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Betrügen leicht gemacht: eBay teilt keine Verkäuferdaten mehr mit

eBay verstieß bisher gegen die eigene Datenschutzerklärung

  • Update 19.10.2015

    Fehlende Verkäuferdaten von eBay: Rudert eBay zurück?

    Wir haben aktuell Informationen von eBay-Mitgliedern erhalten, dass zum einen bei Kaufbestätigungsmails von Privatverkäufern wieder die vollständige Kontaktadresse angezeigt wird. Zum anderen hat eBay in einem anderen Fall einem eBay-Mitglied mitgeteilt, dass es sich bei der fehlenden Weitergabe von Verkäuferdaten um einen Test handelt und eBay hierzu Meinungen sammelt. Wann der Test beendet ist, sei noch unklar. Der eBay-Mitarbeiter teilt jedenfalls mit, dass eBay alles daran setzt “zur alten Form zurückzukehren”.
    Hier sind wir gespannt, wie eBay aus dem Datenschutzdilemma herauskommt, wenn grundsätzlich dazu zurückgekehrt wird, die Verkäuferdaten mitzuteilen. Dieser Umstand wäre nämlich von der eBay-Datenschutzerklärung nicht gedeckt.

  • Aktuell 09.10.2015: Es gibt Neuigkeiten: Unglaublich: Ebay-Mitarbeiter sehen fehlende Verkäuferdaten als Abmahnschutz

irrvideo-57o65hhh5vc Offensichtlich seit dem 01.10.2015 teilt eBay nach Auktionsende keine Verkäuferdaten mehr mit. Nachdem auf Anfragen von eBay-Mitgliedern eBay in einem Forum zuerst mitteilte, dass dies ein globales Problem sei und eBay an der Behebung arbeiten würde, teilt eBay in einem Forum nunmehr folgendes mit:

“eBay bietet Käufern und Verkäufern seit 20 Jahren einen vertrauensvollen Marktplatz für den Handel miteinander. In dieser Zeit hat eBay sich weiterentwickelt und mit dieser Weiterentwicklung müssen sich auch die Tools weiterentwickeln, mit denen wir einen reibungslosen Handel auf der Plattform sicherstellen. Teil dieses Entwicklungsprozesses ist auch unser erklärtes Ziel, die Daten unserer Kunden bestmöglich zu schützen. Vor diesem Hintergrund hat eBay global entschieden, nicht mehr automatisch die persönlichen Daten eines Verkäufers mit einem Käufer zu teilen. Wir stellen natürlich Tools zur Verfügung (z. B. die Möglichkeit, Nachrichten an Mitglieder zu senden und die Möglichkeit, den eBay-Kundenservice zu kontaktieren), die es den Nutzern ermöglichen, etwaige Probleme bei einer Transaktion zu adressieren oder bei einem gerechtfertigten Bedarf die Daten eines Verkäufers zu erhalten.”

Diese Information macht uns als Juristen zunächst einmal sprachlos und wir fragen uns schon, was eBay da geritten hat. Unprofessionell ist auch der Umstand, dass es keine offizielle Information von eBay gab, sondern nur eine Info im Forum von eBay-steffi.

Datenschutz vor Käuferschutz kann man die neue Haltung von eBay zusammenfassen.

Zur Klarstellung

Der Käufer schließt über eBay mit einem Verkäufer einen Vertrag. Die Frage der Identität des Verkäufers dürfte sich in diesem Zusammenhang nur bei privaten Verkäufern stellen. Gewerbliche Verkäufer sind ohnehin verpflichtet, ein Impressum vorzuhalten. Dies wird auch automatisch am Ende der Artikelbeschreibung in den rechtlichen Informationen des Anbieters dargestellt.

Aus dem Vertrag hat der Käufer die Verpflichtung, den Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen. Gleichzeitig erwirbt er einen Lieferungsanspruch gegenüber dem Verkäufer.

Vereinfacht gesagt wird in diesem Fall somit an unbekannt gezahlt und durch unbekannt geliefert.

