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Verkauf von FSK-18-/USK-18-Datenträgern jetzt bei eBay erlaubt - Jugendschutzvorschriften beachten!

 

Seit Mai 2011 erlaubt eBay gewerblichen Verkäufern das Angebot von Filmen und Computerspielen, die eine Altersfreigabe FSK ab 18 bzw. USK ab 18 ("Keine Jugendfreigabe") als Kennzeichnung haben. Der Verkauf ist ausschließlich gewerblichen Anbietern erlaubt. Das Angebot von Pornografie, die in der Regel mit FSK 18 gekennzeichnet ist, ist auch weiterhin bei eBay nicht erlaubt.

 

Gewerbliche Anbieter sollten insbesondere darauf achten, ob tatsächlich eine "FSK ab 18"- oder "USK ab 18"-Kennzeichnung vorliegt oder der Film oder das Spiel indiziert ist. In diesem Fall ist ein Angebot selbstverständlich nicht zulässig. Wichtig ist, dass Datenträger mit Filmen oder Spielen, die keine FSK-/USK-Kennzeichnung enthalten, ebenfalls nicht zulässig sind.

 

Übergabe an Volljährige muss gewährleistet sein

 

Gemäß §§ 1 Abs. 4, 12 Abs. 3 Nr. 2 Jugendschutzgesetz ist ein Angebot von jugendgefährdenden Trägermedien nur dann zulässig, wenn der Verkäufer durch technische oder sonstige Vorkehrungen sicherstellt, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt. eBay schreibt daher vor, dass gewerbliche Verkäufer die Versandmethode "Andere Versandoptionen/ Sonderversand" anbieten muss.

 

Es muss gewährleistet werden, dass der Empfänger der Ware auf jeden Fall volljährig ist. Eine Möglichkeit sind Versender, die quasi an der Haustür des Empfängers eine Altersprüfung durchführen. In diesem Fall wird dem volljährigen Empfänger die Ware nur nach Vorlage des Personalausweises ausgehändigt.

 

Es gilt hier das sogenannte "Face-to-Face"-Prinzip, d. h. durch eine persönliche Übergabe an den volljährigen Empfänger muss gewährleistet sein, dass der jugendgefährdende Inhalt der Warensendung nicht in die Hände von Minderjährigen durch den Postboten gelangt.

 

eBay sieht als weitere Option den Versand per "Einschreiben eigenhändig" vor. Voraussetzung nach den eBay-Grundsätzen ist, dass der Käufer geprüftes Mitglied ist oder der Verkäufer die Volljährigkeit des Käufers auf eine andere geeignete Weise überprüft. Als Beispiel wird hier der E-Postbrief genannt oder wenn der Verkäufer die Volljährigkeit des Käufers bereits schon einmal bspw. bei einer früheren Bestellung überprüft hat. Wir halten diese Option für problematisch, da bspw. auch die Übersendung einer Personalausweiskopie (diese muss nicht echt sein) kaum ausreicht, um tatsächlich die Volljährigkeit zu überprüfen. Wir empfehlen daher zur Einhaltung der strengen jugendschutzrechtlichen Vorschriften bei dem Versand von jugendgefährdenden Trägermedien eine Altersüberprüfung durch den Versender vornehmen zu lassen. Eine weitere Alternative, die auch eBay vorschlägt, ist natürlich die persönliche Prüfung der Volljährigkeit des Käufers bei Selbstabholung. Auch hier sollte man sich nicht auf den ersten Eindruck verlassen, sondern frei nach dem Motto "Man sieht Ihnen Ihr Alter gar nicht an" im Zweifelsfall sich einen Personalausweis vorlegen lassen.

 

 

Weitere Informationen zum Grundsatz zu jugendgefährdenden Medien stellt eBay bereit. 

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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