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Woanders verkauft ist kein Grund: Anbieter bei eBay muss bei vorzeitigem Auktionsabbruch Schadenersatz zahlen (BGH)

Es gibt genug Gründe, eine eBay-Auktion vorzeitig abzubrechen. Vielen eBay-Anbietern ist jedoch nicht klar, dass sie bei einer eBay-Auktion mit dem zuletzt Höchstbietenden einen Vertrag schließen. Normalerweise ist dies der zuletzt Höchstbietende am Ende der Angebotszeit. Wird eine Auktion jedoch vorzeitig abgebrochen, kann es sein, dass der zu diesem Zeitpunkt zuletzt Höchstbietende rechtlich gesehen den Zuschlag bekommt. Der Verkäufer kann somit für ihn in der Regel überraschend einen Vertrag mit jemandem schließen, der bspw. bei 1-Euro-Auktionen gerade mal 1,00 Euro geboten hat. Sogenannte Abbruch-Jäger haben sich auf derartige Fälle spezialisiert und schaffen es immer wieder, bei den Verkäufern Schadenersatzansprüche geltend zu machen oder das Schnäppchen gerichtlich durchzusetzen.

BGH: Berechtigte Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebotes ergeben sich aus den eBay-Informationen

Das Thema “Auktionsabbruch bei eBay” ist der Rechtsprechung nicht neu. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mehrfach mit dieser Frage befasst. Bisher waren die Urteile immer im Sinne des eBay-Anbieters, d. h. des Verkäufers. So hatte der BGH im Jahr 2011 (Az.: VIII ZR 305/10) entschieden, dass ein Diebstahl der Ware zum Auktionsabbruch berechtigt. Weitergehend war eine Entscheidung des BGH von Januar 2014 (Az.: XIII ZR 63/13). In diesem Verfahren ging es darum, dass ein Anbieter sich über eine Eigenschaft geirrt hatte. Dies ist nach den eBay-Richtlinien ein ausreichender Grund für die Beendigung einer Auktion, so kann man diese BGH-Entscheidung kurz und knapp zusammenfassen.

Diesmal nicht: eBay-Anbieter muss zahlen

In einem nunmehr entschiedenen Fall des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 12.11.2014, Az.: VIII ZR 42/14) ging es darum, dass ein Anbieter bei eBay ein Auto angeboten hatte und zwar mit einer Auktion ab 1,00 Euro. Der Verkäufer teilte dem zuletzt Höchstbietenden treuherzig mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der bereit sei, 4.200,00 Euro zu zahlen. Der zuletzt Höchstbietende klagte daraufhin auf Schadenersatz, nämlich Wert des Fahrzeuges, 5.250,00 Euro, minus dem gebotenen 1,00 Euro, mithin 5.249,00 Euro.

Nach Ansicht des BGH (die Entscheidungsgründe liegen aktuell noch nicht vor) muss der eBay-Anbieter tatsächlich zahlen. Dies verwundert nicht weiter, da “Ich habe die Ware woanders verkauft.” selbst nach den eBay-Richtlinien kein Grund ist, die Auktion vorzeitig abzubrechen, ohne dass daraus Nachteile resultieren.

Verkauf woanders war offensichtlich

Letztlich hat der Verkäufer des Autos sich in einer Email “um Kopf und Kragen gequatscht”, indem er ehrlich einräumte, dass er das Fahrzeug woanders verkauft hat. Dies kommt im Übrigen, so unser Eindruck, gar nicht so selten vor.

Wer woanders verkauft, hat keine Chance, wenn er das offenlegt…

Was eBay-Verkäufer konkret tun können, erläutert Rechtsanwalt Richard in der Süddeutschen Zeitung.
 
Nachdem bereits die BGH-Entscheidung aus Januar 2014 Verkäufern bei eBay Tür und Tor öffnete, um sich aus Auktionen herauszumogeln, hat der BGH nunmehr eine angemessene zutreffende Grenze gezogen. Anderenfalls wären eBay-Auktionen gar nichts mehr wert, da es dann immer eine Möglichkeit gegeben hätte, sich hier ohne Nachteile wieder herauszumogeln.

Stand: 13.11.2014

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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