.

In der heutigen Zeit ist es aber üblich geworden, seine Waren und Dienstleistungen auch im Internet zu bewerben. Hier ist es notwendig, einem als eingetragene Marke gekennzeichneten Zeichen auch einen Schutzraum zuzuordnen. Der Inhaber sollte also anderen Nutzern bekanntgeben, wo der Markenschutz rechtswirksam ist. Auh diesen Punkt sollten Sie unbedingt mit Ihrem Anwalt besprechen.

Die Person des Benutzers

Die Marke muss nicht zwangsweise vom Inhaber verwendet werden. Es reicht aus, wenn ein zur Benutzung Berechtigter, z.B. ein Lizenznehmer, die Marke verwendet. Je nach Ausgestaltung des Lizenzvertrages ist es dann u.U. auch der Lizenznehmer, der die Marke gegen die Benutzung durch Dritte verteidigen muss und sich Angriffen durch Löschung wegen Verfalls als Streitgenosse des Inhabers erwehren muss.

Was können wir für Sie tun?

Aufgrund der notwendigen Einzelfallentscheidungen bei der Beurteilung einer rechtserhaltenden Benutzung durch den Inhaber versteht es sich, dass in diesem Artikel nur oberflächlich die wichtigsten Themen “angekratzt” werden konnten. Insbesondere bei Auseinandersetzungen mit Wettbewerbern ist es notwendig, alles dafür getan zu haben, die Angriffe auf die eigene Marke schnell und problemlos abwehren zu können. Darum ist es mit der Anmeldung einer Marke erforderlich, spätestens aber bei einem bevorstehenden Löschungsverfahren oder einem eigenen Widerspruch aus einer älteren Marke heraus zwingend notwendig, alle Belege für die Benutzung zu sammeln und die Benutzung zu dokumentieren.

Aufgrund der täglichen Praxis und einem großen Überblick über die Rechtsprechung der vergangenen Jahre können wir Sie in allen oben angesprochenen Fragen umfassend und kompetent beraten. Rufen Sie einfach an.

Schnick & Garrels Patentanwälte

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