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Leitsatz
1.
Bei Verträgen über eine Domainüberlassung und der Einräumung der
Nutzungsmöglichkeit handelt es sich um einen Miet- bzw. Pachtvertrag.
2.
Ist für diesen Vertrag weder eine feste Laufzeit noch eine bestimmte
Kündigungsfrist vereinbart worden, kann das Vertragsverhältniss, soweit es die
Bereitstellung von Speicherkapazitäten betrifft, grundsätzlich frei, d.h., mit
einer Frist von höchstens zwei Tagen, zu jedem beliebigen Termin gekündigt
werden (§ 565 Abs. 4, § 565 Abs. 2 BGB).
3.
Soweit wegen der Verpachtung der Domainnamen mangels Sachqualität Pachtrecht
Anwendung findet, kommt eine Kündigung nach § 584 BGB a.F. nur für den Schluß
des Pachtjahres und zwar spätestens zum 03. Werktag des halben Jahres in
Betracht, in dessen Ablauf die Pacht enden soll.
OLG Köln, Urteil v. 13.05.2002, Az. 19 U
211/01, MMR 2003, Seite 191 f.
Die
Parteien stritten um die Rückzahlung von im Voraus geleistete
Domainverwaltergebühren.
Das
OLG Köln hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass es sich bei Verträgen
über eine Domainüberlassung um Miet- bzw. Pachtverträge handelt, die
entsprechend der im Leitsatz genannten Frist innerhalb von zwei Tagen gekündigt
werden können. Bei einem Pachtvertrag über Domains gilt Pachtrecht und somit die
Kündigungsfrist gemäß Punkt 3 des Leitsatzes.
Hinzuweisen
ist darauf, dass diese gesetzlichen Fristen nur dann gelten, wenn keine Laufzeit
bzw. Kündigungsfrist individuell vereinbart wurde. In der Rechnung des Providers
befand sich zwar der Hinweis auf eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten, dies
dürfte jedoch eine entsprechende Kündigungsfristvereinbarung nicht ersetzen. Der
Provider konnte sich auch nicht darauf berufen, es entspreche der in der Branche
üblichen Gepflogenheiten die Domaingebühren bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
nicht zurück zu erstatten, in erster Linie deswegen, weil ein entsprechender
Nachweis über diese Vereinbarung nicht geführt werden konnte.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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