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Vorsicht bei Verpackungsfotos: Werbung mit Prüfzeichen (LGA tested) – Verbraucher muss bereits in der Werbung informiert werden, anhand welcher Kriterien die Prüfung erfolgt ist (BGH)

Kaum etwas ist so werbewirksam, wie ein Prüfzeichen. Eine positive Prüfung bürgt für Qualität und spricht Verbraucher an. Gerade Lebensmitteldiscounter sind im Bereich von Non-Food-Waren dazu übergegangen, ihre Produkte mit Prüfzeichen zu versehen. Beliebt ist in diesem Zusammenhang ein Qualitätstest von LGA. Dies steht für die LGA Qualitest GmbH.

Konkrete Informationen zum Inhalt des Testes oder der Frage, was eigentlich konkret getestet wurde, gab es bisher nicht. Dem hat nunmehr der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 21.07.2016, Az: I ZR 26/15 “LGA tested”) einen Riegel vorgeschoben. Der Wettbewerbsverein Verband Wirtschaft im Wettbewerb, Verein für Lauterbarkeit in Handel und Industrie hatte ein Einzelhandelsunternehmen abgemahnt, das auf einer Internetseite ein Erzeugnis mit “LGA tested Quality” und “LGA tested safety” beworben hatte. Die Werbung enthielt keinen Hinweis, wo Informationen zu der zugrundeliegenden Prüfung zu finden waren.

Diese Form der Werbung ist nach Ansicht des BGH wettbewerbswidrig, da wichtige Informationen gem. § 5 a Abs. 2 Satz 1 UWG dem Verbraucher vorenthalten werden. Im rechtlichen Sinne handelt es sich um sogenannte wesentliche Informationen über die der Verbraucher informiert werden muss.

Spielt es eine Rolle, wie aufwendig die zu gebende Information ist?

Es gibt in der Rechtsprechung durchaus eine Interessenabwägung, in der darauf abgestellt wird, wie der zeitliche und kostenmäßige Aufwand des Unternehmers für die Beschaffung von Informationen ist, die zu geben sind. Zu berücksichtigen sind unter Umständen ferner bestehende Geheimhaltungsbelange. Hinzu kam, dass es keine redaktionell aufbereiteten und veröffentlichten Texte zu den durchgeführten Prüfungen gab.

Dies nützte dem Werbetreibenden jedoch nichts:

“Das Berufungsgericht hat allerdings in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass es der Beklagten im Hinblick auf die werbliche Ausnutzung der Prüfzeichen und die damit verbundenen Wettbewerbsvorteile zuzumuten sei, ohne Preisgabe von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen kurze Prüfungszusammenfassungen zu erstellen, die die Prüfungskriterien nachvollziehbar enthielten…Das von der Revision angeführte Interesse der Beklagten an der Nutzung der Prüfzeichen als plakativ verdichtete Werbeaussagen wird nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts nicht beeinträchtigt. Danach ist es nicht erforderlich, dass die Beklagte in der Werbung selbst Angaben zu den Prüfkriterien macht, die den Zertifizierungen zugrunde liegen. Es reicht aus, dass die Beklagte in der Werbung auf eine Internetseite verweist, auf der für den Verbraucher nähere Informationen in Form von kurzen Zusammenfassungen der bei der Prüfung herangezogenen Kriterien zur Verfügung stehen. Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht führt daher nicht zu einer Überfrachtung der Werbung der Beklagten in textmäßiger Hinsicht.”

Insbesondere, so der BGH, entspricht es dem Interesse des Verbrauchers, zu erfahren, welche Qualitäts- und Sicherheitsaspekte und welche technischen Maßstäbe bei der Vergabe der Prüfzeichen herangezogen worden seien.

Was die Entscheidung in der Praxis bedeutet

Die BGH-Entscheidung bezieht sich explizit nicht nur auf die Werbung mit Prüfzeichen bei einer Werbung im Internet. Gegenstand des Unterlassungstenors ist eine Bewerbung in Zeitungsanzeigen, im Internet, in Werbeprospekten und/oder auf sonstigen Werbeträgern.

Die Werbung mit Prüfzeichen, wie sie insbesondere Discounter in letzter Zeit in Prospektwerbung regelmäßig machen, wird sich daher erheblich verändern müssen. Insbesondere wird man dem Verbraucher eine Möglichkeit zur Verfügung stellen müssen, entsprechende Prüfkriterien online abzufragen. Dies kann bspw. dadurch geschehen, indem in der Werbung ein Link angegeben wird mit der kurzen Erläuterung, die Prüfzertifikatnummer auf einer Internetseite einzugeben. Bei einer Internetwerbung kann dies durch eine entsprechende Verlinkung geschehen.

Ein Prüfinstitut wird, damit der Gewerbetreibende das Zertifikat auch weiterhin zur Werbung nutzen kann, entsprechende Informationen bereitstellen müssen.

Kein Problem: Gewerbetreibender hat für das Zertifikat bezahlt

Entsprechende Zertifikate erfolgen aufgrund eines freiwilligen und bezahlten Tests. Dies ist, so der BGH, dem Verbraucher durchaus bekannt. Auf der anderen Seite hat der Umstand, dass das Zertifikat quasi eingekauft wurde, zur Folge, dass der Verbraucher ein besonderes Interesse hat, zu erfahren, nach welchen Kriterien dieses Zeichen verliehen worden ist.

Vorsicht bei Zertifikaten auf der Produktverpackung

Durch diese neue Entscheidung des BGH sind letztlich auch Internethändler betroffen, die bisher nicht bewusst mit Prüfungszertifikaten geworben haben. Dies kann bspw. dann der Fall sein, wenn auf einer Produktverpackung ein entsprechendes Prüfungszertifikat zu erkennen ist und diese Verpackung dann als Produktbild verwendet wird. In diesem Fall wird man wohl verlangen müssen, dass entsprechende Informationen zu dem Test dann in der Produktbeschreibung als Link zur Verfügung gestellt werden.

Stand: 09.08.2016

Es berät Sie:Rechtsanwalt Johannes Richard

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