datenschutz-facebook

Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages untersucht Zulässigkeit des Facebook-Buttons:

Auffassung des Schleswig Holsteinischen Datenschutzbeauftragten nicht so eindeutig, wie dieser Glauben machen möchte

  • Der Ton des ULD wird schärfer: ULD pöbelt gegen Staatskanzlei und IHK

    Der Datenschutzbeauftragte des unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein ist offensichtlich zunehmend frustriert. In einer Pressemitteilung vom 04.11.2011 wird der bisher nur mäßige Erfolg der “ULD-Facebook-Abmahnungen” beklagt.

    Kommunikation ist die Sache des Leiters des ULD Thilo Weichert offensichtlich nicht. Nicht nur, dass die Beanstandung der Staatskanzlei und der IHK abgerufen werden kann, in der Pressemitteilung heißt es auch im Original “Staatskanzlei und IHK sollten sich nicht feige wegducken”. Bei allen offenen rechtlichen Fragen und sicherlich auch vorhandenen rechtlichen Problemen hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Aspekte bei der Nutzung von Facebook ist das Gebahren, dass das ULD an den Tag legt, befremdlich. Ein derartiges öffentliches Gepöbel einer Behörde gegen eine andere ist schlichtweg einmalig und dürfte wenig zielführend sein.

Die Frage der Verwendung von sozialen Plugins von Facebook unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ist ungeklärt. Sowohl das ULD (Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig-Holstein) wie auch die Landesdatenschutzbeauftragten von Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen machen Druck und fordern eine Deaktivierung des sozialen Plugins von Facebook. In einer Pressemitteilung des ULD heißt es insofern:

“Erfolgt dies nicht bis Ende September 2011, wird das ULD weitergehende Maßnahmen ergreifen. Nach Durchlaufen des rechtlich vorgesehenen Anhörungs- und Verwaltungsverfahrens können dies bei öffentlichen Stellen Beanstandungen nach § 42 LDSG SH, bei privaten Stellen Untersagungsverfügungen nach § 38 Abs. 5 BDSG sowie Bußgeldverfahren sein. Die maximale Bußgeldhöhe liegt bei Verstößen gegen das TMG bei 50.000,00 Euro.”

Das ULD hat mittlerweile Ernst gemacht und die Staatskanzlei des Ministerpräsidenten von Schleswig-Holstein “abgemahnt”. Die Staatskanzlei selbst will sich jedoch von dem Landesdatenschutzbeauftragten ihres Bundeslandes nicht unterbuttern lassen und weigert sich, den “Gefällt mir”-Button von Facebook abzuschalten. Die faktischen Einflussmöglichkeiten des ULD auf die Staatskanzlei sind gesetzlich gesehen gering. Anders sieht dies bei privaten Betreibern von Internetseiten aus, wobei sich die Frage stellt, weshalb die Staatskanzlei etwas einfach aussitzen kann, während private Betreiber ggf. ein Untersagungs- und Bußgeldverfahren am Hals haben. Bisher (Stand: 24.10.2011) sind uns derartige Verfahren noch nicht bekannt.

Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages erstellt Gutachten

Im Auftrag des FDP-Abgeordneten Sebastian Blumenthal hat der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages ein Rechtsgutachten erstellt, das mit Stand vom 07.10.2011 die Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch sogenannte Facebook-Fanpages und Social-Plugins untersucht. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages unterstützt Abgeordnete bei ihrer politischen Arbeit im Parlament durch Fachinformationen und gutachterliche Stellungnahmen.

Zusammenfassend kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass an der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von sozialen Plugins zwar erhebliche rechtliche Zweifel bestehen, jedoch auf Grund der komplexen unübersichtlichen Rechtslage eine abschließende datenschutzrechtliche Bewertung nicht möglich sei.

In dem Gutachten wird ferner die sehr selektive Wahrnehmung des ULD kritisiert:

“Festzuhalten ist Folgendes: Das Gutachten des ULD übergeht an einigen Stellen bestehende Streitigkeiten zur Beantwortung datenschutzrechtlicher Fragestellungen. Zudem ist die rechtliche Bewertung teilweise lückenhaft und nicht durchgängig nachvollziehbar. So wird zunächst der Personenbezug von IP-Adressen und auch Cookies entgegen der Darstellung der Verfasser des Arbeitspapiers nicht einhellig beantwortet. Vielmehr herrscht Streit über die Anforderungen an die Bestimmbarkeit einer Person. Das ULD blendet somit eine seit vielen Jahren kontrovers diskutierte Frage aus. Im Hinblick auf die zur Verantwortlichkeit von Webseitenbetreibern gemachten Feststellungen erscheint jedenfalls die Begründung einer Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG und einer daraus resultierenden Verantwortlichkeit der Webseitenbetreiber für die durch Facebook erstellten Statistiken nicht nachvollziehbar. Eine Verantwortlichkeit von Facebook Nutzern ist zudem entgegen der Bewertung des ULD wohl jedenfalls dann abzulehnen, wenn diese gleichzeitig Betroffene i. S. d. Datenschutzrechts sind und lediglich Daten zu ihrer eigenen Person verarbeiten. Im Rahmen der Darstellungen zum anwendbaren Recht geht das ULD ohne Weiteres davon aus, dass all solche Daten, die nicht als Bestands- oder Nutzungsdaten i. S. d. TMG zu qualifizieren sind, als Inhaltsdaten dem Anwendungsbereich des BDSG unterliegen. Wie dargestellt, sind nach einer anderen Ansicht solche Daten jedoch zur Wahrung der Einheitlichkeit des Telemedienschutzes ebenfalls nach § 15 TMG zu behandeln. Den Ausführungen zur Zulässigkeit der Datenverarbeitung ist im Ergebnis wohl zuzustimmen. Im Hinblick auf die Informationspflichten von Webseitenbetreibern geht das ULD davon aus, dass insoweit der Anwendungsbereich des § 5 TMG eröffnet ist. Wie dargestellt, lässt sich im Einzelfall bei entsprechender Begründung jedoch auch eine abgeschwächte Impressumspflicht nach § 55 RStV begründen. Insgesamt hängt die Bewertung der durch das ULD gemachten Ausführungen zu Informationspflichten und Datensicherheit davon ab, inwieweit man die Verwender von Social-Plugins als verantwortliche Stellen betrachtet.” (Quelle: Gutachten)

Ist das ULD überhaupt zuständig?

Das Gutachten vertritt ferner die Ansicht, dass nicht der Landesdatenschutzbeauftragte, sondern das Landesinnenministerium für die Verhängung von Bußgeldern bei einem Verstoß gegen das Telemediengesetz zuständig sei.

Wer hat Recht?

Diese Frage kann zurzeit wohl keiner beantworten. Wir stimmen dem Gutachten vollumfänglich zu, soweit angenommen wird, dass eine abschließende datenschutzrechtliche Bewertung nicht möglich ist. Die Ansicht des ULD dürfte eine datenschutzrechtliche Extremposition darstellen. Ob Gerichte diese teilen werden, bleibt vollkommen offen.

Vor diesem Hintergrund fällt auch ein rechtlicher Ratschlag schwer oder Seitenbetreibern eine Empfehlung zu geben, ob sie soziale Plugins von Facebook nutzen sollten oder nicht. Ein Risiko ist sicherlich nicht auszuschließen. Dass dies so weitgehend sein wird, wie vom ULD angedroht, halten wir jedoch für zweifelhaft.

Stand: 10.11.2011

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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