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Provider muss bei Registrierung Domain übertragen

 

Eine praxisrelevante grundsätzliche Frage spricht das OLG München in seinem Urteil vom 05.12.2002 ("ritter.de") an.

 

Der dort entschiedene Fall ist häufig zu beobachten. Ein Kunde gibt bei einem Internetprovider die Registrierung einer Domain in Auftrag. Die Domain wird auch registriert, jedoch nicht auf den Namen des Kunden sondern Domaininhaber ist der Internetprovider. Obwohl diese Fälle in der Vergangenheit seltener geworden sind, kommt es immernoch regelmäßig vor, dass trotz Registrierungsauftrag der Kunde selbst nicht Domaininhaber wird. Dies ist in der Praxis insbesondere dann festzustellen, wenn kleinere Provider quasi auf Zuruf eine Domain registrieren.

 

In der Praxis sind diese Fälle regelmäßig immer dann zu beobachten, wenn eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Domaininhaber nicht besteht. Für den Kunden sind derartige Registrierungen höchst nachteilig, da er zum Einen nicht selbst Domaininhaber ist, zum Anderen er hinsichtlich der Nutzung der Domain zwingend auf den Provider angewiesen ist.

 

Das OLG München hat nunmehr zutreffend entschieden, dass eine Vereinbarung über das "Besorgen" einer Domain eine reine Geschäftsbesorgung ist. Soweit nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart worden ist, kann der Kunde davon ausgehen, dass bei derartigen Vereinbarungen die Domain tatsächlich auch auf seinen Namen registriert wird, er somit Domaininhaber wird.

 

Demzufolge ist der Internetprovider auch verpflichtet, sollte eine anderslautende Registrierung vorgenommen worden sein, die Domain auf den Kunden zu übertragen, so dass dieser auch Domaininhaber ist.

 

Das Problem ist vielen Kunden überhaupt nicht bekannt. Wir empfehlen daher auf der einen Seite eindeutige Vereinbarungen mit dem Provider zu treffen. Wenn Sie den Status Ihrer Domain nicht kennen, können Sie diesen über die whois-Recherche bei Denic herausfinden.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Schmidt (v.l.n.r)

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