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Danke BGH: Wie sich Anbieter bei eBay-Auktionen ganz leicht aus dem Kaufvertrag rausmogeln können

Wieder einmal hat sich der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az.: XIII ZR 63/13) zur Frage von eBay-Verkäufen geäußert. Wieder einmal geht es um die Frage, inwieweit der vorzeitige Abbruch einer Auktion zu einem wirksamen Kaufvertrag führt.

Der Bundesgerichtshof hatte sich bereits im Jahr 2011 (BGH, Urteil vom 08.06.2011, Az.: XIII ZR 305/10) zu der Frage geäußert, ob ein unstreitiger Diebstahl der Ware innerhalb des Auktionszeitraumes den Verkäufer berechtigt, die eBay-Auktion vorzeitig abzubrechen, ohne dass es zu einem Vertrag bzw. Schadenersatzansprüchen kommt. Dies hatte der BGH damals bejaht. Wie gnadenlos wörtlich der BGH die eBay-AGB und die Richtlinien von eBay zur vorzeitigen Beendigung von Auktionen nimmt, zeigt sich jedoch erst jetzt:

Zukünftig kann sich der Anbieter sehr viel schneller vom Vertrag lösen und muss keinen Schadenersatz fürchten

Um was ging es?

Den Sachverhalt des aktuellen Falles verstehen wir so:

Der Verkäufer (Beklagte) bot einen Kfz-Motor bei eBay im Rahmen einer Auktion an. Er beendet sein Angebot und strich die bis dahin vorliegenden Gebote. Zum Zeitpunkt der Streichung war der Kläger Höchstbietender mit einem Betrag von 1.509,00 Euro.

Als Grund für die Beendigung gab der Verkäufer anfänglich an, er habe außerhalb der Internetauktion ein besseres Angebot für den Motor erhalten. Ein ganz schlechter Grund, um aus dem Kaufvertrag wieder herauszukomme. Im Rechtsstreit begründete er die Angebotsrücknahme damit, der Motor habe seine Zulassung im Straßenverkehr verloren.

Die übliche Rechtslage

Wenn der Verkäufer sich bei vorzeitige Beendigung einer Auktion nicht auf vernünftige Gründe berufen kann, die ihn zur Angebotsrücknahme berechtigen, kommt zwischen dem Verkäufer und dem zuletzt Höchstbietenden ein Vertrag zustande. Die Rechtsprechung sieht es bisher üblicherweise so, dass der Verkäufer sich am besten durch eine ausdrückliche Anfechtungserklärung wegen Irrtums von seiner Vertragserklärung löst (so bspw. das OLG Oldenburg im Jahr 2005).

Worum ging es konkret?

Mit der Klage hatte der Kläger den Beklagten auf Zahlung von 3.500,00 Euro in Anspruch genommen. Er hatte behauptet, der von dem Verkäufer angebotene Motor habe einen Marktwert von über 5.000,00 Euro, für diesen Preis hätte er den Motor verkaufen können.

Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen, das Landgericht hatte die Klage dem Grunde nach als gerechtfertigt angesehen.

Die Entscheidung der zweiten Instanz

Das Landgericht als zweite Instanz hatte zunächst einmal angenommen, dass der Beklagte “wohl berechtigt” gewesen sei das Angebot zurückzunehmen. Soweit wir “wohl berechtigt” in Anführungsstriche gesetzt haben, entspricht dies der Darstellung der BGH-Entscheidung. Jedenfalls habe sich der Verkäufer über die Eigenschaft geirrt, was, diese Anmerkung sei gestattet, etwas sonderbar ist, da der wahre Grund mutmaßlich in einem besseren Preis lag.

Jedenfalls fehlte es an einer unverzüglichen Anfechtungserklärung.

In der Sache geht es immer um eine Anfechtung gemäß § 119 BGB. § 121 BGB regelt die Anfechtungsfrist, nämlich die Anfechtung muss ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich erfolgen) nachdem der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.

Im vorliegenden Fall hatte der Verkäufer diesen “Anfechtungsgrund” offensichtlich erst im gerichtlichen Verfahren geäußert.

Diese Entscheidung des Landgerichtes finden wir zunächst einmal vollkommen nachvollziehbar.

Der BGH sieht dies anders.

Die Entscheidung des BGH ist schwer verständlich

Zunächst einmal geht der BGH davon aus, dass der Verkäufer zur Anfechtung berechtigt war. Es mag sein, dass dies mit den rechtlichen Regelungen eines Revisionsverfahrens zusammenhängt. Der BGH muss von dem Sachverhalt ausgehen, der ihm in den Akten vorgelegt wurde. Es spricht nach unserer Auffassung, ohne dass wir den Fall genauer kennen, einiges für eine Schutzbehauptung, zumal der Verkäufer ja ursprünglich geäußert hatte, jemand anders hätte ihm einen besseren Preis gemacht.

Dann wird es kryptisch und schwer verständlich. Der BGH bezieht sich auf § 10 Ziff. 1 Satz 5 der AGB von eBay. Dort heißt es:

“Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebotes kommt zwischen Anbieter und Höchstbietenden ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.”