Wir können uns ehrlicherweise keinen datenschutzrechtlichen Aspekt vorstellen, der es rechtfertigen würde, dass der Käufer nicht die Identität des Verkäufers erfährt. Immerhin hat der Käufer

– eine Zahlungsverpflichtung
– einen Lieferanspruch
– einen Gewährleistungsanspruch
– und ggf. weitere rechtliche Ansprüche, wenn es aus dem abgeschlossenen Vertrag zu Problemen kommen könnte.

Wen will eBay schützen?

eBay macht seit Jahren Werbung damit, dass private Verkäufer bspw. 100 Auktionen kostenlos bei eBay einstellen können. In diesem Fall liegt allein aufgrund des Umfangs der Angebote ein gewerbliches Handeln vor. Es gibt zudem viele private Verkäufer, die so umfangreich bei eBay verkaufen, dass sie im Rechtssinne gewerblich sind. Diese Pseudo-Privatverkäufer haben oftmals weder ein Impressum noch AGB oder Widerrufsbelehrung. Diese Pseudo-Privatverkäufer haben somit gegenüber den gewerblichen eBay-Verkäufern, die sich an alle Regeln halten müssten, einen erheblichen Wettbewerbsvorteil, steuerrechtliche Aspekte einmal ganz außen vorgelassen. Ob dieses Klientel geschützt werden soll, kann nur vermutet werden.

Muss ein Käufer zukünftig um Verkäuferdaten betteln?

Eine angebotene Kommunikation mit einem Verkäufer durch die Möglichkeit, Nachrichten zu senden, ersetzt nicht die Information über die Identität des Verkäufers. eBay selbst gibt an, dass der Käufer bei einem “gerechtfertigten Bedarf” die Daten des Verkäufers erhält.

Nach unserer Auffassung spricht einiges dafür, dass eBay als Plattformbetreiber einige Nebenpflichten aus dem Vertrag treffen, die eigentlich von vornherein einen “gerechtfertigten Bedarf” darstellen, die Daten des Verkäufers zu erhalten. Dies fängt schon bei dem Umstand an, dass man doch gern wissen möchte, an wen man den Kaufpreis zu zahlen hat und wem gegenüber man einen entsprechenden Lieferanspruch im Rahmen der Erfüllung des Kaufvertrages erwirkt.

Wie erhält der Käufer in der Praxis die Verkäuferdaten?

Ebay hat die Seite “Kontaktadresse eines Mitgliedes anfordern“. Diese soll eigentlich für internationale Verkäufe gelten,

Der Gipfel des Zynismus ist auf dieser Seite die Empfehlung:

“Überprüfen Sie den Namen, die Anschrift und E-Mail-Adresse, bevor Sie eine Zahlung überweisen. Auf diese Weise können Sie sich bezüglich der korrekten Angaben des Käufers noch einmal rückversichern und diesen zu einem späteren Zeitpunkt erreichen, falls ein Problem auftritt.”

Problem: Das Anfordern der Kontaktdaten scheint z. T. nicht zu funktionieren. Uns liegen Berichte von eBaykäufern vor, dass ein Zugriff auf die angeforderten Kontaktdaten nicht möglich sei.

Wie ist die Rechtslage?

Das Verhalten von eBay ist nichts, wo man auf dem ersten Blick ein Urteil oder eine gesetzliche Norm aus dem Hut zaubern könnte. Fakt ist jedoch Folgendes:

Seitdem es eBay gibt, teilt eBay dem Käufer nach Vertragsschluss die Identität des Verkäufers mit. Plötzlich macht eBay dies nicht mehr. Ein Umstand, der für Käufer durchaus überraschend kommt, die über Jahre an etwas gewöhnt waren. Dies stellt der Käufer nur durch Zufall fest, wenn er plötzlich nach Transaktionsende keine Information mehr von eBay bekommt.

Die gelebte Vertragspraxis war in den vergangenen Jahren jedoch eine komplett andere, so dass dieser Ablauf nach unserer Auffassung durchaus Geschäftsgrundlage und ein gewisses Gewohnheitsrecht damit auch umgekehrt eine Gewohnheitsverpflichtung von eBay darstellt.

