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Internethandel und eBay: Die Angabe, wann die Übergabe der Ware an den Paketdienst in der Regel erfolgt, ist in der Regel wettbewerbswidrig.

  • Aktuell:

    Automatische Vorgabe bei eBay wird zur Abmahnfalle: Angabe der “voraussichtlichen” Versanddauer ist wettbewerbswidrig (OLG Bremen) – Amazon hat bereits reagiert

  • Nachdem in der Rechtsprechung mehrere Jahre die Formulierung “in der Regel” im Zusammenhang mit der Lieferzeit kein Thema mehr war, hat aktuell das OLG Frankfurt (Beschluss vom 27.07.2011, Az.: 6 W 55/11) wiederum angenommen, dass die Formulierung “in der Regel” im Zusammenhang mit einer Lieferzeit wettbewerbswidrig ist. In der Begründung heißt es, dass die Lieferfrist nicht hinreichend bestimmt sei. Die Formulierung bedeute nicht nur, dass der Verwender nicht immer hundertprozentig gewährleisten kann, dass die Versendung binnen dieser Frist stattfinden kann. Aus der Formulierung ergibt sich gerade nicht, dass der Verwender sich nur im Falle vereinzelter, unvorhergesehener Schwierigkeiten eine spätere Lieferung vorbehalten will. Die gebotene kundenfeindlichste Auslegung muss zu dem Verständnis führen, dass es sich der Verwender vorbehalten will, selbst zu entscheiden, wann ein Regelfall vorliegt und wann ein Ausnahmefall. Nach unserer Interpretation sieht das OLG Frankfurt eine Lieferfrist im Zusammenhang mit der Formulierung “circa” als zulässig an (so auch OLG Bremen).
  • Achtung! Bitte beachten Sie, dass diese Rechtsprechung natürlich nicht nur für die ausformulierte Information “in der Regel” gilt, sondern natürlich auch für die nicht unübliche Abkürzung “i. d. R.”.

  • Lieferzeitangaben im Internethandel: Präzise Angaben notwendig
  • Lieferangabe “ca.” ist nicht wettbewerbswidrig (OLG Bremen)

Jeder Kunde eines Online-Händlers möchte selbstverständlich wissen, wann er mit dem Eingang der Ware rechnen kann. Es wird daher oftmals in eBay-Angeboten oder in Internetshops konkret angegeben, wann die Übergabe an den Versender erfolgt. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, da die Rechtsprechung aktuell konkrete Angaben voraussetzt.

Versandzeit in der Regel: Wettbewerbswidrig

Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 03.04.2007, Az: 5 W 73/07) hat die Klausel “Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1 bis 2 Tage nach Zahlungseingang, bei kundenspezifischer Anfertigung ca. 7 bis 10 Tage nach Zahlungseingang.” im Zusammenhang mit der Angabe “Beachten Sie bei der Bestellung, dass die Lieferzeiten der Post meist bis zu 10 Tage dauern kann, bei … ca. 4 bis 6 Tage.” als wettbewerbswidrig erachtet. Die Angabe wurde als wettbewerbswidrige AGB-Klausel angesehen. Das Problem ist nicht nur akademischer Natur, da Mitte April 2007 noch über 30.000 Angebote bei eBay entsprechende Formulierungen enthielten.

Was viele nicht wissen, dass regelmäßige Angaben in Produktbeschreibungen oder in eBay-Angeboten, wenn sie öfter verwandt werden, die Eigenschaft von Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben und auch der entsprechenden strengen Inhaltskontrolle der BGB-Regelungen unterliegen. Nach Ansicht des Kammergerichtes muss ein Durchschnittskunde ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung in der Lage sein, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebene Lieferfrist selbst zu erkennen und zu berechnen. Nicht hinreichend bestimmte Lieferzeitangaben führen dazu, dass die Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des Shop-Inhabers gestellt wird, was nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam wäre. Wir dürfen in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass wir eine konkrete Verpflichtung, über Lieferzeiten zu informieren, jedoch nicht sehen, wobei Lieferzeiten, wenn eine unverzügliche Lieferung nicht gewährleistet ist, im Angebot selbst mit angegeben werden müssen. Formulierungen wie “in der Regel” oder “ca.” sind jedoch nach Ansicht des Kammergerichtes unwirksam und wettbewerbswidrig. Interessant sind auch die Ausführungen des Gerichtes dahingehend, dass die wettbewerbsrechtliche Abmahnung von AGB-Klauseln als zulässig angesehen wurde. Dies war zuletzt für Wettbewerber vom Oberlandesgericht Hamburg abgelehnt worden.

Der Hinweis von Postlaufzeiten von bis zu 10 Tagen wurde jedoch als zulässig angesehen, wobei sorgfältig unterschieden wurde, ob “10 Tage” oder “10 Werktage” angegeben wurden. Die Angabe von “10 Tagen” wäre zulässig, die Angabe von “10 Werktagen” wohl unzulässig. Insbesondere besteht bei einer Lieferfrist von 10 Tagen oder 12 Tagen unter Hinzurechnung der Postübergabezeiten keine unangemessen lange Lieferzeit.

Was folgt aus der gerichtlichen Entscheidung für die Praxis?

Eine Verpflichtung, eine Lieferzeit konkret anzugeben, sehen wir nicht, wenn eine Lieferung nach Vertragsschluss innerhalb von 10 bis 12 Tagen gewährleistet ist. Wenn Lieferzeiten angegeben werden, insbesondere werbend sehr kurze Lieferzeiten, sollte dies konkret geschehen, ohne unscharfe Formulierungen wie “in der Regel” oder “circa” zu verwenden. Bei ebay sollte darauf hingewiesen werden, dass die Lieferzeit ab Zahlungseingang bei Vorkasse gilt.

Sollte es längere Lieferzeiten geben, muss im Angebot, auch nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, deutlich darauf hingewiesen werden .

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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