|
Provider muss bei Registrierung Domain übertragen
Eine
praxisrelevante grundsätzliche Frage spricht das OLG München in
seinem Urteil vom 05.12.2002 ("ritter.de") an.
Der
dort entschiedene Fall ist häufig zu beobachten. Ein Kunde gibt bei einem
Internetprovider die Registrierung einer Domain in Auftrag. Die Domain wird auch
registriert, jedoch nicht auf den Namen des Kunden sondern Domaininhaber ist der
Internetprovider. Obwohl diese Fälle in der Vergangenheit seltener geworden
sind, kommt es immernoch regelmäßig vor, dass trotz Registrierungsauftrag der
Kunde selbst nicht Domaininhaber wird. Dies ist in der Praxis insbesondere dann
festzustellen, wenn kleinere Provider quasi auf Zuruf eine Domain
registrieren.
In
der Praxis sind diese Fälle regelmäßig immer dann zu beobachten, wenn eine
schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Domaininhaber nicht
besteht. Für den Kunden sind derartige Registrierungen höchst nachteilig, da er
zum Einen nicht selbst Domaininhaber ist, zum Anderen er hinsichtlich der
Nutzung der Domain zwingend auf den Provider angewiesen ist.
Das
OLG München hat nunmehr zutreffend entschieden, dass eine Vereinbarung über das
"Besorgen" einer Domain eine reine Geschäftsbesorgung ist. Soweit nicht
ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart worden ist, kann der Kunde davon
ausgehen, dass bei derartigen Vereinbarungen die Domain tatsächlich auch auf
seinen Namen registriert wird, er somit Domaininhaber wird.
Demzufolge
ist der Internetprovider auch verpflichtet, sollte eine anderslautende
Registrierung vorgenommen worden sein, die Domain auf den Kunden zu übertragen,
so dass dieser auch Domaininhaber ist.
Das
Problem ist vielen Kunden überhaupt nicht bekannt. Wir empfehlen daher auf der
einen Seite eindeutige Vereinbarungen mit dem Provider zu treffen. Wenn Sie den
Status Ihrer Domain nicht kennen, können Sie diesen über die whois-Recherche bei Denic
herausfinden.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
|