Hat eBay dies alles nach außen kommuniziert, damit Käufer wissen, woran sie nunmehr sind?

Nach unserer Kenntnis nicht. Stattdessen gibt es eine Information in einem Forum, in dem Käufer eher zufällig erfahren, dass eBay sich “global” entschieden hat, nicht mehr automatisch die persönlichen Daten eines Verkäufers mit einem Käufer zu teilen. Die Argumentation ist auf ersten Blick vollkommen abwegig, nämlich ein angeblicher Datenschutz. Professionelle Kommunikation sieht anders aus.

Überraschung: eBay handelt erst jetzt im Einklang mit seiner eigenen Datenschutzerklärung!

Für uns überraschend war ein Blick in die eBay-Datenschutzerklärung. Unter der Überschrift “Weitergabe von Informationen” heißt es:

“Wenn Sie eine Transaktion mit anderen Nutzern durchführen, kann der andere Nutzer bei uns Informationen über Sie anfordern, die für den Abschluss der Transaktion notwendig sind und die wir an ihn weitergeben können, z.B. Ihre Kontakt-, Versand- und Rechnungsinformationen oder andere Ihrer Informationen, die erforderlich sind, um die Zuverlässigkeit und Sicherheit der Transaktion zu fördern.”

Somit steht das Handeln von eBay erst jetzt im Einklang mit der eBay-Datenschutzerklärung. Interessanter Weise findet sich genau die gleiche Formulierung in der alten Datenschutzerklärung von eBay, gültig bis zum 14.10.2015 bzw. 13.09.2015.

Somit kann man ironischer Weise feststellen, dass eBay sich erst seit dem 01.10.2015 im Einklang mit seiner eigenen Datenschutzerklärung befindet, indem keine Verkäuferdaten mehr mitgeteilt werden. Die automatische Mitteilung der Verkäuferdaten vor diesem Zeitpunkt entsprach nicht der eBay-Datenschutzerklärung!

Wann liegt ein “gerechtfertigter Bedarf an den Daten des Verkäufers” vor.

Wie bereits erläutert, gibt es eine konkrete Norm oder ein konkretes Urteil für diese Frage nicht. Dies bedeutet aber nicht, dass es keinen Anspruch gäbe. Eine entsprechende Norm findet sich im BGB unter § 241 Abs. 2 BGB:

Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Hierunter fällt auch ein entsprechender Auskunftsanspruch. Die Identität des Vertragspartners ist ein wesentlicher Faktor für die Frage, ob eine Transaktion bei eBay als seriös eingeschätzt werden kann. Man muss es sich einmal vor Augen führen:

  • Der Käufer zahlt bspw. über PayPal an eine ihm vollkommen unbekannte Person.
  • Der dem Käufer vollkommen unbekannte Verkäufer verschickt die Ware bspw. ohne Absender.

Nach unserer Auffassung ist dies für den in der Regel vorleistungspflichtigen Käufer vollkommen unzumutbar.

Was soll das Ganze?

Wir wollen eBay an dieser Stelle nicht unterstellen, kriminelle Machenschaften von privaten Verkäufern zu unterstützen. Auf der anderen Seite ist diese neue Haltung von eBay für ein seriöses Handeln der Plattform eBay – sehr diplomatisch gesprochen – wenig förderlich. Vielleicht soll auch nur ein Kauf von privaten Verkäufern so unattraktiv gemacht werden, dass eBay letztlich nur noch gewerbliche Verkäufer hat.

Vielleicht ist es aber auch nur der Versuch, etwas zu Ende zu bringen, dass schon 2007 scheiterte. Schon damals hatte eBay plötzlich die Verkäuferdaten aus der Auktionsende-Mail gestrichen, jedoch nur für kurze Zeit.

Es verbleibt die Frage: Was soll das?

Und die Schlussfolgerung: So nicht!

Was sind Ihre Erfahrungen?

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Stand: 06.10.2015

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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