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LG Hamburg: Weiterempfehlungs-Funktion bei eBay ist wettbewerbswidrig

  • Aktuell: Wir hatten eBay auf das Urteil angesprochen und – auszugsweise – folgende Antwort erhalten:

    Nach Rücksprache mit der eBay-Rechtsabteilung kann ich Ihnen mitteilen, dass wir derzeit keine Änderungen vornehmen werden. Diese Entscheidung ist sehr überraschend, da sie – unserer Ansicht nach – nicht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht.”

    Wir können die Entscheidung von eBay nachvollziehen. Sollte sich die Entscheidung des LG Hamburg tatsächlich auf die aktuelle Gestaltung der Empfehlungsfunktion von eBay beziehen, ist das Urteil eine Fehlentscheidung.

Wir hatten bereits im Oktober 2014 darüber berichtet, dass die Empfehlen-per-Email-Funktion (früher “Dieses Angebot per e-Mail teilen” genannt) bei eBay abgemahnt wird.

Nach unserer Kenntnis hatte eBay die Empfehlungsfunktion im Januar 2015 überarbeitet. Aktuell kann ein eBay-Mitglied nur noch mit seinem eigenen Email-Account eine Empfehlungsmail senden. Nach unserer Auffassung ist ein Internethändler sodann aus der Haftung. Hierbei muss man berücksichtigen, dass jedes eBay-Angebot im oberen Teil ein Briefumschlag-Symbol mit einer Empfehlungsfunktion hat.

LG Hamburg: Weiterempfehlungs-Funktion bei eBay ist wettbewerbswidrig

In einem aktuell veröffentlichten Urteil des Landgerichtes Hamburg (LG Hamburg, Urteil vom 17..11.2015, Az: 406 HKO 26/15) ist die Weiterempfehlungs-Funktion von eBay als wettbewerbswidrig angesehen worden. Im Tenor heißt es:

“es zu unterlassen… wie aus Anlage K 1 ersichtlich, Angebote für Mobilfunkverträge mit einer Weiterempfehlungs-Funktion, durch die der Nutzer eine vorbereitete elektronische Nachricht gemäß Anlage K 2 versenden kann, zu versehen.”

Die Begründung des LG Hamburg

Hintergrund waren offensichtlich eBay-Angebote von Mobilfunkverträgen. Im Urteil heißt es hierzu:

“Denn das Angebot von Mobilfunkverträgen mit der hier streitigen Weiterempfehlungsfunktion beinhaltet jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr für einen nach § 7 UWG unlautere Werbung per E-Mail gegenüber Verbrauchern ohne vorheriges Einverständnis des Empfängers mit dieser Werbung. Die Weiterempfehlungs-Funktion ermöglicht es dem Nutzer, das Angebot einem Bekannten per Email weiterzuleiten, ohne dass sichergestellt ist, dass sich der betreffende Bekannte des Nutzers zuvor mit einer Übermittlung des Angebotes per Email einverstanden erklärt hat. Dabei ist es nach dem Wortlaut, sowie nach dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ohne Bedeutung, dass die Weiterempfehlungs-Funktion nicht von der Beklagten, sondern von der Beklagtenseite genutzten Verkaufsplattform bereitgestellt wird und dass die E-Mails, mit denen das Angebot der Beklagten weiterempfohlen wird, nicht von der Beklagten, sondern von den Nutzern der Verkaufsplattform versandt werden. Eine E-Mail-Werbung ohne Einverständnis des Empfängers verstößt auch dann gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, wenn sie nicht eigenhändig vom Gewerbetreibenden, sondern unter Mithilfe von Dritten versandt wird. Entscheidend ist, dass die Versendung auf Veranlassung des Gewerbetreibenden erfolgt und eine Werbung für dessen Unternehmen bzw. dessen Angebote enthält. Daher entlastet es die Beklagte nicht, dass die Weiterempfehlungs-Funktion von der von ihr genutzten Verkaufsplattform eingerichtet wurde und etwaige Weiterempfehlungs-Emails von (privaten) Nutzern der Verkaufsplattform versandt werden. Entscheidend ist, dass die Beklagte etwaige Weiterempfehlungen per E-Mail dadurch veranlasst hat, dass sie eine Verkaufsplattform genutzt hat, die eine derartige Weiterempfehlungs-Funktion bereithält.”

Welchen Sachverhalt hat das LG Hamburg beurteilt?

Aus dem Urteil ergibt sich leider nicht, ob die “alte” “Empfehlen-per-Email-Funktion bei eBay” Gegenstand des Urteils ist oder die nunmehr geänderte.  Aktuell sieht das jedenfalls so aus:

 Klickt man auf den Briefumschlag, kann der Nutzer mit seinem eigenen Emailaccount Mails versenden:

Es wird ebenfalls nicht ganz klar, ob das Landgericht die Weiterempfehlungsfunktion (tell-a-friend) auch dann als wettbewerbswidrig ansieht, wenn sie vom eBay-Nutzer mit dessen eigenen Email-Account versandt wird. Die Entscheidung des Landgerichtes Hamburg deutet dies ein wenig an. Eine Haftung wird unter dem Strich daraus konstruiert, dass es diese Funktion ganz grundsätzlich auf der eBay-Plattform gibt. Jeder Händler, der diese Plattform nutzt, haftet somit dann auch für diese Funktion.

Ob somit die aktuelle Weiterempfehlungs-Funktion bei eBay wettbewerbswidrig ist, lässt sich nicht abschließend beurteilen.

Wir haben jedenfalls bei eBay nachgefragt, inwieweit man dort gedenkt, auf das Urteil zu reagieren.

Keine Panik

Aufgrund der Vorgabe der Gestaltung durch eBay ist theoretisch wirklich jeder eBay-Verkäufer von der Weiterempfehlungs-Funktion bei eBay betroffen. Da unklar ist, welchen ganz konkreten Sachverhalt das Landgericht Hamburg eigentlich entschieden hat und eBay zudem die Problematik bekannt ist, befürchten wir keine Massenabmahnung aufgrund unzulässiger Email-Werbung in nächster Zeit. Zudem hat auch eBay gewisse Verpflichtungen aus dem Vertrag mit Ihnen als Händler und wäre somit mit in der Haftung, wenn es bei eBay zu diesem Thema eine Abmahnung geben sollte.

Stand: 27.01.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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