ce-geprueft-abmahnung

Mal wieder gerichtlich entschieden: “CE-geprüft” ist wettbewerbswidrig

In vielen Internetangeboten ist ein Hinweis “CE-geprüft” zu finden. Bereits im Jahr 2012 hat das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, Urteil vom 21.06.2012, Az.: 6 U 24/11) zu Recht angenommen, dass die Bewerbung eines Spielzeugs mit “CE-geprüft” wettbewerbswidrig ist.

Weitaus ausführlicher jedoch mit gleichem Ergebnis hat sich das OLG Düsseldorf (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2016, Az.: I-15 U 58/15) mit der Thematik auseinandergesetzt. Hier ging es um die Angabe in einer Werbung “inkl. Netzteil: CE/TÜV/GS-geprüft”.

Das Urteil ist zum Thema “CE-Zeichen” durchaus lesenswert:

“In diesem Zusammenhang ist zunächst zu vergegenwärtigen, dass CE-Zeichen (mögen sie nach europäischen Richtlinien oder nach Maßgabe des nationalen Rechts gefordert sein) vom Hersteller auf bestimmten Produkte anzubringen sind, wobei Artikel 30 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 09.07.2008 die allgemeinen Grundsätze zur CE-Kennzeichnung festlegt. Mit der Anbringung einer CE-Kennzeichnung bringt der Hersteller des Produktes zum Ausdruck, dass er die Verantwortung für die Konformität des Produktes mit allen in den einschlägigen Harmonierungsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft enthaltenen und für deren Anbringung geltenden Anforderungen übernimmt. Demnach ist das CE-Kennzeichen gerade kein Prüfzeichen im klassischen Sinne oder eine reine Herstellererklärung in Bezug auf die Einhaltung der relevanten Sicherheitsstandards… Nur wenn ausnahmsweise (was in Bezug auf das Produkt der Beklagten unstreitig nicht der Fall ist) eine unabhängige Prüfung durch eine behördlich anerkannte Stelle stattgefunden hat und darauf mittels einer entsprechenden Prüfnummer hingewiesen wird, stellt selbst das “CE-Zeichen” ein Prüfsiegel dar. Im Gegensatz dazu stellt das amtlich bekannt gemachte “GS-Zeichen” (geprüfte Sicherheit) stets ein echtes Gütesiegel dar, weil es durch einen Dritten zuerkannt wird, der zuvor eine Prüfung durchgeführt hat.”

Kaum einer weiß, was das CE-Zeichen bedeutet

Hierzu führt das OLG aus:

“Hinsichtlich des CE-Zeichens, dessen zutreffende Bedeutung in Verbraucherkreisen weithin (selbst unter Juristen) unklar ist, besteht daher eine besonders hohe Gefahr der Irreführung des Durchschnittsverbrauchers, weil mit derartigen Werbeangaben eine – objektiv nicht vorhandene – (ggf. staatliche) Autorität in Anspruch genommen zu werden droht, die beim Durchschnittsverbraucher regelmäßig “Eindruck schindet”. Zwar darf selbstverständlich nicht außer Acht gelassen werden, dass die Anbringung eines CE-Zeichens einer gesetzlichen Verpflichtung entspricht, demzufolge darf allein die Anbringung des CE-Zeichens als solcher keine Irreführung unter dem Aspekt des “Werbens mit einer Selbstverständlichkeit” hergeleitet werden. Zweifelsohne wird der Bereich der zulässigen Art und Weise der Anbringung des CE-Zeichens jedenfalls dann verlassen, wenn mit der ausdrücklichen Aussage “CE-geprüft” geworben wird.

Erwähnung des CE-Zeichens?

Hierzu führt das OLG im weitesten Sinne aus:

“Darüber hinaus ist nach Auffassung des Senates allerdings mit Blick auf die erwähnten besonderen Irreführungsgefahren jedwedes “Beiwerk” zu allein geforderten “neutralen” Anbringung des CE-Zeichens zu unterlassen, das geeignet ist, irrige Vorstellungen des Durchschnittsverbrauchers betreffend die Natur des CE-Zeichens hervorzurufen bzw. noch zu verstärken. Vorstehende Maxime wird jedenfalls auch dann missachtet, wenn in einer Werbung das CE-Zeichen in unmittelbarem textlichem, grafischem, etc. Zusammenhang mit echten Prüfsiegeln abgedruckt wird.‘”

Besonders erschwerend kam somit im vorliegenden Fall hinzu, dass nicht nur die CE-Prüfung, sondern im gleichen Zusammenhang auch eine GS- und TÜV-Prüfung quasi in einem Satz beworben wurde.

Unser Tipp: CE gar nicht erwähnen

Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass Internethändler “CE” gern erwähnen. “CE-geprüft” ist auf jeden Fall wettbewerbswidrig und lässt sich über eine Suchmaschinenrecherche auch leicht finden und abmahnen. Da viele Produkte ohne eine CE-Kennzeichnung gar nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, ist nach unserer Auffassung auch der Hinweis, dass ein Produkt überhaupt “CE hat”, problematisch. Dies ist eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Ohne eine CE-Kennzeichnung dürfte das Produkt gar nicht verkauft werden.

Immer wieder ist das Thema “CE” Gegenstand einer Abmahnung, wie wir aus unserer Beratungspraxis wissen. Hierbei geht es nach unserer Erfahrung nicht nur um die Werbung mit “CE-geprüft”, auch eine fehlende CE-Kennzeichnung am Produkt selbst kann zum Problem werden.

Wir beraten Sie.

Stand: 05.04.2016

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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