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Bestätigung des Widerrufs – ab dem 13.06.2014 nur unter bestimmten Umständen notwendig

Eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichtes München (AG München, Urteil vom 20.03.2014, Az: 261 C 3733/14) beschäftigt sich mit der Frage der Bestätigung eines Widerrufes bzw. einer Stornierung. Ein Verbraucher hatte einen Fernabsatzvertrag über einen Schwimmkurs abgeschlossen und über ein online zur Verfügung gestelltes Stornierungsformular die Stornierung erklärt. Eigentlich war es wohl eher im Rechtssinne ein Widerruf. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters war eine Online-Stornierung angeboten worden. Nach Nutzen des Stornierungsformulars erhielt der Verbraucher eine Bestätigungs-Email, in der er aufgefordert wurde, einen dort angegebenen Link anzuklicken, um den Kurs final zu stornieren.

Dies hatte der Verbraucher nicht getan. Hierauf kam es jedoch nicht an, da bereits durch die Nutzung des Stornierungsformulars das Widerrufsrecht ausgeübt wurde. Nach zutreffender Ansicht des Gerichtes ist eine zusätzliche Bestätigung nach Ausübung des Widerrufsrechtes aktuell weder im Gesetz vorgesehen noch ergab sich dieses aus den AGB des Anbieters. Es kommt letztlich auf die eindeutige Erklärung an.

Ab dem 13.06.2014: Bestätigung des Eingangs des Widerrufes unter bestimmten Voraussetzungen vorgeschrieben

Nur unter einer einzigen bestimmten Voraussetzung ist ab dem 13.06.2014 die Bestätigung des Widerrufes vorgeschrieben:

Gem. § 356 Abs. 1 BGB n. F. in der Fassung ab dem 13.06.2014 muss der Unternehmer dem Verbraucher den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen, wenn es die Möglichkeit gibt, den Widerruf über ein Webformular auszufüllen und zu übermitteln. Dann, aber auch nur dann, besteht die Verpflichtung des Unternehmers, den Zugang des Widerrufes per Email zu bestätigen.

Die wenigsten Unternehmer haben jedoch ein derartiges Web-Formular. Dies war in dem Verfahren des Amtsgerichtes München anders, abgesehen davon, dass die dort entschiedene Rechtslage ab dem 13.06.2014 so dann nicht mehr gilt.

Soweit im Internet an anderer Stelle zum Teil behauptet wird, der Unternehmer müsse den Widerruf grundsätzlich bestätigen, insbesondere auch bei Verwendung des vorgeschriebenen Widerrufsformulars, ist diese Aussage falsch. Die Bestätigungspflicht gilt nur bei Online-Formularen, die der Verbraucher online ausfüllen und absenden kann. Dies ist bei dem neuen Widerrufsformular, das schlichtweg einfach nur dargestellt wird und dem Verbraucher im Übrigen auch mindestens per Email übersandt werden muss, nicht der Fall.

Stand: 12.05.2014

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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