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Ich mach´s Dir billiger:

Missbrauch der eBay-Funktion “Mit eBay-Mitglied Kontakt aufnehmen”.

Der Wettbewerb bei eBay zwischen gewerblichen Händlern ist hart. Insofern kommen einige gewerbliche eBay-Händler auf eher unkonventionelle Ideen, um ihre Ware an den Mann zu bringen. Beliebt scheint in letzter Zeit die missbräuchliche Nutzung der Kontaktaufnahmefunktion bei eBay zu sein.

Über die Funktion “Mit Mitglied Kontakt aufnehmen” kann jedes eBay-Mitglied an ein anderes Mitglied eine Nachricht senden. Beliebt scheint es zur Zeit zu sein, sich die Bieterlisten des Angebotes von Wettbewerbern anzusehen. Hier werden in der Regel die eBay-Namen angegeben. Über die Kontaktaufnahmefunktion kann mit diesen Bietern Kontakt aufgenommen werden. Ein Missbrauch eröffnet sich dergestalt, dass einige Wettbewerber diese Nachrichtenfunktion verwenden, um Bietern von Produkten bei ihren Wettbewerbern auf das eigene Angebot hinzuweisen, insbesondere wenn dies vermeintlich günstiger ist. In der Praxis sind uns durchaus Fälle bekannt, dass die Höchstbietenden dann doch das vermeintlich preisgünstigere Angebot nutzten.

Das dieses Verhalten wettbewerbsrechtliche unzulässig ist, versteht sich quasi von selbst. Zum einen ist das Versenden von Nachrichten zu gewerblichen Zwecken eine sogenannte unzumutbare Belästigung gemäß § 7 UWG. Eine entsprechende Einwilligung des Adressaten liegt in der Regel nicht vor. Im Übrigen stellt dieses Verhalten auch ein klassisches Beispiel das unlauteren Wettbewerbs darf, nämlich eine gezielte Behinderung gemäß § 4 Nr. 11 UWG. Der Wettbewerb ist zwar grundsätzlich darauf ausgelegt, dass man um Kunden buhlt, nicht jedoch mit derart unlauteren Mitteln. Ein derartiger Missbrauch der Nachrichtenfunktion bei eBay ist bildlich gesprochen damit vergleichbar, dass man sich in einem Warenhaus an die Kasse stellt und Kunden, die bereits eine Ware in der Hand haben, bittet, doch eher in den eigenen Laden zu kommen, bevor diese an der Kasse bezahlen.

Auch wenn dieses Verhalten oftmals nicht nachgewiesen werden kann, können sich die missbräuchlichen Nutzer der Nachrichtenfunktion nicht darauf verlassen, dass Ihr Verhalten unentdeckt bleiben wird.

Neben einer kostenpflichtigen Abmahnung dürfte dies auch einer der wenigen Fälle sein, in denen es dem geschädigten Wettbewerber gelingen dürfte, konkrete Schadenersatzforderungen geltend zu machen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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