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Wie Sie bei eBay feststellen können, ob Sie überall die neue Widerrufsbelehrung verwenden
Zum 04.08.2011 hat der Gesetzgeber eine neue Muster-Widerrufsbelehrung eingeführt. Die Übergangsfrist ist nach dem 04.11.2011 abgelaufen. Mehr als 80 Tage (Januar 2011) sind mittlerweile vergangen, die 3 Monate Übergangsfrist eingerechnet sogar ca. 200 Tage. Die Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung ist nicht nur wettbewerbswidrig, sondern wird, so unsere Beratungspraxis, auch aktuell abgemahnt.
Nach unserem Eindruck ist es über die eBay-interne Suchfunktion nicht möglich, nach Formulierungen in der alten Widerrufsbelehrung zu suchen. Unabhängig davon haben Abmahner ganz offensichtlich einen Weg gefunden, gerade eBay-Händlern auf die Schliche zu kommen, die die Frist zur Aktualisierung der Widerrufsbelehrung verpasst haben.
Nachfolgend zeigen wir Ihnen, wie Sie bei eBay überprüfen können, ob Ihre Widerrufsbelehrung aktuell ist.
Hierfür nutzen wir die Suchmaschine Google.
Veraltete Widerrufsbelehrungen, die auf keinen Fall mehr wettbewerbskonform ohne die Gefahr einer Abmahnung verwendet werden können, enthalten folgende Formulierungen, die nicht Bestandteil der aktuellen Widerrufsbelehrung sind:
Die Widerrufsbelehrung in der Fassung bis zum 11.06.2010 enthielt die Formulierung:
"frühestens mit Erhalt dieser Belehrung".
Die Widerrufsbelehrung in der Fassung bis zum 03.08.2011 enthielt die Formulierung:
"BGB-InfoV"
sowie auch die Formulierung:
"312e" oder je nach Schreibweise "312 e".
Über den Befehl "site:" können Sie bestimmte Internetseiten durchsuchen, in diesem Fall die Internetseite ebay.de.
Wenn Sie eine entsprechende Google-Suche dann noch mit der exakten Schreibweise Ihres Namens, ggf. in Verbindung mit Ihrer Straße oder anderen Informationen verknüpfen, zeigt Google die Seiten an, auf denen Sie noch die alte Widerrufsbelehrung verwenden.
Sollten in diesem Fall Suchergebnisse angezeigt werden, empfiehlt es sich, die Seiten im Einzelnen zu überprüfen, da es ggf. noch veraltete Seiten aus dem Google Cache geben könnte, die nicht der aktuellen Darstellung oder den laufenden aktuellen Auktionen oder Artikelnummern entsprechen. Soweit eine veraltete Widerrufsbelehrung nur im Google Cache angezeigt wird, ist dies wettbewerbsrechtlich unproblematisch.
Konkrete Suchbeispiele:
Im Folgenden gehen wir davon aus, dass es beispielhaft einen eBay-Händler mit dem Firmennamen "ebayhaendler gmbh" gibt (Diese Firmierung gibt es nach unserer Kenntnis nicht, sie dient rein als Beispiel).
Diese Formulierung müssten Sie bei einer Suchanfrage bezogen auf Ihre eBay-Angebote durch Vor- und Nachnamen, Straße oder Ort ergänzen, jeweils durch ein Leerzeichen getrennt. Eine Suche nach dem angemeldeten Mitgliedsnamen bei eBay ist wohl ebenfalls möglich, führt nach unserem Eindruck jedoch nicht zu so vielen Suchergebnissen wie die Suche nach Ihrer konkreten Firmierung, Namen oder Straße.
Suche nach Formulierungen in der Widerrufsbelehrung in der Fassung bis zum 10.06.2010
Diese Muster-Belehrung enthielt die Formulierung: "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung".
Geben Sie für die Suche nach diesem Begriff in die Suchleiste von Google bitte Folgendes ein (soweit wir im Folgenden Anführungsstriche verwenden, sind diese mit zu übernehmen):
"frühestens mit Erhalt dieser Belehrung""ebayhaendler gmbh" site: ebay.de
So sieht die Eintrag bei Google konkret aus, google findet natürlich nichts, da es den Anbieter nicht gibt:

Wie bereits erläutert, müssten Sie "ebayhaendler gmbh" durch Ihre persönlichen Daten ersetzen.
Suche nach Formulierungen in der Widerrufsbelehrung in der Fassung bis zum 03.11.2011
"BGB-InfoV""ebayhaendler gmbh" site:ebay.de
oder
"312e""ebayhaendler gmbh" site:ebay.de
oder je nach Schreibweise:
"312 e""ebayhaendler gmbh" site:ebay.de
Wir empfehlen im Übrigen, diese Suche einmal grundsätzlich durchzuführen, auch wenn Sie der Ansicht sind, dass Sie die Widerrufsbelehrung aktualisiert haben. Wir wissen aus unserer Beratungspraxis, dass es zum Teil ggf. uralte Artikelbeschreibungen geben kann, die, aus welchen Gründen auch immer, nicht aktualisiert wurden.
Ein beliebter Fehler ist es auch, die Widerrufsbelehrung, wenn diese auf weiteren Seiten und nicht nur in der Artikelbeschreibung selbst dargestellt wurde, in veralteter Form zu verwenden. Dies wird gern übersehen, kann jedoch durchaus wettbewerbsrechtliche Probleme zur Folge haben.
Wir dürfen an dieser Stelle, dies ist aktuell durchaus ein Abmahnthema, ausdrücklich darauf hinweisen, dass es mit einer Aktualisierung der Widerrufsbelehrung allein nicht getan ist. Auch die sogenannte 40-Euro-Klausel, die Bestandteil der Widerrufsbelehrung ist und die Rücksendekosten unter bestimmten Voraussetzungen regelt, muss gesondert in AGB, jedenfalls außerhalb der Widerrufsbelehrung, zusätzlich vereinbart werden. Auch diese Formulierung hat sich durch die neue Widerrufsbelehrung seit dem 04.11.2011 geändert.
Den beschriebenen Test sollte somit jeder eBay-Händler einmal durchführen. Erheblich veraltete Widerrufsbelehrungen in der Fassung vor dem 11.06.2010 werden - bezogen auf eBay - bei Google noch über 12 Millionen mal gefunden, die Widerrufsbelehrung in der Fassung bis zum 03.11.2011 sogar noch über 50 Millionen mal. (Stand: 24.01.2012)
Selbst wenn ein Teil der Suchergebnisse, was wir jedoch nicht glauben, nicht der Realität entspricht, sondern nur dem Google Cache entstammt, wissen wir doch aus unserer Beratungspraxis, dass viele eBay-Händler noch eine veraltete Widerrufsbelehrung verwenden und dieses leicht vermeidbare Abmahnthema in unserer Beratungspraxis relativ häufig vorkommt.
Wir wissen, dass bei vielen Internethändlern die Notwendigkeit, den eBay-Auftritt jeweils rechtlich aktuell zu halten, der Gesetzgeber macht es den Händlern auch wahrlich nicht einfach, oftmals im Tagesgeschäft untergeht. Sollten Sie einen akuten Handlungsbedarf feststellen, sprechen Sie uns einfach an oder senden Sie uns unseren Mandantenfragebogen.
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwalt Andreas Kempcke und Rechtsanwältin Elisabeth Vogt
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