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eBay veröffentlicht Musterwiderrufsbelehrung

 

  • Achtung! Dieser Beitrag bezieht sich auf das alte Widerrufsrecht in der Fassung vor dem 11.06.2010 und ist ggf. nicht mehr aktuell!

Die Frage, wie zur Zeit im Internetauktionshaus ebay.de über das Widerrufsrecht zu belehren ist, ist leider in vielen Punkten rechtlich ungeklärt.Die Rechtsprechung ist dazu übergegangen, die amtliche Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzgebers in vielen Punkten zu zerschießen und für unwirksam zu erklären. Folgen sind wettbewerbsrechtliche kostenpflichtige Abmahnung.

Neben der mittlerweile als geklärt anzusehenden Frage, dass bei eBay die Widerrufsfrist einen Monat beträgt, ist die Formulierung zum Fristbeginn und zum Wertersatz höchst umstritten.

eBay hat nun in seinem Rechtsportal eine Muster-Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt:

Widerrufsbelehrung1

Widerrufsrecht

Sofern Sie als Verbraucher handeln, können Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat2 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware widerrufen. Diese Widerrufsbelehrung übermitteln wir Ihnen nochmals gesondert in Textform. Die Frist beginnt am Tag nachdem Sie die Ware und die Widerrufsbelehrung in Textform erhalten haben.3 Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware.

Der Widerruf ist zu richten an:

[Name/Firma]        
[Angaben zum gesetzlichen Vertreter]
[ladungsfähige Anschrift (kein Postfach!)]
[E-Mail-Adresse]
[ggf. Faxnummer]
[keine Telefonnummer!]

Musterhändler GmbH
Geschäftsführer: Max Mustermann
Kommerzallee 1a, 12345 Musterhausen

max.mustermann@xyz.de
Fax 01234 / 567.890

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die Ware ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie Sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – oder die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme4 der Ware zurückzuführen ist.

Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Zahlung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.

Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.

Ende der Widerrufsbelehrung

Wir halten die Musterwiderrufsbelehrung von eBay für nicht unproblematisch. Soweit wir im Folgenden einzelne Punkte der Musterwiderrufsbelehrung von eBay kritisieren, dürfen wir darauf hinweisen, dass hier der Grundsatz gilt “zwei Juristen drei Meinungen”. Vor dem Hintergrund der zur Zeit sehr unterschiedlichen Rechtsprechung gibt es, da sich zu wesentlichen Fragen der Bundesgerichtshof noch nicht geäußert hat, kein abschließendes Urteil.

Im Einzelnen:

In der Musterwiderrufsbelehrung von eBay heißt es “Diese Widerrufsbelehrung übermitteln wir Ihnen noch einmal gesondert in Textform.” Gleichzeitig weist eBay zutreffend darauf hin, dass seitens des gewerblichen eBay-Händlers die Verpflichtung besteht, den Kunden bis spätestens zur Belieferung der Ware in Textform über die Widerrufsbelehrung zu informieren. Es heißt insofern auf der eBay-Seite “Denken Sie daran, Ihren Käufer die Widerrufsbelehrung nach Abschluss des Kaufvertrages noch einmal gesondert in Textform (z.B. per Email oder durch Beilage zur Ware) zu übermitteln“. Wenn der eBay-Händler jedoch die Musterwiderrufsbelehrung von eBay verwendet, um den Kunden in Textform zu belehren, muss der Satz “Diese Widerrufsbelehrung übermitteln wir Ihnen noch einmal gesondert in Textform” aus Transparenzgründen nach unserer Auffassung gestrichen werden. Wenn die unveränderte Widerrufsbelehrung verwendet wird, wartet trotz einer Mitteilung in Textform der Kunde durch diese Formulierung auf die angekündigte nochmals gesondert zu übermittelnde Belehrung.

Im Weiteren heißt es in der Widerrufsbelehrung “Die Frist beginnt am Tag nachdem Sie die Ware und die Widerrufsbelehrung in Textform erhalten haben.”

eBay weist in einer Fußnote zutreffend darauf hin, dass die Frist gemäß § 187 Abs. 1 BGB am Folgetag beginnt, wobei auch diese Frage als ungeklärt zu betrachten ist, da § 312 d Abs. 2 BGB leider eine Formulierung verwendet, nach der die Frist auch am Tag, wenn der Kunde die Belehrung in Textform und die Ware erhält, beginnen könnte. Eine verlängerte Frist um einen Tag schadet jedoch auf keinen Fall.

Für problematisch erachten wir jedoch die Formulierung, dass der Fristbeginn genau angegeben wird. Rein formell gesehen reicht die Übersendung der Belehrung in Textform sowie die Übersendung der Ware nicht aus, da gemäß § 312 c Abs. 2 BGB die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB “sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen (sind)”. Mit anderen Worten: Die Informationen aus der BGB-Informationspflichtenverordnung sind rein formell gesehen eigentlich mit eine Voraussetzung für den ordnungsgemäßen Fristbeginn. Insofern hat der Gesetzgeber in § 14 Abs. 1 BGB-Informationspflichtenverordnung geregelt, dass die Widerrufsbelehrung eigentlich ausreichend ist, wenn das entsprechende Muster verwandt wird. Da das Muster auf Grund der umfangreichen Rechtsprechung nicht mehr verwendet werden kann, bleibt hier eine erhebliche Unsicherheit. Nicht umsonst hat das Kammergericht Berlin in seinem Beschluss vom 05.12.2006, Az.: 5 W 295/06 die salomonische Formulierung “frühestens” als zulässig erachtet. Diese Formulierung geht zwar hinsichtlich Ihrer Transparenz zu Lasten des Verbrauchers, wird jedoch nach unserer Kenntnis zur Zeit in der Rechtsprechung nicht weiter kritisiert.

Auf Grund aktueller Abmahnwellen hat eBay ferner den Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme aus der Musterwiderrufsbelehrung mit einer wie wir finden, guten Formulierung herausgenommen. eBay weist zutreffend darauf hin, dass diese Frage ungeklärt ist, insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidung des OLG Hamburg vom 16.07.2007, Az.: 5 W 92/07 .

Interessant ist, dass eBay durch diese Formulierung quasi anerkennt, dass durch die rechtliche Gestaltung des Portals ein Wertersatz nicht geltend gemacht werden kann bzw. es zur Zeit einfach rechtssicherer ist, auf den Wertersatz zu verzichten. Die finanziellen Nachteile der gewerblichen Händler dürften hier erheblich sein.

Auf Grund der oben genannten Punkte können wir daher eine Verwendung der eBay-Musterbelehrung zur Zeit nicht empfehlen. Wir dürfen jedoch an dieser Stelle deutlich darauf hinweisen, dass die Frage, wie ordnungsgemäß zu belehren ist, zur Zeit auf Grund der undurchsichtigen Rechtsprechung als ungeklärt betrachtet werden muss.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

Stand:30.07.2007

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