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Neues zur Button-Lösung: Schaltfläche “Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig” ist unzulässig

Seit dem 01.08.2012 gelten die Regelungen der sogenannten Button-Lösung. Aktuell heißt es dazu in § 312 j Abs. 3 BGB:

Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Abs. 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen” oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Die Rechtsfolgen gegen den Verstoß der Button-Lösung sind weitreichend. Gemäß § 312 j Abs. 4 BGB kommt in dem Fall, dass die Beschriftung des Buttons nicht zutreffend ist, zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher kein Vertrag zustande.

Konversionstechnisch ist ein Button, wie “zahlungspflichtig bestellen” natürlich abschreckend, so dass es immer wieder Versuche gibt, Formulierungen zu finden, in der Hoffnung, dass auf der einen Seite die Vorschriften der Button-Lösung erfüllt werden, auf der anderen Seite jedoch ein wenig verschleiert wird, das der Verbraucher einen kostenpflichtigen Vertrag eingeht.

OLG Köln: Gestaltung bei Amazon- Prime war unzulässig

Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Urteil vom 03.02.2016, Az.: 6 U 39/15) hatte sich mit einer Klage des Bundesverbandes für Verbraucherzentralen und Verbraucherschutzverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen Amazon zu befassen.

Konkret ging es bei Amazon – Prime um die Button-Beschriftung “Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig”.

In der Vorinstanz war Amazon zur Unterlassung bezüglich der Schaltfläche “Jetzt anmelden” verurteilt worden. Dieser Teil der erstinstanzlichen Entscheidung ist rechtskräftig.

Dem OLG Köln missfällt nicht der Umstand, dass Amazon eine andere Beschriftung als “zahlungspflichtig bestellen” gewählt hat, sondern dass die gewählte Beschriftung keine entsprechend eindeutige Formulierung darstellt.

Keine Ausnahme, wenn Vertrag erst kostenfrei und später kostenpflichtig

“Nach Sinn und Zweck der Regelung bedarf es auch keiner Ausnahme für den Fall, dass bei Abschluss eines entgeltlichen Vertrages zunächst kostenlose Leistungen erbracht werden und der Vertrag durch Kündigung im Ergebnis in ein reines Probe-Abonnement “umgewandelt” werden kann. § 312 j BGB soll Verbraucher vor Kostenfallen im Internet schützen und der eindeutige Hinweis auf die Zahlungspflicht auf der Schaltfläche schützt den Verbraucher davor, eine Zahlungsverbindlichkeit einzugehen, ohne sich dieser Tatsache bewusst zu sein”, so das OLG Köln.

Insbesondere ändert die Möglichkeit der Kündigung des Vertrages an der unmittelbar durch den Vertragsschluss ausgelösten Zahlungsverpflichtung nichts.

Kostenpflicht wird nicht deutlich

Hierzu führt das OLG Köln aus:

“Die Beschriftung “Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig” weist den Verbraucher keinesfalls ebenso deutlich, wie “zahlungspflichtig bestellen” darauf hin, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist – die nur dann entfällt, wenn der Vertrag anschließend wieder gekündigt wird.

Die von der Beklagten gewählte Formulierung ist darüber hinaus sogar irreführend.

Es besteht die Gefahr, dass der Verbraucher glaubt, lediglich eine kostenfreie Probezeit zu buchen, und dass ihm ein solcher Gratis-Test nur “jetzt” möglich sei. Der Gesamtkontext der Webseite mit den Überschriften “Jetzt 30 Tage testen” und “bitte überprüfen und bestätigen Sie Ihre Angaben, um die Probezeit zu starten” verstärkt diese Gefahr.

Wie weist man auf etwas hin, was zuerst gratis ist

Hierzu führt das OLG aus:

“Darauf, dass die Beschriftung der Schaltfläche entsprechend dem Formulierungsvorschlag im Gesetz mit “zahlungspflichtig bestellen” die Gratis-Aktion nicht wiedergebe, kann sich die Beklagte nicht berufen. Entgegen ihrer Ansicht wäre eine solche Beschriftung vor dem Hintergrund der mit der Bestellung tatsächlich jedenfalls zunächst ausgelösten Zahlungspflicht nicht irreführend, zumal auf die kostenlose Teilleistung problemlos außerhalb der Schaltfläche hingewiesen werden kann.

Das OLG sah ferner keinen Anlass, das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Auch die Revision wurde nicht zugelassen.

Unwirksame Verträge

Immer wieder beobachten wir Versuche, die Verpflichtungen der Button-Lösung bei Gestaltung der Schaltfläche, über die die Bestellung abgesendet wird, phantasievoll zu umgehen. Dies ist gefährlich. Die Entscheidung des OLG Köln zu Ende gedacht, ist es so, dass bei sämtlichen Verträgen, die durch Nutzung der Schaltfläche “Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig” gemäß § 312 j Abs. 4 BGB zwischen dem Kunden und Amazon gar kein Vertrag zustande gekommen ist.

Kunden, die während dieses Zeitraumes bei Amazon eine Prime-Mitgliedschaft geschlossen haben, könnten somit theoretisch ihr Geld zurückverlangen. Neben einem möglichen Wettbewerbsverstoß, wie er im vorliegenden Fall in erster Linie geltend gemacht worden ist, ist diese Rechtsfolge ein besonders scharfes Schwert. Es ist schon sehr ärgerlich, wenn sich ein Internetanbieter nach Jahren ins Stammbuch schreiben lassen muss, dass sämtliche seiner Verträge mit Verbrauchern unwirksam waren.

Stand: 03.03.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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