Aktuell (17.02.2014) hat ebay seine AGB aktualisiert. Diei Regelung findet sich Aktuell in §6 der AGB, ist aber inhaltlich identisch.

Die Regelung besagt letzten Endes nichts anders, als dass ein Kaufvertrag nicht zustande kommt (der immer aus Angebot und Annahme besteht), wenn der Verkäufer einen gesetzlichen Grund hat, sein Angebot zurückzunehmen. In der Praxis geschieht dies häufig durch eine Irrtumsanfechtung.

Zunächst einmal führt der BGH aus, dass ein Vorbehalt, wie in § 10 Ziff. 1 Satz 5 der eBay-AGB zulässig ist.

Der wesentliche Absatz der BGH-Entscheidung, die zur Folge hat, dass das Gericht keinen Kaufvertrag ansieht, lautet wie folgt:

“Diese rechtlichen Vorgaben hat das Berufungsgericht im Streitfall nicht hinreichend beachtet, denn es ist der Auffassung, dass ein Kaufvertrag ungeachtet der Angebotsrücknahme selbst dann zustande gekommen sein, wenn dem Beklagten ein Anfechtungsrecht nach § 119 BGB wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des angebotenen Motors zugestanden habe.

Dabei hat das Berufungsgericht übersehen, dass nach § 10 Ziff. 1 Satz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay schon das Angebot des Verkäufers nicht bindend ist, wenn ein Tatbestand vorliegt, der den Verkäufer bei einem zustande gekommener Vertrag zur Lösung vom Vertrag berechtigen würde.”

Schwer zu verstehen. Wir vermuten folgendes:

Wenn grundsätzlich ein Anfechtungsgrund gegeben wäre (unabhängig davon, ob die Anfechtung ausgeübt wird oder nicht), kommt es nicht zu einem wirksamen Vertrag. Es kommt somit gar nicht auf die Anfechtungserklärung an, sondern schlichtweg auf den Umstand, ob theoretisch ein Anfechtungsgrund vorliegt. In diesem Fall greift § 10 Ziff. 1 Satz 5 der eBay-AGB.

Dies kann man in einfaches Deutsch wie folgt übersetzen:

“Wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt, kommt es auf eine Anfechtung nicht an, sondern der Vertrag ist sofort hinfällig.”

Dies würde auch erklären, warum der BGH ausführt, dass ein Vorbehalt, dass ein Angebot quasi nicht bindend sei, wirksam ist, nämlich § 10 Ziff. 1 Satz 5 der eBay-AGB.

Die Folgen sind weitreichend: Mit irgendeiner Behauptung kann jeder Verkäufer vorzeitig die Auktion abbrechen und sich folgenlos aus einer Auktion verabschieden. Dies passt letztlich in die bisherige Rechtsprechung des BGH (BGH Az.: XIII ZR 305/10), indem die Regelungen für das vorzeitige Beenden eines Angebotes der eBay-Hilfe-Seiten als rechtsverbindlich angesehen wurden.

Konsequent zu Ende gedacht: Die eBay-Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebotes

Auf den eBay-Hilfe-Seiten wird über die Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebotes informiert. Die bisherige BGH-Rechtsprechung muss man wohl so interpretieren, dass dies quasi Gesetz ist. Als Grund wird jedenfalls auch genannt:

“Der Artikel ist ohne Ihr Verschulden verloren gegangen, beschädigt worden oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar.”

Ob sich die Formulierung “ohne Ihr Verschulden” auch auf die fehlende anderweitige Verfügbarkeit bezieht, bleibt unklar.

Konsequent zu Ende gedacht ist somit zukünftig kein Grund zu gering, folgenlos eine Auktion bei eBay abzubrechen.

Es kommt ja, so der BGH, nur darauf an, ob allgemein rechtlich gesprochen, ein Anfechtungsgrund existiert, ob die vom BGB geforderte Handlung, nämlich eine Anfechtungserklärung tatsächlich durchgeführt wird, ist vollkommen unerheblich.

Eine dogmatisch faszinierende Konstruktion…

Praxisfolgen

Wozu dies in der Praxis führt, zeigt der Fall, den der BGH zu entscheiden hatte:

Nachdem Sachverhalt ging es wohl in erster Linie dem Verkäufer darum, dass er für den Motor anderweitig einen besseren Preis bekommen hatte, die fehlende Zulassungsfähigkeit des Motors und somit die Eigenschaft der Ware erscheint hier eher vorgeschoben. Aber egal, es könnte ein objektiver Anfechtungsgrund sein, auf den Rest kommt es nicht mehr an.

Somit müsste man sich als Anbieter einer Auktion bei eBay schon ziemlich dämlich anstellen, damit der “könnte”-Anfechtungsgrund nicht greift. Auf die unverzügliche Anfechtungserklärung, daran fehlte es bisher oft, kommt es nicht mehr an.

Stand: 17.02.2014

Rechtsanwalt Johannes Richard

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