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Bei gewerblichen Angeboten auf Internetauktionsplattformen (Ebay) ist der
gewerbliche Charakter des Angebotes nicht offen zu legen.
Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 1 W
06/03 vom 20.01.2003
Auf
der Internetauktionsplattform Ebay hatte ein gewerblicher Kraftfahrzeugverkäufer
Kraftfahrzeuge angeboten. Die Antragstellerin hatte bemängelt, dass das Angebot
nicht als gewerblich gekennzeichnet gewesen sei und somit wettbewerbswidrig sei.
Die Antragstellerin zog dabei eine Parallele zur Schaltung von Kleinanzeigen und
der entsprechenden Rechtsprechung. Demzufolge sind bei Angeboten die gewerblich
sind, diese auch als solche zu kennzeichnen.
Sowohl
das Landgericht Osnabrück (Az.: 12 U 2957/02) wie auch das Oberlandesgericht
Oldenburg hat den Antrag zurückgewiesen.
Das
OLG hat angenommen, dass es an einer Irreführung fehlt. Das folgt daraus, dass
die entscheidungsrelevanten Umstände sich bei Internetauktionen von der im
herkömmlichen Markt unterscheiden. Die Preisbildung vollzieht sich bei einer
Internetauktion maßgeblich durch Gebote der miteinander konkurrierenden Bieter.
Die Vorgaben der Anbieter werden regelmäßig besonders günstig gestaltet, um
möglichst viele Interessenten anzulocken. Konsequenterweise gelten für
Internetversteigerungen nicht die Regel der PAngVO.
Eine
Irreführung des Verbrauchers über herkömmliche Faktoren der Angebotspreisbildung
die gerade die Aufklärungspflicht des gewerblichen Händlers auslösen soll, kann
deshalb bei Internetauktionen nicht stattfinden.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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